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Verfasst am: 06.02.09, 09:20 Titel: Zinsen und Kosten aus vollstreckbarem Titel
Hallo zusammen,
ich habe bisher alles rund um das Mahnverfahren gut verstanden. Allerdings ist eine Sache noch offen:
Wenn man einen Vollstreckungsbescheid erhält, sind dort ja nur die Kosten bis zu diesem Zeitpunkt aufgeführt. Allerdings verjähren die Zinsen ja nach 3 Jahren. Meine Frage nun: Wie lässt man überhaupt die Zinsen und weitere Kosten (z.B. Gerichtsvollzieher)feststellen? Also angenommen man will 3 Jahre nach Vollstreckungsbescheid die Zinsen und Kosten feststellen lassen, macht man das über ein Kostenfestsetzungsverfahren und/oder erhält man einen neuen Vollstreckungsbescheid, wenn man einfach ein Schreiben an das Amtsgericht verfasst mit Inhalt, x und y sind nach Vollstreckungsbescheid angefallen? Hat der Schuldner dagegen auch wieder eine Widerspruchsfrist? Wenn ja, aber nur gegen die neuen Zinsen oder kann dann der ganzen Forderung nochmal widersprochen werden?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 06.02.09, 09:59 Titel:
Die Zinsen verjähren nicht automatisch nach drei Jahren, nur dann, wenn der Schuldner z.B. Widerspruch dagegen erhebt.
Damit die Einrede der Verjährung keine Wirkung entfalten kann, empfiehlt es sich, den Titel alle drei Jahre erneut zur Vollstreckung an den GV abzugeben.
Damit wird die Verjährung regelmäßig unterbrochen.
Gruß
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 06.02.09, 19:26 Titel: Re: Zinsen und Kosten aus vollstreckbarem Titel
Scorpion112 hat folgendes geschrieben::
Wie lässt man überhaupt die ....weitere Kosten (z.B. Gerichtsvollzieher)feststellen?
macht man das über ein Kostenfestsetzungsverfahren
Als Gläubiger hat man die Kosten zu verauslagen.
Mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 788 ZPO können für diese Auslagen auch Zinsen (5 Prozentpunkte über d. jeweiligen Basiszinssatz) mit festgesetzt werden. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
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