Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
eine freundin, zu dir ich eher weniger kontakt habe, hat mich vor einiger zeit um hilfe gebeten.
sie hat seit dem 01.01.09 einen eigenen (Wortsperre: Firma) shop. da dort die telefonanlage, der dsl router und andere technischen geräte noch nicht installiert waren bzw. geändert werden mussten, fragte sie mich ob ich ihr dabei behilflich sein könnte.
sie fragte mich ob ich ihr bei diesen dingen helfen könnte und sie würde dies auch bezahlen. dies wäre kein problem. also machten wir einen termin aus an dem ich meine dienstleistungen erbrachte.
dies war am 02.01.09. ich war bei ihr 6 stunden vor ort und habe in dieser zeit alles eingerichtet. da ich dies neben meinem studium nebenbruflich auch auf gewerbe mache und sie einen (Wortsperre: Firma) shop hat und mich auch um hilfe im (Wortsperre: Firma) shop gebeten hat, ging ich davon aus, dass dies eine geschäftliche "hilfe" ist.
leider gab es für diesen auftrag keine schriftliche vereinbarung oder ähnliches.
es gab auch keine vereinbarung über den stundenlohn bzw. der bezahlung.
da die kundin in meinem sinne beim verlassen des geschäftes sehr viele kunden hatte, sagte sie mir, dass ich die rechnung an den (Wortsperre: Firma) shop stellen möchte. dies habe ich dann eine woche später getan.
für sechs stunden habe ich 1xx euro in rechnung gestellt. die kundin hatte 14 tage zeit die rechnung zu bezahlen. nachdem die rechnung nach 21 tagen noch nicht bezahlt war, habe ich eine freundliche zahlungserinnerung geschrieben. auf dieser folgte eine antwort in welcher stand, dass die kundin zu keiner zeit bereit wäre die rechnung zu bezahlen, da kein auftrag vorlag und dies eine private bitte war.
des weiteren liege es in ihrem ermessen in welcher form sie für die gegenleistung mir entgegenkommen würde.
§ 612
Vergütung(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Liegt ein Werkvertrag vor:
§ 632
Vergütung(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.