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Verfasst am: 08.02.09, 13:10 Titel: Bank droht Kündigung des Kontos an wegen Abhebeverhalten
X hat ein Sparkonto. Dort gehen regelmäßig feste Geldbeträge seiner Eltern ein, die X, der im Ausland eine Ausbildung macht, als Taschengeld immer kurz nach Eingang des Geldes abhebt.
Dies auch deshalb, weil die Bank nach den ersten 10 Abhebungen, die kostenlos sind, 5,50 Euro pro Abhebung verlangt.
Nun erhielt X ein Schreiben der Bank mit dem Inhalt, man wisse von dieser Praxis und wolle X über die Gesetzeslage informieren. X setze das Sparkonto durch dieses Abhebeverhalten wie ein Girokonto ein, was nicht zulässig sei. Das Sparkonto sei ausschließlich zum Ansammeln von Vermögen gedacht und die Spareinlagen müssten den Kreditinstituten auf unbestimmte Dauer zur Verfügung stehen.
Man weise X darauf hin, dass er das Konto nicht in der gewohnten Weise fortführen dürfe und kündige für fortgesetztes Verhalten in dieser Form die Beendigung der Geschäftsbeziehung an.
Frage:
Gibt es dazu überhaupt eine entsprechende Gesetzeslage?
Kann die Bank dem Kunden sein Abhebeverhalten vorschreiben?
Kann sie die Geschäftsbeziehung deshalb kündigen?
Verfasst am: 08.02.09, 13:56 Titel: Bank droht Kündigung des Kontos an wegen Abhebeverhalten
Hallo,
danke für die beiden Antworten. Leider vermisse ich eine Reflexion der im Beitrag aufgeworfenen weiteren Problematiken:
Hinweis auf die Gesetzeslage. Gibt es eine solche überhaupt? Die Bank hat sich ja nicht auf die AGBs berufen. Daher also unerheblich.
Girokonto: das wesentliche an einem GK ist ja auch, dass man Beträge überweisen kann. Das ist bei einem Sparkonto nicht möglich, daher ist allenfalls eine teilweise Nutzung wie ein Girokonto erfolgt.
Die Bank will, dass ihr die Einlagen auf unbestimmte Zeit zur Verfügung stehen soll. Das tut es doch, wenn auch X kurz nach Geldeingang abhebt. Denn irgendetwas bleibt ja immer auf dem Konto drauf, und von der Höhe der Einlage im Sinne eines Mindestsockelbetrages wird ja nicht gesprochen, und wenn es heißt: auf unbestimmte Zeit, dann fällt natürlich auch die "juristische Sekunde" darunter.[/list]
Gesetzeslage ist hier der falsche Ansatz. Die Rechtsgrundlage ist der Vertrag über das Sparbuch. Wir haben in Deutschland Vertragsfreiheit. Daher können Bank und Kunde vereinbaren, was sie wollen.
Und vereinbart sind hier die "Bedingungen für den Sparverkehr" (hier zitiert für die privaten Banken; andere Bankengruppen haben vergleichbare Regekungen mit ggf. leicht abweichendem Wortlaut). Dort steht:
Zitat:
2.1 Das Sparkonto dient der Geldanlage und darf nicht für Zwecke des Zahlungsverkehrs (z. B. Scheckziehung) verwendet werden.
Wenn der Kunde diese Vertragsklausel nicht wünscht (sondern das Konto für Zahlungsverkehr nutzen will), kann er die Bank höflich um eine Vertragsänderung bitten. Die Bank wird dies unter Verweis auf die Möglichkeit, ein Girokonto zu führen, ablehnen.
Hält der Kunde sich nicht an seinen Vertrag, wird die Bank kündigen. So einfach ist das.
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