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Der Betreute A möchte die Betreuung gewissermaßen "loswerden", und strebt vor dem Amtsgericht den Wegfall des Zustimmungsvorbehaltes an. Um sich ein Bild vom Zustand des Betreuten zu machen, ordnet das Amtsgericht ein Gutachten an.
Dieses enthält einige Fehler:
1. Der Betruer erzählte dem Gutachter telefonisch, dass sich der Betreute, sobald er nicht mehr unter Betreuung stehe, sofort "einen dickes Auto" kaufen würde. So steht es in dem Gutachten. Der Betreute hingegen ist vom Gutachter nicht gefragt worden, was der ggf. für Pläne in der Zeit nach dem Wegfall der Betreuung hätte.
2. Der Gutachter schreibt, der Betreute wisse nicht einmal, wo er wohne. Er wisse weder Adresse noch Etage. Ein Blick auf die persönlichen Daten des Betreuten, wie sie im Gutachten stehen, zeigt, dass nicht der Betreute seine Adresse nicht kennt, sondern der Gutachter, der eine falsche Hausnummer vermerkte.
Sollte ein neues Gutachten angestrebt werden, oder reichen die - ansonsten richtigen - Angaben aus, wenn die falschen nicht berücksichtigt würden?
Kann der Betreute ggf. um einen anderen Betreuer bitten, wenn das Verhältnis zu seinem jetzigen Betreuer zerrüttet ist? _________________ Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 07.02.09, 10:22 Titel:
Ob dem Vormundschaftsgericht der Inhalt des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens ausreicht, wenn sich herausstellen sollte, dass das Gutachten einige unrichtige Angaben enthält, kann nur das Gericht beurteilen.
Das Gericht kann einen Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme des Amtes bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
Anmeldungsdatum: 17.09.2007 Beiträge: 1177 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.02.09, 00:37 Titel:
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Das Gericht kann einen Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme des Amtes bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
"Kann" muss nicht "muss" heißen, oder?
Erstmal danke bis hierher. _________________ Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 08.02.09, 00:43 Titel:
Mount'N'Update hat folgendes geschrieben::
"Kann" muss nicht "muss" heißen, oder?
Das ist richtig. Das Gericht wird aber wohl dem Antrag des Betreuten entsprechen, wenn alle Voraussetzungen für die Bestellung des von dem Betreuten benannten neuen Betreuers vorliegen.
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