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Beispiele zur Widerklage

 
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 16:00    Titel: Beispiele zur Widerklage Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe ein paar Fälle bekommen mit folgender Aufgabenstellung:

1. Prüfen Sie bei den Beispielen, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein rechtlicher Zusammenhang besteht.

2. Prüfen Sie, ob die Widerklage zulässig ist.

Ich werde aus dem §33 ZPO leider nicht ganz schlau. Kann mir jemand erklären, wie man diese beiden Dinge prüft? Wie bekomme ich heraus, ob ein rechtlicher Zusammenhang besteht? Wo ist hier die Grenze?

Beispiel:
Gerd aus Frankfurt erhebt gegen Klaus aus Wiesbaden Klage auf Herausgabe (s)eines Fahrrades (1.500€).
Klaus will Widerklage auf Rückzahlung eines Darlehens i.H.v. 4.000€ erheben.

Vorab vielen Dank! Winken

PS: Eilt wie immer! Traurig
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es eilt, ist ein Blick in einen Kommentar hilfreich! Mr. Green

Auf den ersten Blick: Widerklage nicht möglich, da die geltend gemachten Ansprüche nicht den selben Streitgegenstand betreffen. Es sei denn, Gerd hat Klaus ein Darlehen deshalb gewährt, damit Klaus den Kauf des Fahrrades von Gerd finanzieren kann. Gerd will das Fahrrad aber nicht herausgeben, weil Klaus die fünfte Rate nicht bezahlt hat. Lachen
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

Es sei denn, Gerd hat Klaus ein Darlehen deshalb gewährt, damit Klaus den Kauf des Fahrrades von Gerd finanzieren kann. Gerd will das Fahrrad aber nicht herausgeben, weil Klaus die fünfte Rate nicht bezahlt hat. Lachen


Geschockt Geschockt Geschockt UM GOTTES WILLEN!!!

Das wäre ja eine "Fallquetschung" Lachen Ja, im Kommentar habe ich auch schon nachgelesen, aber ich will mein Hirn jetzt nicht mit zuviel ZPO Input verunsichern, da am Donnerstag Strafrecht geschrieben wird.... Winken
Aber ich denke ich bin drauf gekommen wie ich das prüfen soll, mal sehen ob´s richtig ist.

Danke!
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
Aber ich denke ich bin drauf gekommen...


Ja, und? Ergebnis?
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe geschrieben:

1. Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Herausgabe des Fahrrades und der Rückzahlung des Darlehens.
2. Die Widerklage ist nicht zulässig. Die sachliche Zuständigkeit ist zwar gleich (§ 23 GVG), die örtliche aber nicht. (Frankfurt/Wiesbaden § 12 ZPO).

Und? Gut, oder nicht gut?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

Fein!

Und jetzt bitte nicht weiterlesen, Truthahn, da ich Dich nicht verwirren will und Strafrecht nicht betroffen ist Auf den Arm nehmen :

Wirklich nur aus Interesse: Wenn man so eine Aufgabe lösen muß: Ist es nicht richtiger zu schreiben:

2. ...die örtliche aber nicht, da der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO gegeben nicht ist. ? Oder ist das Wurscht, und § 33 brauchte / sollte nicht erwähnt werden?
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Doch, § 33 habe ich in einem anderen Fall auch erwähnt. Dann könnte ich ihn hier auch noch mal mit dazu schreiben. Danke! Winken

Jetzt muss ich mich so langsam mal mit der Ideal- und Realkonkurenz der Tateinheit und Tatmehrheit beschäftigen. Also dann, tschüss bis zum nächsten mal! Cool
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