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Verfasst am: 09.02.09, 16:00 Titel: Beispiele zur Widerklage
Hallo!
Ich habe ein paar Fälle bekommen mit folgender Aufgabenstellung:
1. Prüfen Sie bei den Beispielen, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein rechtlicher Zusammenhang besteht.
2. Prüfen Sie, ob die Widerklage zulässig ist.
Ich werde aus dem §33 ZPO leider nicht ganz schlau. Kann mir jemand erklären, wie man diese beiden Dinge prüft? Wie bekomme ich heraus, ob ein rechtlicher Zusammenhang besteht? Wo ist hier die Grenze?
Beispiel:
Gerd aus Frankfurt erhebt gegen Klaus aus Wiesbaden Klage auf Herausgabe (s)eines Fahrrades (1.500€).
Klaus will Widerklage auf Rückzahlung eines Darlehens i.H.v. 4.000€ erheben.
Vorab vielen Dank!
PS: Eilt wie immer! _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
Wenn es eilt, ist ein Blick in einen Kommentar hilfreich!
Auf den ersten Blick: Widerklage nicht möglich, da die geltend gemachten Ansprüche nicht den selben Streitgegenstand betreffen. Es sei denn, Gerd hat Klaus ein Darlehen deshalb gewährt, damit Klaus den Kauf des Fahrrades von Gerd finanzieren kann. Gerd will das Fahrrad aber nicht herausgeben, weil Klaus die fünfte Rate nicht bezahlt hat. _________________ Karma statt Punkte!
Es sei denn, Gerd hat Klaus ein Darlehen deshalb gewährt, damit Klaus den Kauf des Fahrrades von Gerd finanzieren kann. Gerd will das Fahrrad aber nicht herausgeben, weil Klaus die fünfte Rate nicht bezahlt hat.
UM GOTTES WILLEN!!!
Das wäre ja eine "Fallquetschung" Ja, im Kommentar habe ich auch schon nachgelesen, aber ich will mein Hirn jetzt nicht mit zuviel ZPO Input verunsichern, da am Donnerstag Strafrecht geschrieben wird....
Aber ich denke ich bin drauf gekommen wie ich das prüfen soll, mal sehen ob´s richtig ist.
Danke! _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
1. Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Herausgabe des Fahrrades und der Rückzahlung des Darlehens.
2. Die Widerklage ist nicht zulässig. Die sachliche Zuständigkeit ist zwar gleich (§ 23 GVG), die örtliche aber nicht. (Frankfurt/Wiesbaden § 12 ZPO).
Und? Gut, oder nicht gut? _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
Und jetzt bitte nicht weiterlesen, Truthahn, da ich Dich nicht verwirren will und Strafrecht nicht betroffen ist :
Wirklich nur aus Interesse: Wenn man so eine Aufgabe lösen muß: Ist es nicht richtiger zu schreiben:
2. ...die örtliche aber nicht, da der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO gegeben nicht ist. ? Oder ist das Wurscht, und § 33 brauchte / sollte nicht erwähnt werden? _________________ Karma statt Punkte!
Doch, § 33 habe ich in einem anderen Fall auch erwähnt. Dann könnte ich ihn hier auch noch mal mit dazu schreiben. Danke!
Jetzt muss ich mich so langsam mal mit der Ideal- und Realkonkurenz der Tateinheit und Tatmehrheit beschäftigen. Also dann, tschüss bis zum nächsten mal! _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
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