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Bandera Interessierter
Anmeldungsdatum: 09.02.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 09.02.09, 13:06 Titel: Fahrzeug aus Garage gestohlen worden |
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hallo,
mein PKW wurde vor ein paar Wochen aus meiner Garage gestohlen, diese war elektronisch gesichert, jedoch steckte der Fahrzeugschlüssen im Schloß somit hat meine Vers.mir mitgeteilt, dass ich grob fahrlässig gehandelt habe und damit zahlen die nichts. wie nun der täter aus meiner garage gefahren ist, muss dieser in den nachbarn sein gartenzaun gerast sein, da er schon alt war, zerbrach dieser gleich. lt. kripo muss der schaden vom nachbarn seiner haftplicht übernommen werden da ich nichts dafür kann, dass mein auto gestohlen worden ist. nun möchte er mir die rechnung über den neuen gartenzaun geben, wie kann ich mich hierbei verhalten? Es ist halt auch mein Nachbar!
Kann meine Versicherung mir damit grob fahrlässig vorwerfen? Auch die Kripo hat versucht meine Garage zu öffnen ohne Erfolg. Sie sagen, dass die heutigen Banden schon so gut ausgerüstet sind mit elektronischen Mitteln dass man sowieso keine Chancen mehr hat.
Danke für Info |
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Biber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 09.02.09, 13:53 Titel: Re: Fahrzeug aus Garage gestohlen worden |
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Bandera hat folgendes geschrieben:: | lt. kripo muss der schaden vom nachbarn seiner haftplicht übernommen werden da ich nichts dafür kann, dass mein auto gestohlen worden ist. | Erstaunliche Aussage. Wenn der Dieb unterwegs in drei andere Fahrzeuge gekracht wäre und einen Menschen zum Krüppel gefahren hätte: wer hätte denn dann gezahlt?
Verschiebiebrt ins Versicherungsrecht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 09.02.09, 14:13 Titel: |
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Moment mal, von was reden wir hier? Geht es nur um den reinen Haftpflichtschaden oder eventuell auch um den Kaskoschaden? _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Bandera Interessierter
Anmeldungsdatum: 09.02.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 09.02.09, 15:32 Titel: müßte mehr haftpflich sein |
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müsste mehr haftpflicht sein. |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 09.02.09, 15:45 Titel: |
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Dann hat der geschädigte Nachbar einen Anspruch gegen den Kfz.Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters bzw. Versicherungsnehmer. Auch wenn der Fahrzeugeigentümer nichts dafür kann, dass jemand mit seinem Fahrzeug einen Schaden verursacht, hat er aus der Gefährudungshaftung geraus für den Schaden gerade zu stehen. In diesem Fall sollte der Versicherer also leisten, da der Geschädigt einen Direktanspruch gegen den Versicherer hat.
Ablehnen kann der Versicherer m.E. nur die Erstattung des Fahrzeuges in der Kaskoversicherung. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Bandera Interessierter
Anmeldungsdatum: 09.02.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 09.02.09, 15:50 Titel: |
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bin ich dann verpflichtet einen neuen zu bezahlen, da der alte sowieso schon so zerbrechlich gewesen ist?
ob es mein fahrzeug war, wurde auch von der kripo nicht bestätigt, da an der rückseite von meinen fahrzeug keinerlei schäden vorhanden sind?
wenn die versicherung nun zu mir sagt daß ich grob fahrlässig gehandelt habe, dann übernehmen diese solche kosten in der haftpflicht wohl dann auch nicht? |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 09.02.09, 16:16 Titel: |
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Ausgeschlossen ist in der Haftpflicht meines Wissens eigentlich nur Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit hätte ich eher auf die Kasko bezogen. Die scheint aber nicht zum tragen zu kommen. Wenn ich richtig verstanden habe, scheint das Fahrzeug wieder aufgetaucht zu sein. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 09.02.09, 22:42 Titel: |
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Bandera hat folgendes geschrieben:: | bin ich dann verpflichtet einen neuen zu bezahlen, da der alte sowieso schon so zerbrechlich gewesen ist? |
§ 249 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
In der Praxis ist es natürlich schwer, einen z.B. 10 Jahre alten Zaun genauso wiederherzustellen, wie er vor der Beschädigung war. Daher tritt an die Stelle der Wiederherstellung die Entschädigung in Geld, hier der sog. Zeitwert.
Bandera hat folgendes geschrieben:: |
wenn die versicherung nun zu mir sagt daß ich grob fahrlässig gehandelt habe, dann übernehmen diese solche kosten in der haftpflicht wohl dann auch nicht? |
Haftpflicht = Schaden bei Dritten
Kasko = Schaden am Fahrzeug
Grobe Fahrlässigkeit spielt in der Haftpflicht keine Rolle. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben. |
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I-user FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 09.02.09, 23:44 Titel: |
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der_drebber hat folgendes geschrieben:: | Auch wenn der Fahrzeugeigentümer nichts dafür kann, dass jemand mit seinem Fahrzeug einen Schaden verursacht, hat er aus der Gefährudungshaftung geraus für den Schaden gerade zu stehen. | Ich kenne mich mit dem Versicherungsrecht nicht aus und frage deshalb, wo das steht bzw. welche Anspruchsgrundlage hier gilt. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 10.02.09, 06:55 Titel: |
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I-user hat folgendes geschrieben:: | [Ich kenne mich mit dem Versicherungsrecht nicht aus und frage deshalb, wo das steht bzw. welche Anspruchsgrundlage hier gilt. |
gockel hilft fast immer
http://www.verkehrslexikon.de/Module/BetriebsGefahr.htm
im diskutierten Fall sehe ich allerdings keine haftung des Halters aus der Betriebsgefahr. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
81:2/ -4K |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 10.02.09, 14:01 Titel: |
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Es ist aebr doch weder höhere Gewalt am Werke, noch hätte der Halter den Schaden nicht abwenden können. Immerhin stand der Wagen mit steckendem Schlüssel in der Garage.
Ich kann mich natürlich auch irren. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Biber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 10.02.09, 14:40 Titel: |
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I-user hat folgendes geschrieben:: | Ich kenne mich mit dem Versicherungsrecht nicht aus und frage deshalb, wo das steht bzw. welche Anspruchsgrundlage hier gilt. | Versichert in der Kfz-Haftpflicht ist das Fahrzeug, nicht der Halter / Eigentümer / Besitzer / Fahrer. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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chatterhand FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
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Verfasst am: 10.02.09, 14:47 Titel: |
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Hallo,
ich denke, die Sache mit dem Kaskoschaden können wir abhaken.
Bzgl. des Gartenzauns hat der Geschädigte die Beweislast.
Wenn es lt. Kripo keine Anhaltspunkte für das schadenverursachende Fahrzeug gibt, dürfte es schwer fallen die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung für diesen Schaden ersatzpflichtig zu machen. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr |
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I-user FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 10.02.09, 14:53 Titel: |
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J_Denver hat folgendes geschrieben:: | I-user hat folgendes geschrieben:: | [Ich kenne mich mit dem Versicherungsrecht nicht aus und frage deshalb, wo das steht bzw. welche Anspruchsgrundlage hier gilt. |
gockel hilft fast immer
http://www.verkehrslexikon.de/Module/BetriebsGefahr.htm
im diskutierten Fall sehe ich allerdings keine haftung des Halters aus der Betriebsgefahr. | Danke, das Lexikon ist rechtlich ganz gut, weil dort viele Urteile stehen. Ich habe dort aber mindestens einen sprachlichen Fehler entdeckt und bei einem der Urteile eine falsche physikalische Überlegung: Zitat: | Die Betriebsgefahr eines Kfz. mit Anhänger ist gegenüber derjenigen eines normalen Pkw erhöht, weil es sich schwerer lenken läßt und auf Grund seiner größeren Masse einen längeren Bremsweg hat. | Die Abhängigkeit zwischen Masse und Bremsweg dürfte sehr schwach und auf Luftwiderstand zurückzuführen sein.
Die von mir gesuchte Anspruchsgrundlage steht dort nicht. Aber ich habe sie gefunden: § 7 StVG. Ich denke, dass der Halter hier nach Abs. 3 Satz 1 mithaftet. Und eine Haftpflichtversicherung darf die Zahlung m.W. nicht aufgrund der Fahrlässigkeit des Halters verweigern. Vorausgesetzt, der Geschädigte nachweist, dass der Schaden durch Fahrzeug des Halters entstanden ist. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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