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Verfasst am: 18.02.09, 00:30 Titel: Geldstrafe wegen versuchten Betrug
Sagen wir mal jemand bekommt Bewährung und danach kommt raus das er vor der Bewährung noch einen versuchten Betrug offen hat. Jetzt kommt es zu einer Verhandlung und er soll für die noch offene Tat eine Geldstrafe zahlen.
Ist das überhaupt rechtens so ein Urteil, weil ich habe mal gehört das ein Gesamtstrafe gebildet werden muß.
Ich muß dazu sagen, das die Geldstrafe in einem Urteil ausgesprochen wurde, wo noch eine andere Tat mit drin war die nach der Bewährung war und das ganze auch vor einem anderen Gericht.
Die Bewährung war Amtsgericht und das neue Urteil Landgericht weil man in Berufung ging.
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass im 2. Urteil bereits eine Gesamtstrafe gebildet wurde. Da eine dieser Taten mit der Tat aus dem ersten Urteil nicht gesamtstrafenfähig ist, ist eine weitere (nachträgliche) Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) nicht mehr möglich. _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Urteil zu Tat 3 und Urteil zu Tat 1 (beide Strafen stehen getrennt im Urteil)
Meine Vermuttung war, das jetzt Tat 1 mit dem Urteil zu Tat 2 eine Gesamtstrafe gebildert werden muß.
Wenn eine Gesamtstrafe von Tat 1 und Tat 3 gebildet wurde, dann ist u. U. eine Gesamtstrafenbildung mit Tat 2 nicht möglich, wenn Tat 2 nicht mit Tat 3 gesamtstrafenfähig ist... _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 460 StPO kann auch unterbleiben (zum Beispiel damit Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander bestehen bleiben). _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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