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eine Mutter hat für das gemeinsame Kind im Rahmen der Scheidung einen UH Titel bekommen.
Das Urteil ist aus dem jahre 1994 der titel wurde vom Kindsvater in 2001 in einen dyn. titel beim Jugendamt geändert.
Der KV hat seit 1994 bis heute regelmässig bezahlt und wohl auch meistens den korrekten Betrag.
Die KM glaubt aber im Jahresnettogehalt hat der KV folgende Punkte nicht berücksichtigt.
Provisionen und Steuererstattungen (bzw nachzahlungen)
Sie vermutet z.B. im Jahre 2002 wurden statt 40.000 netto tatsächlich 45.000 netto verdient, weil wohl der KV im März des Folgejahres noch nachträglich Bonus bekommen hat und ausserdem wurden für 2002 noch ca 2300€ Steuern erstattet.
Wie lange kann eine KM für das Minderjährige Kind den bereits gezahlten Betrag anfechten?
Das Kind ist jetzt 15, Gehaltsnachweise wurden bis ca. 1999 vorgelegt und von der KM danach nie mehr verlangt.
Der KV hat über die JAhre gemäß seiner Einkomensangaben immer in Stufe 5 gestanden und Stufe 7 bezahlt da nur ein Kind vorhanden ist.
Die Frau hatte nur bis 2000 Anspruch auf Ehegatten UH und diesen auch korrekt bekommen.
soweit ich weiß, liegt die Nachweispflicht beim Unterhaltspflichtigen.
Also hätte wahrscheinlich der Kindesvater seine Zusätzlichen einmaligen Einkünfte von sich aus angeben müssen.
Warum beantragt die Kindesmutter keine Unterhaltsbeistandschaft beim Jugendamt? Diese betrifft ausschließlich alle finanziellen Interessen des Kindes und das Jugendamt fordert einmal im Jahr die Vorlage der Unterlagen vom Zahlungspflichtigen.
Meine Anwältin sagt, Unterhaltsansprüche verjähren nicht und hat der Zahlungspflichtige seine Einkünfte nicht korrekt angegeben bzw. nachgemeldet, kann auch rückwirkend gefordert werden.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 07.02.09, 10:07 Titel:
Wenn die Mutter als gesetzliche Vertreterin des unterhaltsberechtigten Kindes seit 1999 den unterhaltsverpflichten Vater nicht mehr aufgefordert hat, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, dürfte es nach meiner Auffassung nicht möglich sein, für die Vergangenheit höhere Unterhaltszahlungen für das Kind zu erhalten, sofern die seinerzeit erteilte Auskunft zutreffend war. Meines Wissens können auch Unterhaltserhöhungen frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu dem dem Unterhaltsverpflichteten eine erneute Aufforderung, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zugeht.
Verfasst am: 07.02.09, 12:15 Titel: genau das ist die Frage
Lieben dank für den Beitrag und genau in Ihrer Antwort ist der Grund der Beanstandung genannt.
Zitat
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Wenn die Mutter als gesetzliche Vertreterin des unterhaltsberechtigten Kindes seit 1999 den unterhaltsverpflichten Vater nicht mehr aufgefordert hat, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, dürfte es nach meiner Auffassung nicht möglich sein, für die Vergangenheit höhere Unterhaltszahlungen für das Kind zu erhalten, sofern die seinerzeit erteilte Auskunft zutreffend war.
Genau das wird ja bezweifelt, also die Werte aus 2001, 2003, und andere Jahre sind angeblich nicht korrekt gewesen.
Wie sieht es dann aus??
Meines Wissens können auch Unterhaltserhöhungen frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu dem dem Unterhaltsverpflichteten eine erneute Aufforderung, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zugeht.
Ja aber wenn diese Angaben auch nicht korrekt waren/sind weil manipuliert?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 07.02.09, 13:04 Titel:
dogsangel hat folgendes geschrieben::
..... Gehaltsnachweise wurden bis ca. 1999 vorgelegt und von der KM danach nie mehr verlangt.
Es wird darauf ankommen, ob die Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten für den Zeitraum, für den sie erteilt worden ist, zutreffend war oder nicht. Wenn der Unterhaltsverpflichtete im Jahr 1999 eine zutreffende Auskunft über seine Einkünfte in dem vor der Erteilung der Auskunft liegenden Zeitraum erteilt hat, bleibt diese Auskunft auch zutreffend, wenn sich die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten in den folgenden Jahres geändert haben.
Meines Erachtens könnte die Mutter für die Zeit nach 1999 nur dann höheren Unterhalt für ihre Tochter erhalten, wenn sie den Unterhaltsverpflichteten erneut zur Erteilung einer Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert hätte und der Unterhaltspflichtige höhere Einkünfte als 1999 gehabt hätte. Dass die Mutter glaubt oder vermutet, der Unterhaltsverpflichtete habe höhere Einkünfte gehabt, dürfte einen Anspruch des Kindes auf höheren Unterhalt nicht begründen, wenn der Unterhaltsverpflichtete keine falschen Angaben über die Höhe seiner Einkünfte gemacht hat.
Vermutet oder bekannt geworden sind die höheren Einkünfte aus den Jahren 2001 ff auf Grund einer Unachsamkeit.
Also der KV musste gegenüber einer anderen Behörde die Einkünfte aus 2001 ff bis jetzt vorlegen und dabei wurden höhere Werte gemeldet und eben auch Steuerrückzahlungen angegeben.
Aber vielen Dank für die Ausführungen die sind sehr klar und nachvollziehbar.
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