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Sorgerecht / Aufenthaltbestimmungsrecht

 
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RaWeKo
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Anmeldungsdatum: 09.02.2009
Beiträge: 3
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 19:14    Titel: Sorgerecht / Aufenthaltbestimmungsrecht Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
mich interessiert die Rechtslage bzw. die Vorgehensweise zu folgendem Fall:

Vater A und Mutter B bekommen 1993 das NICHTeheliche Kind C.
Nach ca. 2 Jahren trennen sich die Eltern und Mutter B zieht mit Kind C in eine neue Wohnung.
Kind C besucht den Vater A seither an jedem Wochenende.

Nun möchte Kind C (mittlerweile 16 Jahre alt) seinen Wohnsitz wechseln und zu Vater A ziehen.

Das Sorgerecht ist alleine bei der Mutter B.

Mutter B hat zwar Kind C gegenüber mündlich dem Umzug zugestimmt, aber auch verlautbaren lassen, dass sie nichts unterschreiben wird.

Wie ist in diesem Fall die Rechtslage und was kann bzw. muss Vater B unternehmen, um dem Kind C den Umzug zu ermöglichen und alles in "trockene Tücher" zu bringen?

Ich denke mal, die Unterhaltsverpflichtung regelt sich nach dem rechtsgültigen Wohnortwechsel von Kind C von selbst.

Schon mal Danke für die Antworten.

Gruß
RaWeKo
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo RaWeKo,

nach § 18 SGB VIII haben Eltern ein Recht auf Beratung in Fragen des Sorgerechts usw. durch das Jugendamt. Eventuell hilft aber auch ein Gespräch in einer örtlichen Beratungsstelle weiter.

RaWeKo hat folgendes geschrieben::
...
Nun möchte Kind C (mittlerweile 16 Jahre alt) seinen Wohnsitz wechseln und zu Vater A ziehen.
...

Leider geht aus dem Thread nicht hervor, warum in dem 'fiktiven' Fall der Jugendliche nunmehr beim Vater wohnen möchte. Dieser Hintergrund ist aber für die Diskussion über die Rechtslage nicht ganz unwichtig. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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RaWeKo
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.02.2009
Beiträge: 3
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 20:41    Titel: Antworten mit Zitat

Der Jugendliche möchte bei seinem Vater wohnen, da es mit der Mutter ständig zu Streitigkeiten kommt und diese nach Aussage des Jugendlichen aus nichtigen Gründen entstehen.
Aufgrund dieser Streitigkeiten meidet der Jugendliche die gemeinsame Wohnung bzw. den Kontakt mit der Mutter weitestgehend. Unter diesen ständigen Streitigkeiten leidet natürlich auch die schuliche Leistung des Jugendlichen.

Einer Zustimmung der Mutter zum gemeinsamen Sorgerecht oder dem Wohnungswechsel des Jugendlichen stellt sich sicherlich die Unterhaltsverpflichtung in den Weg.
Wenn ich das richtig sehe, kann der Jugendliche problemlos frei wählen, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben.

Egal, wie man es dreht oder wendet, im Falle des Umzuges wäre die Mutter zum Unterhalt verpflichtet.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo RaWeKo,

im fikiven Fall haben wir zwei Problembereiche, die wir auch sauber voneinander trennen sollten.

Der erste, aber m.E. wichtigste Themenkomplex ist zunächst der Verbleib des Jugendlichen. Dieser Themenkomplex (Problemlagen des Jugendlichen [psychosoziale Situation], schulische Fragen und Wohnsituation) sollte mit Hilfe der Beratungsstelle oder des Jugendamtes geklärt werden.

Die Unterhaltsfrage stellt sich m.E. (zweitens) erst dann, wenn ein Wohnungswechsel stattgefunden hat. Hier hilft dann ein Familienanwalt oder die Düsseldorfer Tabelle weiter.

Diese beiden Fragen sollten schon sauber getrennt werden, damit das Wohl des Jugendlichen nicht auf der Strecke bleibt.

Liebe Grüße

Klaus
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RaWeKo
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Anmeldungsdatum: 09.02.2009
Beiträge: 3
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Klaus,

ich sehe das genau so wie Du. Der Unterhalt sollte eine untergeordnete Rolle spielen. Es ist nur leider davon auzugehen, dass der Grund für die ablehnende Haltung der Mutter darin zu suchen ist, dass sie ja zum Unterhalt verpflichtet wäre, wenn der Jugendliche zum Vater zieht.

Nach Deinen Ausführungen soll es also so sein, dass in diesem Fall eine Lösung durch eine Beratungsstelle oder das Jugendamt herbeigeführt werden sollte.

Ergo sollte der Jugendliche selbst den Stein ins Rollen bringen und sich mit seinem Anliegen z.B. an das Jungendamt wenden und hoffen, dass man ihm dort Gehör schenkt und die Mutter zu einem klärenden Gespäch "zwingt".

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Gruß
RaWeKo
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