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500 Euro Fahrtkosten anrechenbar?

 
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Sonja72
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 10:57    Titel: 500 Euro Fahrtkosten anrechenbar? Antworten mit Zitat

Hallo,
hab eine Unterhaltsberechnung bekommen in der mein Noch-Mann 495 Euro Fahrtkosten vom Lohn abzieht (1 Weg 45 km x 2 = 90 km x 220 Tage x 0,30 € / 12).

Kann er denn wirklich soviel Fahrkosten absetzen oder gibt es da einen Höchstsatz?

Find das schon sehr viel, denn schließlich bekommt er vom Finanzamt in der Steuererklärung auch wieder was zurück von den Fahrtkosten.

Viele Grüße
Sonja
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Auszug aus den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein:

Zitat:

Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer Pkw-Benutzung mit
einer Kilometerpauschale von 0,30 € (§ 5 II Nr. 2 JVEG) für die ersten
30 Entfernungskilometer, für die weiteren Entfernungskilometer mit 0,20 €
berücksichtigt.

Berechnungsbeispiel:
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: 50 km.
Berechnung:
30 km x 2 x 0,30 € x 220 ArbTage : 12 Monate = 330,00 € +
20 km x 2 x 0,20 € x 220 ArbTage : 12 Monate = 146,67 €
Gesamtkosten: 476,67 €

Überschreiten die Fahrtkosten 15 % des Nettoeinkommens, muss darge-
legt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
zumutbar ist.

http://schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Unterhaltsrecht/uhaltLJanuar2009aktuell,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Seltsamerweise verwendet das OLG erst den Begriff Entfernungskilometer, rechnet dann aber mit gefahrenen km im Beispiel.

Wie es andernorts gehandhabt wirde, sehe man in den dort geltenden Leitlinienen nach.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
Seltsamerweise verwendet das OLG erst den Begriff Entfernungskilometer, rechnet dann aber mit gefahrenen km im Beispiel.

Dass das OLG in seinen unterhaltsrechtlichen Leitlinien zunächst von Entfernungskilometern und danach von gefahrenen Kilometern spricht, erklärt sich dadurch, dass sich die Kilometerpauschale von 0,30 Euro bzw. 0,20 Euro auf die Anzahl der Kilometer bezieht, die der Arbeitsplatz von der Wohnung entfernt ist, wohingegen sich das Berechnungsbeispiel auf den Betrag bezieht, der als berufsbedingte Aufwendungen von dem monatlichen Nettoeinkommen abgezogen werden kann und dafür die täglich gefahrenen Kilometer zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz maßgeblich sind. Aus diesem Grund werden auch in dem Berechnungsbeispiel die Entfernungskilometer mit 2 multipliziert: Das ergibt die täglich gefahrenen Kilometer.

Sonja72 hat folgendes geschrieben::
Find das schon sehr viel, denn schließlich bekommt er vom Finanzamt in der Steuererklärung auch wieder was zurück von den Fahrtkosten.

Die Rückerstattung der Einkommensteuer ist bei der Berechnung der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens (= Höhe des Einkommens der letzten 12 Monate : 12) zu berücksichtigen.
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Sonja72
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
danke erstmal für die Antworten.

Hab gerade mal bei der Bahn nachgefragt und eine Monatsfahrkarte würde ihn nur 123 Euro kosten.

Da stehen doch die 500 Euro in keinem Verhältnis. Weinen


Viele Grüsse
Sonja
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ob ein Unterhaltsverpflichteter darauf verwiesen werden kann, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle zu fahren, ist nicht nur eine Frage der Höhe der Aufwendungen für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, sondern auch eine Frage der Zumutbarkeit. Eine Fahrzeit von mehr als zwei Stunden für jede Fahrt wäre vermutlich nicht zumutbar.

Der Unterhaltsverpflichtete könnte, wenn die Aufwendungen für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs 15 % des monatlichen Nettoeinkommes überschreiten, aufgefordert werden darzulegen, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.
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Sonja72
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

er hat ein Netto von ca. 2500 Euro - in dem Fall liegen die Fahrtkosten deutlich über den 15 %

Fahrtzeit mit der Bahn ca. 45 min. ein Weg wäre also auch zumutbar. Das blöde ist nur, dass er schon immer mit dem Auto gefahren ist.

Andererseits ist es ja seine Sache denk ich wenn er das teurere Auto nimmt auch wenn es mit dem Zug viel günstiger wäre - oder seh ich das falsch???

Von mir aus darf er gern weiter mit dem Auto fahren aber in der Unterhaltsberechnung wäre es schon nett, wenn dann nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden würden, alles andere ist Luxus finde ich.

Ich selbst fahre schließlich auch mit dem Zug zur Arbeit, sonst hätte ich statt mtl. 50 Euro auch Fahrtkosten in Höhe von 275 Euro (25x2x220x0,30:12).

Viele Grüsse
Sonja
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Sonja72 hat folgendes geschrieben::
Andererseits ist es ja seine Sache denk ich wenn er das teurere Auto nimmt auch wenn es mit dem Zug viel günstiger wäre - oder seh ich das falsch???

Vermutlich nicht. Verlangen könnte man ja mal, dass nur die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von Nettoeinkommen abgezogen werden. Wenn sich der Unterhaltsverpflichtete darauf nicht einlassen will, wird nichts Anderes übrig bleiben, als den Unterhalt beim Familiengericht einzuklagen. Möglich wäre, dass das Gericht nur die Aufwendungen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Kraftfahrzeug nicht als absetzbare Aufwendungen anerkennt, die 15 % des monatlichen Nettoeinkommens übersteigen.
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Sonja72
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Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Werden wir auf alle Fälle mal so in der Berechnung aufnehmen, mal sehen wie die Gegenseite darauf reagiert.

Werde mir die Kosten für eine Monatskarte noch schriftlich von der Bahn betätigen lassen, damit wir was zum vorlegen haben.

Ich finde 45 min Zug + 10 min Fußweg zur Arbeitsstätte sind voll zuzumuten, wenn er das nicht will sein Problem, soll er teuer Autofahren, aber nicht mir die Kosten dafür aufdrücken.

Wenn sie darauf nicht eingehen, werde ich meinerseits meine Fahrtkosten eben auch mit dem Auto angeben (sind dann wie gesagt auch 275 Euro).

Entweder dürfen beide die Kosten fürs teure Auto angeben oder beide Zug. Aber nicht einer teuer Auto angeben und der andere fährt günstig Zug.

So gehts ja nun wirklich nicht oder???
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Sonja72 hat folgendes geschrieben::
Entweder dürfen beide die Kosten fürs teure Auto angeben oder beide Zug. Aber nicht einer teuer Auto angeben und der andere fährt günstig Zug. So gehts ja nun wirklich nicht oder???

Hört sich vernünftig an. Fraglich ist, ob Aufwendungen, die nicht wirklich entstehen, angerechnet werden könnten. Aber wie gesagt, wenn sich Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter nicht einig werden können, muss letztlich ein Gericht entscheiden.
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