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Herr A. und Frau B. leben ohne Trauschein seit 20 Jahren zusammen. Frau B. hat in dieser Zeit für die GmbH des Herrn A. kostenfrei auf dem Niveau einer Partnerin (Geschäftsführung) gearbeitet. Frau B. hat gleichzeitig eine eigene GmbH, die mit der Firma des Herrn B. Geschäfte gemacht hat. Beide hatten in dieser Zeit einen gemeinsamen Anwalt.
Während der anwaltlichen Tätigkeit gelangt der gemeinsame Anwalt sowohl an geschäftliche als auch an private Informationen über Frau B. und ihre GmbH und vertritt sie in dieser Zeit auch gegenüber Dritten. Diese Tätigkeiten werden gegen „cash“ abgerechnet. Es existieren keine Rechnungen für diese Tätigkeiten. Da es nie zu einem Rechtsstreit kommt, unterzeichnet Frau B. auch nie eine Vollmacht.
Nun haben sich Herr A. und Frau B. sowohl geschäftlich als auch privat getrennt.
Herr A. klagt nun wegen diverser Punkte gegen Frau B. – als Anwalt vertritt ihn der ehemals gemeinsame Anwalt.
Auf diesen vermeintlichen Mandantenkonflikt hingewiesen erwidert der Anwalt „ich habe Sie zu keinem Zeitpunkt vertreten und/oder beraten…dies können Sie alleine daraus entnehmen, dass Sie….. und/oder jemals eine Kostenrechnung von mir erhalten haben.“
Frau B. hat natürlich für die bar gezahlten Beträge für Beratungen und Vertretungen keine Quittungen erhalten. Es existiert lediglich in wenigen Fällen Schriftverkehr zwischen dem Anwalt und Frau B. oder zwischen dem Anwalt und der jeweiligen Gegenseite.
Wie ist die Rechtslage?
Handelt es sich hier um einen Mandantenkonflikt?
Welche Möglichkeiten hat Frau B. sich gegen den Anwalt zu wehren?
Wenn Mandantenkonflikt, wie und wo kann dieser zur Anzeige gebracht werden?
Mit welchem Argument kann Frau B. dem Anwalt eine Einigung betreffend den Mandantenkonflikt näher bringen, ohne gleich eine Anzeige erstatten zu müssen?
das Stichwort lautet "Interessenkonflikt" und nicht Mandantenkonflikt und kann ich für einen solchen Interessenkoflikt - Vertretung widerstreitender Interessen - Anhaltspunkte nicht erkennen.
Als der Anwalt bemerkte, dass A und B nicht mehr an einem Strang (von Interessen) ziehen, hat er sich für einen der beiden entschieden und vertritt nunmehr im Bereich der zwischen A und B widerstreitenden Interessen eben nur noch einen. _________________ Gruß
Peter H.
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