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Kosten für Leerfahrten

 
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moppel007
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.03.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 18:55    Titel: Kosten für Leerfahrten Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir da ja jemand einen Rat geben.
Bei uns in der Tagespresse ( Land Brandenburg, Landkreis MOL) gab es in der letzten Zeit Beiträge über die mögliche Forderung einer Bezahlung von sogenannten Leerfahrten von Rettungswagen durch die Patienten.
Dabei geht es nicht um solche Fahrten, bei denen der Patient eine Fahrt in die Klinik ablehnt (die sind ja rechtlich geregelt), sondern um die Leerfahrten, bei denen von Seiten des medizinischen Personals nach der Behandlung vor Ort ein Transport in ein Krankenhaus als nicht für ntowendig erachtet wird.
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moppel007
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sie offensichtlich überflüssig sind (weils einfach so schön bequem war), dann find ich das gut..
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moppel007
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.03.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Wenn sie offensichtlich überflüssig sind (weils einfach so schön bequem war), dann find ich das gut..


Das beantwortet ja eigentlich nicht meine Frage.
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moppel007
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist denn die Frage?
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moppel007
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.03.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

Noch einmal für alle verständlich.
Wie ist die rechtliche Lage bei Fahrten von Rettungswagen (es geht hier um sogenannte Leerfahrten), wenn das medizinische Personal nach Eintreffen und der Behandlung vor Ort einen Transport in eine medizinische Einrichtung für nicht notwendig erachtet ?

@ Adromir auf persönliche Befindlichkeiten kann ich hier sehr gut verzichten!!
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moppel007
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Bingo02
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Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

Die gesetzlichen KK lehnen gerne mal Kosten für Leerfahrten von Rettungswagen ab, wenn diese als unnötig oder als Fehlalarm gedeutet werden. Statt dann gegen die KK vor Gericht zu ziehen, halten sich die diversen Rettungsdienste gerne an den Verursacher der Leerfahrt mit dem Kostenbescheid.

Die KK beziehen sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 06.Nov.2008, Kosten für Leerfahrten seien nicht kostenpflichtig für die KK - Az.: B 1 KR 38/07 R . jedoch sei der Verursacher in Anspruch zu nehmen.

Wer also den Rettungswagen unnötiger weise ruft, einen Fehlalarm verursacht, oder sich dem Rettungsdienst verweigert, muß damit rechnen zur Kasse gebeten zu werden, wenn seine KK nicht zahlen will!

Sicherlich wird es auch hier wieder auf den Einzellfall ankommen!
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MartinZirkus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

wenn man sich den praktischen Ablauf der "Fehlalarmierung" betrachtet, ist eine Regressforderung gegenüber dem Anrufer nur schwer nachvollziehbar.

1. Patient (oder Aussenstehender!) vermutet schlimme Erkrankung
2. Pat. (oder Aussenstehender!) ruft Rettungsleitstelle an und schildert Beschwerden
3. Leitstelle entscheidet aufgrund der Schilderung über Einsatz von Rettungsmitteln (Nur Rettungswagen oder auch Notarztalarmierung, ggfs. auch nur Kassenarzt-Einsatz)
4. Rettungsmittel treffen vor Ort ein und beurteilen die Lage. Diese kann völlig anders sein, als der Patient und/oder die Leitstelle es eingeschätzt haben.

Hier muß jetzt entschieden werden: War die Anforderung "Unfug" oder hat sich der Anrufer nur "geirrt" ?

Im Falle eines Irttums darf m.E. der Anrufer nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Wenn ich die Polizei rufe, weil ich beim Nachbarn einen Einbrecher vermute und am Ende war´s nur eine Katze...dann zahlt das auch der Staat, weil es unter die "hoheitlichen Aufgaben" fällt.

In dem zitierten BSG-Urteil hatte übrigens die Mutter angerufen und die Tochter lehnte den Transport daraufhin ab.

Die Frage des Threaderöffners schloss aber diesen Fall ausdrücklich aus:
Zitat:
Dabei geht es nicht um solche Fahrten, bei denen der Patient eine Fahrt in die Klinik ablehnt (die sind ja rechtlich geregelt), sondern um die Leerfahrten, bei denen von Seiten des medizinischen Personals nach der Behandlung vor Ort ein Transport in ein Krankenhaus als nicht für ntowendig erachtet wird.


Gruß

MZirkus
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Bingo02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

MartinZirkus hat folgendes geschrieben::
ist eine Regressforderung gegenüber dem Anrufer nur schwer nachvollziehbar


Dessen ungeachtet wälzen manche KK und Rettungsdienste die Kosten für solche Leerfahrten trotzdem auf den Patienten ab. Wie begründet der Patient/Anrufer also am besten seine Weigerung die Rechnung zu bezahlen?

Wer trägt, aus juristischer Sicht, das Risiko, und damit die Kosten, einer solchen Leerfahrt?
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MartinZirkus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

m.E. gehöhren "Fehlfahrten" zum üblichen Risiko des Rettungsdienstes, solange sie nicht vorsätzlich verursacht wurden.
Wie es dazu kommt, ist in meinem vorherigen Beitrag ja beschrieben.

Der Leitstellendisponent hat entschieden, ein Fahrzeug zu schicken.
Erst vor Ort entscheidet das Rettungsdienstpersonal über die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung.
Dabei ist völlig unklar, ob nichtärztliches Personal dazu überhaupt berechtigt ist.

Unklar ist auch, ob zur Entscheidungsfindung Untersuchungen durchgeführt wurden: Blutdruckmessung, Blutzucker-Messung, EKG-Ableitung...
Das alles hat der Anrufer ja nicht zu Hause und woher soll der Laie eine "vielleicht" bedrohliche Situation einschätzen ?

Ein Beispiel:

Ein Pat. klagt über "unstillbares Nasenbluten" seit einer Viertelstunde.
Der eintreffende Rettungsdienst bringt die Blutung mit konservbativen Maßnahmen navh fünf weiteren Minuten zum Stillstand und entscheidet: Pat. bleibt zu Hause.
Soll das der Patient bezahlen ?

Oder:

Ein junges Mädchen kollabiert und ist bewußtlos. Notarzt und Rettungswagen finden bei Ankunft das Mädchen aber wieder "fit" vor. Sie kollabiert öfters, das ist bekannt. Aber der Anrufer kannte das Mädchen nicht und ging (zurecht!) von einer Notfallsituation aus.
Wer zahlt jetzt ?

Im Nds. Rettungsdienstgesetz habe ich folgendes gefunden:
Zitat:
§ 14
Plankostenermittlung
(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (Plankosten) des Rettungsdienstes, im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 1 unter Einbeziehung der durch die Beauftragung anfallenden Kosten.
(2) Der Landesausschuss „Rettungsdienst” entwickelt Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten.


und
Zitat:
§ 15
Vereinbarungen mit den Kostenträgern
(1) 1Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 ermittelten Plankosten vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern die notwendigen Gesamtkosten des Rettungsdienstes. 2Maßstab für die Notwendigkeit sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. 3Für die Gesamtkosten des Rettungsdienstes oder für einzelne Kostenarten können auch Budgets vereinbart werden.
(2) 1Auf der Grundlage der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten und der voraussichtlichen Einsatzzahlen vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern für seine Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte. 2Innerhalb des Rettungsdienstbereiches sind für gleiche Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. 3Die Summe der Entgelte muss die vereinbarten Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken.


Meines Erachtens gehören Fehlfahrten ganz klar zum Wesen des Rettungsdienstes. Sie werden sich nie vermeiden lassen und sind somit Bestandteil der Gesamtkosten. Und diese Kosten sind demnach von den Krankenkassen zu tragen.

Gruß
MZirkus
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Dummerchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Viele Traeger des Rettungsdienste machen fuer die Abrechnung eine sogenannte Mischkalkulation: sie bestimmen die Gesamtkosten fuer den Rettungsdienst und teilen diese dann durch die durchschnittliche Anzahl der wirklichen Einsaetze. Dadurch erwirtschaftet jeder Einsatz ein wenig Geld um die Kosten der Fehleinsaetze zu decken.

Wuerde mir die KK eine Rechung schicken, weil ich eine Leistung nicht in Anspruch genommen haben, muesste sie mir schon einmal die Rechtsgrundlage ihrer Forderung zeigen, denn immerhin muss derjenige, der eine Forderung stellt, seinen Anspruch nachweisen, nicht umgekehrt.
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moppel007
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.03.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

vielen Dank für Eure nun doch noch zum eigentlichen Thema eingegangenen Antworten.
Die Artikel befassten sich auch mit Kostenabwälzung der KK auf die Patienten, wobei im letzten Artikel auch wieder eine KK zitiert wurde , die ihre Kostenforderungen nun doch noch einmal überdenken will. Das scheinen ja die verschiedenen KK innnerhalb der BRD ja unterschiedlich zu händeln, es gibt sogar Unterschiede innerhalb der einzelnen Kassen.
Also zusammenfassend gesagt so wie eure Antworten, war auch der Inhalt der Artikel.
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moppel007
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