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Verfasst am: 07.02.09, 12:31 Titel: Testament mit Vorausvermächtnis
Hallo liebe Forum-Nutzer,
ich habe folgende Fragen:
Gehen wir davon aus das ein (verstorbener) Vater ein Testament erstellt hat:
Die beiden Söhne A + B erben zu gleichen Teilen.
Jedoch wird mit einem Vorausvermächtnis Sohn A besonders bedacht.
Der Umfang dieses Vorausvermächtnisses stellt den grössten Wert des Erbes dar.
(Wert ca. 150.000 EUR)
Sohn B wird mit dem Hinweis das er bereits vor 20 Jahren von dem Grossvater eine Immobilie von bedeutend geringerem Wert erhalten hat, "abgespeist" (Wert Immobilie > 20.000 DM).
Ein Veräusserungsvertrag (unentgeltlich = Schenkung) zwischen Sohn B und dem Grossvater liegt vor. Der damalige Wert der Immobilie ist hier festgehalten.
Kann der Vater sich in seinem Testament auf die Schenkung die der Grossvater an Sohn B getätigt hat beziehen und ist damit das Vorausvermächtnis an Sohn A argumentierbar?
Kann Sohn B sich nun auf das BGB §2306 "Beschränkungen und Beschwerungen" berufen und damit das testamentarisch verfügte Vorausvermächtnis umgehen?
Was ist dem Pflichtteilsrestanspruch nämlich die Differenz zwischen dem hinterlassenen Erbteil und der Hälfte des gesetzlichen Erbteils?
Oder sollte Sohn B das Testament ausschlagen und sich den gesetzlichen Pflichtteil sichern?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 07.02.09, 18:50 Titel:
Durch ein Vorausvermächtnis kann der Erblasser einem Miterben einen bestimmten Vermögensgegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden, ohne dass der Erbe einen Ausgleich an die anderen Miterben zu zahlen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Erwägungen den Erblasser zu der Anordnung eines Vorausvermächtnisses veranlasst haben. Das Vorausvermächtnis begründet einen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des vermachten Gegenstands, bevor der Nachlasses unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen aufgeteilt wird.
Ein Vorausvermächtnis kann dazu führen, dass die anderen Miterben wertmäßig weniger erhalten, als wenn sie nicht Erben wären, sondern einen Pflichtteilsanspruch hätten. Dazu kann es kommen, weil der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde zu legen ist.
Einem Erben, dessen ihm testamentarisch hinterlassener Erbteil nicht größer ist als die Hälfte des ihm bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Erbteils, gibt § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB die Möglichkeit, die Erfüllung des Vorausvermächtnisses zu Lasten seines Erbteils zu verweigern.
Einem Erben, dessen ihm testamentarisch hinterlassener Erbteil größer ist als die Hälfte des ihm bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Erbteils, gibt § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, den Pflichtteil zu verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt.
Hat ein Miterbe die Möglichkeit, nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB seinen Erbteil auszuschlagen und dann den Pflichtteil zu verlangen, könnte er seine Entscheidung davon abhängig machen, ob sein Anteil an dem um das Vorausvermächtnis verringerten Nachlass mehr oder weniger wert ist, als sein Pflichtteil am Wert des Nachlasses unter Einschluss des Werts des Vorausvermächtnisses.
Verfasst am: 07.02.09, 21:57 Titel: Testament mit Vorausvermächtnis (Pflichtteilsrestanspruch)
Hallo Forum-User,
danke schon mal die für die hilfreiche Antwort:
Dennoch habe ich eine weitere Frage:
Sohn B will das Erbe nicht ausschlagen, obwohl dieses wertmässig geringer ausfällt als der Pflichtteil (der ja das Vorausvermächtnis einschliesst). Das Erbe das nicht mit dem Vorausvermächtnis belastet ist, beinhaltet Wald und Land, das schon seit Generationen in Familienbesitz ist. Sohn A will seinen Teil Wald und Wiesen veräussern, Sohn B möchte seinen Erbteil des Waldes/Landes behalten.
Gibt es hier für Sohn B die Möglichkeit des Pflichtteilsrestanspruch - also die Differenz zwischen dem zugewendeten Erbteil (das er gerne behalten möchte) und den gesetzlichen Pflichtteils zu fordern?
Danke für die Hilfe, Efraims Tochter
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Durch ein Vorausvermächtnis kann der Erblasser einem Miterben einen bestimmten Vermögensgegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden, ohne dass der Erbe einen Ausgleich an die anderen Miterben zu zahlen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Erwägungen den Erblasser zu der Anordnung eines Vorausvermächtnisses veranlasst haben. Das Vorausvermächtnis begründet einen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des vermachten Gegenstands, bevor der Nachlasses unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen aufgeteilt wird.
Ein Vorausvermächtnis kann dazu führen, dass die anderen Miterben wertmäßig weniger erhalten, als wenn sie nicht Erben wären, sondern einen Pflichtteilsanspruch hätten. Dazu kann es kommen, weil der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde zu legen ist.
Einem Erben, dessen ihm testamentarisch hinterlassener Erbteil nicht größer ist als die Hälfte des ihm bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Erbteils, gibt § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB die Möglichkeit, die Erfüllung des Vorausvermächtnisses zu Lasten seines Erbteils zu verweigern.
Einem Erben, dessen ihm testamentarisch hinterlassener Erbteil größer ist als die Hälfte des ihm bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Erbteils, gibt § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, den Pflichtteil zu verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt.
Hat ein Miterbe die Möglichkeit, nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB seinen Erbteil auszuschlagen und dann den Pflichtteil zu verlangen, könnte er seine Entscheidung davon abhängig machen, ob sein Anteil an dem um das Vorausvermächtnis verringerten Nachlass mehr oder weniger wert ist, als sein Pflichtteil am Wert des Nachlasses unter Einschluss des Werts des Vorausvermächtnisses.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 08.02.09, 00:06 Titel: Re: Testament mit Vorausvermächtnis (Pflichtteilsrestanspruc
Efraims Tochter hat folgendes geschrieben::
Gibt es hier für Sohn B die Möglichkeit des Pflichtteilsrestanspruch - also die Differenz zwischen dem zugewendeten Erbteil (das er gerne behalten möchte) und den gesetzlichen Pflichtteils zu fordern?
Eine solche Möglichkeit besteht meines Erachtens für den Sohn B nicht. Nach § 2305 BGB kann nur ein Miterbe, dessen ihm testamentarisch hinterlassener Erbteil geringer ist als die Hälfte des ihm bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Erbteils, zusätzlich zu seinem Erbteil einen Pflichtteil verlangen.
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