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Verzögerung im Mahnbescheid

 
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hendrik_hl
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 20:46    Titel: Verzögerung im Mahnbescheid Antworten mit Zitat

Hallo Rechtsforum!
Ich habe eine Frage zu der folgenden Sachlage:
eine Forderung aus dem Jahr 2004 würde üblicherweise nach drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres verfallen, also am 31.12.2007.
Wenn nun ein Mahnbescheid im Dezember 2007 beantragt wird, ist die Verjährungsfrist meines Wissen unterbrochen.
Was passiert aber, wenn der Abgemahnte (ohne Verschulden seinerseits) vom Gericht den Mahnbescheid erst im Jahr 2009 zugestellt bekommt?
Muss der Antragsteller im Falle eines Widerspruches noch Quittungen (im Wert von weit unter 100€) aus dem Jahre 2004 vorzeigen können um den Anspruch widerlegen zu können? Wie ist die Rechtslage?
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 08:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn nun ein Mahnbescheid im Dezember 2007 beantragt wird, ist die Verjährungsfrist meines Wissen unterbrochen.
Nein, die Verjährung wird erst durch die Zustellung beim Schuldner gehemmt. (§ 204 I Nr. 3 BGB). Der Anspruch dürfte somit verjährt sein.

Grüße
KurzDa
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idem
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

Vor dem Hintergrund der §§ 696 III, 700 II ZPO ist m. E. noch interessant, worin die Ursachen für die verzögerte Zustellung liegen und ob sie dem Antragsteller zuzurechnen sind.
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idem
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

PS: und § 167 ZPO
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hendrik_hl
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die tollen Tips!!!
Mir stellt es sich jetzt so dar, das die Hemmung nur dann rückwirkend zum Antragsdatum datiert werden kann, wenn der Mahnbescheid "demnächst" zugestellt wird. Demnächst wird üblicherweise als ein Zeitraum von 2-6 Wochen ausgelegt.
Folgerichtig ist der Antrag verjährt, da eine Zustellung mit 14 Monaten Verspätung nicht mehr "demnächst" ist.
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