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einbehaltung von kaution

 
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TG
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 09:37    Titel: einbehaltung von kaution Antworten mit Zitat

ein mietverhältnis besteht vom 01.12.2005 bis 30.09.2008. es wurde fristgerecht vom mieter gekündigt. nun möchte der mieter die kaution (1400€) zurück, und es kommt zur bösen überraschung, denn der VM will von ihm noch geld.

im mietvertrag steht, erforderliche renovierungen und reparaturen wie tapezieren, decken streichen, neuversiegelung des holzfußbodens, streichen von türen und fenstern bei auszug zu machen sind.

bei auszug wurden vom mieter wände gestrichen.

meine fragen
1. ist so ein passus überhaupt rechtsgültig?
2. VM hat nochmal renovieren lassen und behält dafür die kaution ein. darf er das?

danke für antworten
_________________
TG
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Die Übertragung der Renovierungen auf den Mieter ist grundsätzlich möglich. Der Passus ist also durchaus rechtens, wenn man mal den Teil mit der Fußbodenversigelung raus nimmt. Die ist nämlich nicht Bestandteil der Schönheitsreparaturen.

Sehr sehr viele dieser Vereinbarungen sind aber unwirksam, weil sie in einer Art formuliert sind, die eine Übervorteilung des Mieters bedeutet. Es kommt also darauf an, was genau im Vertrag steht.

Auch wenn der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses die Wohnung in nicht ordentliche renoviertem Zustand übergeben hat, kann der Vermieter nicht einfach selbst die Handwerker bestellen. Er wird, wie bei allen anderen Verträgen auch, zunächst die Erledigung der Arbeiten abmahnen und eine Frist für die Erledigung setzen müssen. Erst wenn die verstrichen ist, kann er zu Selbstvornahme schreiten.
Anders sieht es aus, wenn der Mieter erkennen lässt, dass er die Arbeiten nicht mehr erledigen will und wird.

Wenn es sich aber um die Beseitigung von Schäden handelt, die nicht durch die 'normale' Abnutzung entstanden sind, dann hat der Vermieter einen Schadenersatzanspruch in Geld. Was hat der Vermieter denn bemängelt?
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Sehr sehr viele dieser Vereinbarungen sind aber unwirksam, weil sie in einer Art formuliert sind die eine Übervorteilung des Mieters bedeutet. Es kommt also darauf an, was genau im Vertrag steht.

Unangemessene Benachteiligung des Mieters war wohl gemeint Cool
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TG
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

bemängelt wurden:
nicht intarkte funktion des backofens
nicht fachmännisch zugespachtelte bohrlöcher
folgen eines wasserschadens an der wand
schadhafter stopfen der badewanne
tropfnasen von frischer farbe
abgenutzter holzfußboden
bekleckerte fußleisten
durchscheinende farbe
übermalte fußleisten
farbe auf dem fußboden
übergemalte steckdosen und lichtschalter


es wurde keine frist zur nachbesseung gesetzt aber eine rechnung von 1.497€ gestellt
für
decken und wände malen
fenster, türen malen incl abschleifen)
schleifen und versiegeln des holzfußbodens
wasserschaden beseitigt (streichen der wand)

die kaution betrug 1400€. welche möglichkeiten hat der mieter?
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TG
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

ralph12345 hat folgendes geschrieben::
Unangemessene Benachteiligung des Mieters war wohl gemeint Cool
War gemeint, - aber weil's so langweilig ist, immer das Gleiche zu schreiben, ganz bewusst mal anders formuliert. Winken
_________________
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calico
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Anmeldungsdatum: 26.05.2006
Beiträge: 27
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

So weit ich weiß sind Abnutzungserscheinungen, die durch den ganz normalen Gebrauch enstehen, bereits mit der Mietzahlung abgegolten. Daher dürfen Sie für die Behebung einiger ihrer Bemängelungen nicht nocheinmal den Mieter belangen.
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flokon
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Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke mal selbst wenn man eine ungültige Schönheitsreperaturenklausel hat, aber dann beim Auszug in der Wohnung "rumpfuscht", könnte das vll eine Schadensersatzanspruch des Vermieters auslösen.

Mit "rumpfuschen" meine ich z.B:

Zitat:
bemängelt wurden:
nicht intarkte funktion des backofens
nicht fachmännisch zugespachtelte bohrlöcher
folgen eines wasserschadens an der wand
schadhafter stopfen der badewanne
tropfnasen von frischer farbe
abgenutzter holzfußboden
bekleckerte fußleisten
durchscheinende farbe
übermalte fußleisten
farbe auf dem fußboden
übergemalte steckdosen und lichtschalter




Soweit ich weiss braucht der Vermieter bei einem Schadensersatzanspruch auch keine Möglichkeit geben zur Nachbesserung.
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TG
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die infos. die "pfuscherei" mit der kaution als schadenersatz zu verrechnen, finde ich, milde ausgedrückt, etwas zuviel.
_________________
TG
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