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folgender Sachverhalt: Eine WG besteht aus 4 Mietparteien A,B,C und D. Jeder ist Hauptmieter. D beabsichtigt auszuziehen. A,B,C stimmen nur zu unter der Vorraussetzung, dass D einen Nachmieter stellt, bzw. es zu keinen finanziellen Ausfällen kommt.
Nach 1 Monat zieht D aus, überweist noch Kaltmiete für 2.Monat, für den dritten Monat nicht mehr. D hat sich selbst nicht um einen Nachmieter bemüht. Ohne die Kenntnis von A,B und C hat er beim Vermieter eine Kündigung eingereicht, bei der er sich auf seine 3-monatige Kündigungsfrist berufen hat. Der Vermieter ist der Ansicht, dass dies korrekt war und A,B,C verantwortlich wären für einen Nachmieter, dementsprechend auch für die ausständige Miete.
Vermieter fordert die ausständige Miete und ist zusätzlich der Meinung, dass A,B,C dem D die zurückgehaltene Kaution (in Höhe des ausstehenden Mietbetrages) erstatten müssen.
Wie ist die Rechtslage? Die WG ist doch eine BGB-Gesellschaft, dementsprechend ist doch die einseitige Kündigung des D rechtlich unwirksam im Außenverhältnis. Hätte D nicht vielmehr im Innenverhältnis kündigen müssen und die Zustimmung einfordern müssen?
Und welche frist gilt: die Absicht auszuziehen wurde den Mietern A,B und C erst später mitgeteilt, als schriftlich dem Vermieter gegenüber durch den D.
Es wäre sehr nett, wenn engangierte Forenuser den vorliegenden Sachverhalt rechtlich beurteilen könnten.
Wenn alle gemeinsam Mieter sind, können auch nur alle gemeinsam kündigen. Eine einzelne Kündigung ist nicht möglich. Alle anderen Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner, gibt nur ein Vertragspartner seine Zustimmung nicht, bleibt nur die gemeinsame Kündigung aller Mieter. Weigern sich die anderen zu kündigen, kann die Zustimmung eingeklagt werden.
Danke für die Antwort, aber soweit ist mir das auch klar. Die Frage ist, was für Konsequenzen ergeben sich daraus, insbesondere was die Haftung angeht?
Der Vermieter hat die unwirksame Kündigung akzeptiert und ist daher der Ansicht, dass D nach 3 Monaten aus dem Vertrag ausgeschieden war, und die übrigen Mieter für den Mietausfall haften und dem Ausziehenden die komplette Kaution zusteht. (Es wurde im Vertrag so geregelt, dass der Nachmieter dem Ausziehenden die Kaution zu zahlen hat).
Nochmal festzuhalten ist auch die Tatsache, dass sich D selbst überhaupt nicht um einen Nachmieter gekümmert hat und A,B und C auch nicht in Kenntnis darüber gesetzt hat, dass er einseitig beim Vermieter gekündigt hat
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 09.02.09, 15:21 Titel:
Zitat:
Die WG ist doch eine BGB-Gesellschaft, dementsprechend ist doch die einseitige Kündigung des D rechtlich unwirksam im Außenverhältnis.
Das scheint unbestritten.
im Gegenzug haften dann auch die Mieter A-C für die anteilige Miete des D ggü. dem VM.
im innenverhältnis müssen A-C dann versuchen, diese Beträge von D zurückzubekommen. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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