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Schlüsseldienst

 
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Thomas1962
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 20:37    Titel: Schlüsseldienst Antworten mit Zitat

Schönen guten Abend,

folgendes ist passiert ... mein Sohn ist bereits ausgezogen und hat eine Wohnung in Leipzig.
Er ist 17 und war nun in der Situation das er einen schlüsseldienst brauchte!!!

Dieser verlagte 150 euro + mwst. (für 4 min Arbeit).

Meiner Meinung nach ist das einfach mal unverschämt!

Er hat es ihm in rechnung gestellt und nun meine Frage:
Hätte er nicht eine unterschrift eines elternteils benötigt um eine rechnung machen zu können??? Ist ja auch irgend wo ein Vertrag und er ist noch nicht voll Vertragfähig? ... ist das zulässig?


Schon mal danke im Vorraus

mfg

Thomas
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Bingo02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 21:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ihr Sohn ist mit 17 zwar beschränkt geschäftsfähig, es hätte aber m. M. nach der elterlichen Zustimmung zum Vertragsschluß bedurft, denn der sogenannte Taschengeldparagraph hat nichts mit solchen undurchsichtigen Dienstleistungsverträgen im Sinne. Aber mal aus Interesse nachgefragt: Was hätte ihr Sohn tun sollen, ohne Schlüsseldienst?

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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 22:16    Titel: Antworten mit Zitat

Bingo02 hat folgendes geschrieben::
Was hätte ihr Sohn tun sollen, ohne Schlüsseldienst?

Drei Tage vor der Tür warten, bis der Brief mit der Unterschrift der Eltern in der Post ist Mr. Green
Je nachdem, wann die Türöffnung vorgenommen worden ist, sind 150 Euro durchaus im üblichen Rahmen.
Ein bei uns ansässiger Schlüsseldienst - alteingesessener Handwerksbetrieb, seriöses Unternehmen - nimmt zu normalen Zeiten, also Werktags zwischen acht und 18 Uhr, für eine normale Öffnung 80 Euro. Nachts und an Wochenenden kommen die branchenüblichen Zuschläge hinzu.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Kormoran
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 23:01    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Je nachdem, wann die Türöffnung vorgenommen worden ist, sind 150 Euro durchaus im üblichen Rahmen.
Sehe ich auch so. Bei den richtig Dubiosen kostet es auch mal schnell 450,00 €.

Bingo02 hat folgendes geschrieben::
es hätte aber m. M. nach der elterlichen Zustimmung zum Vertragsschluß bedurft, denn der sogenannte Taschengeldparagraph hat nichts mit solchen undurchsichtigen Dienstleistungsverträgen im Sinne.
Ob es undurchsichtig war, würde ich erst einmal dahingestellt sein lassen, das lässt sich aus zwei Sätzen Sachverhalt vielleicht noch nicht so eindeutig entnehmen.

Ich würde hier schon beim sogenannten Taschengeldparagraphen ansetzen, der ja genaugenommen nicht so heißt:
Zitat:
§ 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.


Der Sohn bewohnt trotz Minderjährigkeit eine eigene Wohnung, er führt damit offenbar ein schon verhältnismäßig selbstständiges Leben? Womit bewirkt er denn die hierfür notwendigen finanziellen Leistungen? Wer hat sie Ihm zur Verfügung gestellt oder genehmigt, dass ein anderer sie zur Verfügung stellt?

Will sagen, es ist für mich nur schwer nachvollziehbar, dass Eltern einerseits diese Form der Selbstständigkeit zulassen, sich andererseits bei den hierfür zwangsläufig anfallenden Kosten auf den Taschengeldparagraphen zurückziehen wollen.

Bei bestimmten Geschäften möchte ich dies gerne einsehen, bei solchen des täglichen Lebens – und eine solche Panne zähle ich dazu – aber nicht.
Das ließe sich vom selbständigen Sohnemann sonst bei jedem Einkauf wiederholen.

Deshalb würde ich mich hier trotz des sonst sicher schon höheren Betrages weniger auf den § 110 einlassen wollen.
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 00:08    Titel: Antworten mit Zitat

§ 110 BGB kann sowieso nur dann gelten, wenn der Minderjährige bezahlt hat und nicht wenn er bezahlen muss.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 01:25    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Einzelpositionen wurden denn vom Schlüsseldienst berechnet? Das ist meist ein ziemlich guter Anhaltspunkt, ob die Leistung überteuert war. Interessant wäre auch noch, wann (Wochentag, Uhrzeit) der Dienst tätig geworden ist.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Bingo02
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Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 07:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wir hatten hier mal einen thread, wo ein Schüler (16) sich eine Monatsbusfahrkarte kaufte vom Taschengeld ( oder Schuhkaufgeld) und selbige auch nutzte im Winter, um nicht Fahrrad fahren zu müssen, angeblich ohne Wissen der Eltern. Die Eltern fragten hier im Forum an, ob der Busfahrer sie ihm hätte verkaufen dürfen, ohne elterliche Zustimmung, und ob man sich das Geld zurückholen könne.

Die mehrheitliche Meinung war: Elterliche Zustimmung sei nötig gewesen, Taschengeldparagraph sei nicht anwendbar für solch ein Geschäft!

Wenn dem so ist, wie kann dann bei so einer Schlüsseldienstgeschichte der Taschengeldparagraph angeführt werden, wo ein Jugendlicher spät Nachts/früh Morgens ein Auftragspapier unterzeichnet?

Da möchte ich Michael A. Schaffrath aus dem damaligen thread zitieren:
Zitat:

Für die Unwirksamkeit ist irrelevant, ob der Vertragspartner erkannt hat, erkennen konnte oder hätte erkennen müssen, daß der Jugendliche die Karte nicht mit seinem eigenen Geld kauft.

Da könnte, in Anlehnung an das "da könnten ja alle Eltern kommen und...", auch der Vertragspartner immer kommen und sagen, wie hätte er denn erkennen können, daß der Jugendliche das Geld seinen Eltern gestohlen hat oder daß sie ihm nicht genug Taschengeld geben, um für 100 EUR im Restaurant zu speisen.

Das gilt ja sogar dann, wenn der Vertragspartner nicht einmal erkennen konnte, daß die Gegenseite ein Jugendlicher war (z.B. bei Internetauktionen, Online-Shop-Bestellungen etc.).

Die entsprechenden Paragraphen im BGB schützen nun mal den Jugendlichen und nicht dessen Vertragspartner.

Und in der Tat, wenn ein Vertragspartner wirklich auf Nummer Sicher gehen will, muß er sich immer die Erlaubnis der Eltern geben lassen.


Man ersetze"die Karte" mit "die Beauftragung des Schlüsseldienstes". Zum Letzten noch: Hätte der Schlüsseldienst nicht die Volljährigkeit des Auftraggebers prüfen müssen, so wie es im anderen Thread vom Busfahrer verlangt wurde?
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

In dem Fall ging es aber nicht um "eigene Mittel", sondern um "zweckentfremdetes" Geld. Dann greift der §110 BGB eben nicht.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

110 BGB greift hier ohnehin nicht, da, wie iuser schon richtig festgestellt hat, die Leistung noch nicht bewirkt wurde.
Der Vertrag ist daher zumindest schwebend unwirksam, bei Nichtgenehmigung durch die Eltern endgültig unwirksam.
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It's not about left or right, it's about right and wrong.
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