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Hallo, ich bin grad am überlegen welche Konsequenzen auf uns zukommen und bräuchte mal euche fachliche Hilfe...
Zum 13.02. ist mein Freund gekündigt. Am 10.02. könnte er eine neue Arbeit annehmen. Seine Chefin will ihm ein Auflösungsvertrag zum 06.02. anbieten!
Er wäre dann vom 06-09.02 arbeitslos!
Dann muss er sich doch beim AA melden und bekommt eine Sperrfrist von ???? 12 Wochen, also bekommt er für die Tage kein Geld!
Das neue Arbeitsverhältnis geht nur vier Wochen!
Geht die Sperrfrist darüber hinaus? (Die vier Wochen) Oder endet sie mit Arbeitsaufnahme?
Kann man also den Aufhebungsvertag annehmen oder ist das eher ungünstig?
Er könnte natürlich auch bis zum 13.02. noch bei seiner alten Firma arbeiten und dann am 16.02. bei der neuen anfangen
Melden muß man sich bei der Agentur für Arbeit gleich gar nicht. Ich persönlich würde mir sogar überlegen, ob mein Arbeitslosengeld für die paar Tage den ganzen Aufwand wert wäre.
Und verschiebibert ins Sozialrecht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
1) könnte ein wichtiger Grund vorliegen, da die Arbeitslosigkeit ja auf diesem Weg effektiv verkürzt wird.
2) vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, die Sperrzeit beträgt demnach 3 Wochen wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen endet. Zu beachten wäre jedoch die Minderung der Anspruchsdauer um 21 Tage (§128 SGBIII).
3) eine Sperrzeit tritt Kraft Gesetz ein, wenn man die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 08.02.09, 20:33 Titel:
Koni, könnten Sie noch mitteilen, worauf sich Ihre Aussagen beziehen? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Wenn per Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis vom 06.02. beendet wird, die Anschlussbeschäftigung erst ab 10.02. besteht, die erste Beschäftigung aber bis 13.02. gedauert hätte wird vom 07.02-09.02 Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt.
Damit sind grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGBIII erfüllt. Jedoch kommt m.E. ein "wichtiger Grund" zum tragen.
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