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Verfasst am: 03.02.09, 22:25 Titel: Beihilfeanspruch bei nachträglich aberkanntem Kindergeld
Folgender Fall:
A ist Beamter und sein Sohn Stefan ist Student. A erhält für Stefan Kindergeld. Das Einkommen von Stefan lag bisher immer deutlich unter der Grenze von 7680 €. Auch dieses Jahr (2009) erhält A wieder montalich das Kindergeld für Stefan.
Nehmen wir nun an, Stefan beginnt jetzt zu arbeiten und hat am Jahresende mehr als 7680 € verdient. Dann muss A ja das erhaltetene Kindergeld und -soweit ich weiß- auch den Familienzuschlag zurückbezahlen. Was ist aber mit den im Laufe des Jahres 2009 gewährten Beihilfeleistungen, müssen diese auch zurückgezahlt werden?
Nehmen wir an, Stefan hätte im Januar 2009 eine OP für 20.000 € gehabt, die zu 80% von der Beihilfe übernommen wurde? Muss auch die zurückgezahlt werden, wenn der Kindergeldanpruch nachträglich wegfällt?
Jeep,
wenn der Kindergeldanspruch entfällt gilt das auch für den Beihilfeanspruch in der Vergangenheit.
Zumindest hat mir das mein Ansprechpartner bei der Beihiklfestelle so mitgeteilt.
Ich befürchtete den Wegfall des Kindergeldes für das vergangene Jahr 2008 und wollte das im Vorfeld wissen weil bei meiner Tochter eine Behndlung anstand.
Ich hätte lt. Beihilfestelle alle gezahlten Rechnungen zurückzahlen müssen.
Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
Verfasst am: 10.02.09, 11:18 Titel:
didi6610 hat folgendes geschrieben::
Jeep,
wenn der Kindergeldanspruch entfällt gilt das auch für den Beihilfeanspruch in der Vergangenheit.
Zumindest hat mir das mein Ansprechpartner bei der Beihiklfestelle so mitgeteilt.
Ich befürchtete den Wegfall des Kindergeldes für das vergangene Jahr 2008 und wollte das im Vorfeld wissen weil bei meiner Tochter eine Behndlung anstand.
Ich hätte lt. Beihilfestelle alle gezahlten Rechnungen zurückzahlen müssen.
Diese Auskunft ist aus meiner Sicht falsch.
Solange der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag bzw. das Kindergeld gezahlt wird, bleiben Kinder berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch, wenn nachträglich festgestellt wird, dass ein entsprechender Anspruch nicht bestanden hat und diese Bezüge zurückgefordert werden. Dies ist logisch, weil der Beamte sonst auf den Krankheitskosten "sitzen" bleibt, denn eine rückwirkende Veränderung des Versicherungsschutzes wird die Krankenversicherung wohl kaum mitmachen.
Solange der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag bzw. das Kindergeld gezahlt wird, bleiben Kinder berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch, wenn nachträglich festgestellt wird, dass ein entsprechender Anspruch nicht bestanden hat und diese Bezüge zurückgefordert werden. Dies ist logisch, weil der Beamte sonst auf den Krankheitskosten "sitzen" bleibt, denn eine rückwirkende Veränderung des Versicherungsschutzes wird die Krankenversicherung wohl kaum mitmachen.
So kenne ich das auch aus dem Bundesrecht.
Ich habe aber bei einem anderen Dienstherrn auch schon die von didi6610 erwähnte Rechtsauffassung anwenden müssen. Möglicherweise gibt es auch hierfür von Beihilfeverordnung zu Beihilfeverordnung unterschiedliche Regelungen.
Wäre ich an der Stelle von A., dann würde ich mich (schriftlich) an meine Beihilfestelle wenden und um Mitteilung zum Sachverhalt bitten. Im Falle, dass bei diesem Dienstherr das von didi6610 erwähnte Recht gilt, würde ich auf meinen Sohn einwirken, damit er mit dem Verdienst aus seinen Semesterferien- oder sonstigen Jobs unterhalb der Einkommensgrenze bleibt. Wahrscheinlich würde ich das sowieso machen, weil sein Einkommen wahrscheinlich gar nicht so hoch sein kann, dass es den Wegfall von Kindergeld und Familienzuschlag ausgleichen würde.
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