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Verfasst am: 09.02.09, 20:46 Titel: Verzögerung im Mahnbescheid
Hallo Rechtsforum!
Ich habe eine Frage zu der folgenden Sachlage:
eine Forderung aus dem Jahr 2004 würde üblicherweise nach drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres verfallen, also am 31.12.2007.
Wenn nun ein Mahnbescheid im Dezember 2007 beantragt wird, ist die Verjährungsfrist meines Wissen unterbrochen.
Was passiert aber, wenn der Abgemahnte (ohne Verschulden seinerseits) vom Gericht den Mahnbescheid erst im Jahr 2009 zugestellt bekommt?
Muss der Antragsteller im Falle eines Widerspruches noch Quittungen (im Wert von weit unter 100€) aus dem Jahre 2004 vorzeigen können um den Anspruch widerlegen zu können? Wie ist die Rechtslage?
Vor dem Hintergrund der §§ 696 III, 700 II ZPO ist m. E. noch interessant, worin die Ursachen für die verzögerte Zustellung liegen und ob sie dem Antragsteller zuzurechnen sind.
Danke für die tollen Tips!!!
Mir stellt es sich jetzt so dar, das die Hemmung nur dann rückwirkend zum Antragsdatum datiert werden kann, wenn der Mahnbescheid "demnächst" zugestellt wird. Demnächst wird üblicherweise als ein Zeitraum von 2-6 Wochen ausgelegt.
Folgerichtig ist der Antrag verjährt, da eine Zustellung mit 14 Monaten Verspätung nicht mehr "demnächst" ist.
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