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Müssen meine Eltern mein Studium finanieren

 
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krankenschwester
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.08.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 12:35    Titel: Müssen meine Eltern mein Studium finanieren Antworten mit Zitat

Kurz zu meiner Situation, ich bin 27 Jahre alt, von Beruf ex. Gesundheits- und Krankenpflegerin, bin alleinerziehende mit einem 4 jährigen Sohn und seit 2006 geschieden. Nun werde ich mein Studium für Soziale Arbeit beginnen und muss Bafög beantragen. Die Vorraussetzungen für das elternunabhängige Bafög erfülle ich nicht, da ich erst 2 1/2 Jahre nach Ausbildungsende berufstätig war, erfülle also nicht die 3 Jahre.

Nun meine Frage, müssen meine Eltern (geschieden) für mein Studium mit aufkommen?
Ich fände es nicht recht, sie haben mich während meiner Ausbildung unterstützt und sie konnten nicht ahnen dass ich mich trotz Kind doch noch für ein Studium entschließe. Seit Ausbildungsende vor 2 1/2 Jahren komme ich alleine für den Unterhalt für mich und mein Kind auf. Ich kann doch jetzt nicht auch noch verlangen dass meine Eltern mir das Studium mitfinanzieren. Nach dem Bafög Gesetz wären sie wohl dazu verpflichtet, aber wie sieht es nach dem Unterhaltsgesetz aus? Besteht da die Möglichkeit dass sie sich weigern können, das nicht mehr als recht wäre.

Über Tips und Ratschläge würde ich mich freuen

Viele Grüße
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Eltern schulden ihrem Kind die Finanzierung einer Ausbildung für einen Beruf, der den Begabungen, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht.

Eine Unterhaltspflicht für eine weitere Ausbildung besteht nur, wenn es sich um eine angemessene Weiterbildung handelt, die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Ein zeitlicher Zusammenhang besteht in der Regel, wenn die weitere Ausbildung spätestens etwa ein Jahr nach Abschluss der ersten Ausbildung begonnen wird. Ausnahmsweise könnte auch eine längere Zeit in Betracht kommen, wenn dies durch besondere Umstände begründet ist. Arbeitet das Kind nach dem Abschluss der ersten Ausbildung einige Zeit in dem erlernten Beruf und entschließt sich dann zur Aufnahme eines Studiums, ist der zeitliche Zusammenhang in aller Regel nicht mehr gegeben.

Eine Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung besteht nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umständen, z.B. wenn der zuvor erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann oder die Eltern das Kind zu einer Ausbildung für einen Beruf gedrängt haben, der den Neigungen des Kindes nicht entsprach.
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