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Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ********************** *******************
0000 *************** wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO). Der
Schuldnerin ist die Restschuldbefreiung rechtskräftig angekündigt worden (§ 291
InsO).
Die Dauer der Wohlverhaltensperiode beträgt gemäß § 287 Abs. 2 InsO 6 Jahre,
beginnend mit dem Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem 16.05.2006.
Amtsgericht Potsdam, 22. April 2008
Hat dann der Schuldner alle Gläubiger befriedigt, oder befindet er sich jetzt in der Privatinsolvdenz für 6 Jahr?
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, die zugleich einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, gliedert sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel in zwei Verfahrensabschnitte.
Das erste ist das Insolvenzverfahren, das man auch Verwertungsphase nennen könnte. In dieser Phase wird durch das Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter, wenn es ein Regelinsolvenzverfahren ist, oder ein Treuhänder, wenn es ein Verbraucherinsolvenz- oder sonstiges Kleinverfahren ist, bestellt. Seine Aufgabe ist es, alle Vermögensgegenstände des Schuldners, die pfändbar sind und daher in die Insolvenzmasse fallen, zu verwerten. Ist dies erledigt und es steht lediglich noch das pfändbare laufende Gehalt aus, dann ist die Verwertung abgeschlossen und das Insolvenzverfahren kann abgeschlossen und somit aufgehoben werden.
Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahren schließt sich dann, soweit seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht mehr als 6 Jahre vergangen sind, dann die Restschuldbefreiungsphase (auch von manchen Wohlverhaltensphase genannt) an. In diesem Verfahrensstadium hat der Schuldner die Restschuldbefreiung noch nicht erhalten. Vielmehr muss er noch bestimmte Obliegenheiten nach dem Gesetz erfüllen. Läuft alles glatt, dann wird ihm das Gericht nach Ablauf der 6 Jahre die Restschuldbefreiung erteilen. In dieser Phase wird vom Gericht ein Treuhänder bestellt, dessen wesentliche Aufgaben im Prinzip darin bestehen, das pfändbare Einkommen sowie die Zahlungen, die der Schuldner aufgrund der ihn treffenden Obliegenheiten des weiteren zu leisten hat, entgegenzunehmen und an die Gläubiger zu verteilen.
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