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Verfasst am: 08.02.09, 00:51 Titel: zwei testamente
hallo erstmal,
folgende frage wäre zu klären.
eine kinderlose ältere dame verstirbt.
bis zum zeitpunkt des todes, hatr sie sich weitgehends alleine versorgt.
manchmal, hatte sie eine gute freundin, beim einkaufen und friedhofsbesuche begleitet.
es bestand ein notarielles testament, worin ein langer angeblicher bekannter(nicht verwandt) als alleinerbe eingesetzt wird.
6. monate nach dem notariellen testament, wird ein handschrieftliches testament von der erblasserin geschrieben, worin sie der guten freundin, als dank für das beistehen in guten wie auch in schlechten tagen das haus vermacht.
ausserdem soll sie noch den schmuck bekommmen mit den letzten worten:
sie sollen mit den anderen erbberechtigten gleichgestellt werden(cousine soll 5000,-€
und die evangelische kirche soll auchg 5000,-€ erhalten).
als ihren letzten und frei gewählten willen, eigenhändig geschrieben und unterschrieben.
nachlassgericht, will einen gutachter über die testierfähigkeit der erblasserin.
nachlassgericht hat auch nichts weiteres veranlasst zwecks der erbsicherung(Konten,
schmuck, verwsicherungen usw.) der alleinerbe ,der im testament eingetragen ist, hat vollmacht über alles.
wie soll sich die andere gute freundin jetzt verhalten bzw. was muß sie beantragen und beachten?
wie ist die rechtslage?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 08.02.09, 11:32 Titel:
Die Rechtslage ist anscheinend unklar, weil Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin bestehen. Ob sich diese Zweifel auf beide Testamente oder nur auf das zweite Testament beziehen, kann dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnommen werden.
Wenn das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, das kein Bedürfnis besteht, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, könnte dies darauf beruhen, dass ein von der Erblasserin Bevollmächtigter sich um den Nachlass kümmert und das Nachlassgericht keine Zweifel an dessen Integrität hat.
In dem zweiten Testament hat die Erblasserin wohl ein Vermächtnis gemacht. Der Vermächtnisnehmer kann von dem Erben die Erfüllung des Vermächtnisses verlangen.
Wenn aber Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments, vielleicht sogar an der Wirksamkeit beider Testamente, bestehen, könnte es sein, dass es keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch eines Vermächtnisnehmers gibt.
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