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Unterhaltsvorschuss und ALG 2

 
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lady_nina
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.02.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 12:23    Titel: Unterhaltsvorschuss und ALG 2 Antworten mit Zitat

hallo,
würde gerne eine antwort haben auf folgenden fall:
person a bezieht arbeitslosengeld 2,hat ein kleines kind und bekommt deshalb zur zeit noch unterhaltsvorschuss da der vater nicht ermittelt wurde.
das jugendamt drängte auf eine beistandschaft,die aber laut deren schreiben freiwillig ist.
person a meldete sich nicht,woraufhin das jugendamt den unterhaltsvoschuss einstellte und die arge schrieb einen brief in dem stand,dass person a zukünftig nur noch das geld des mindestsatzes und nicht das des (eigentlichen)unterhaltsvorschusses bekommt.
wenn person a jetzt auf das geld des unterhaltsvorschusses "verzichten möchte",kann sie das einfach auf sich beruhen lassen oder wird sich die arge bzw das jugendamt nochmal melden und auf etwas drängen?
bitte nur antworten und keine statements wieso die situation so ist
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compi57
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.11.2007
Beiträge: 271

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Die ArGe könnte sich eine berechtigte Frage stellen: Wenn auf den Unterhaltsvorschuss verzichtet wird und entsprechend ein Lücke im Lebensunterhalt ist, die bei einem Anspruch auf AlG II mehr als gravierend ist, und die betreffende Person diese Lücke ausgleicht, kann sie nicht vielleicht auch noch mehr ausgleichen, weil Einkommen da sein könnte, das nicht angeben wurde...

Gruß C.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 13:21    Titel: Re: Unterhaltsvorschuss und ALG 2 Antworten mit Zitat

lady_nina hat folgendes geschrieben::
... unterhaltsvorschusses "verzichten möchte",kann sie das einfach auf sich beruhen lassen oder wird sich die arge bzw das jugendamt nochmal melden und auf etwas drängen?
...

Anspruch auf den Unterhaltsvorschuß hat nicht die Mutter, sondern das Kind. SGB II Leistungen sind nachrangig gegenüber anderen Leistungen. Verzichtet die Mutter auf die Unterhaltszahlungen nach dem UVG für ihr Kind, dann könnte eine Kindeswohlgefährdung im Raum stehen. Winken
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Jugendamt die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 3 UVG eingestellt hat, weil die Mutter sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, könnte es sein, dass auch die ARGE die Zahlung von Sozialleistungen für das Kind eingestellt hat, weil die Mutter nicht die Auskünfte erteilt, die erforderlich sind, damit der Sozialleistungsträger die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seinen Vater geltend machen kann, die nach § 33 SGB II auf ihn übergegangen sind.

Wenn weder das Jugendamt Unterhaltsvorschuss, noch die ARGE Sozialleistungen für das Kind zahlt, muss die Mutter nicht damit rechnen, dass eine der beiden Behörden sich noch einmal wegen dieser Angelegenheit meldet.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 00:33    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
...
Wenn weder das Jugendamt Unterhaltsvorschuss, noch die ARGE Sozialleistungen für das Kind zahlt, muss die Mutter nicht damit rechnen, dass eine der beiden Behörden sich noch einmal wegen dieser Angelegenheit meldet.
und
lady_nina hat folgendes geschrieben::
... hat ein kleines kind und bekommt deshalb zur zeit noch unterhaltsvorschuss da der vater nicht ermittelt wurde. ...

Das Jugendamt könnte sich noch mal melden, wenn es um die Rückerstattung des bisher gezahlten Unterhaltsvorschuß geht (vgl. § 5 UVG). Der vollständigkeitshalber sei noch auf § 10 UVG hingewiesen. Winken
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Der vollständigkeitshalber sei noch auf § 10 UVG hingewiesen.

Eine Ordnungswidirgkeit nach § 10 UVG wird wohl nicht in Betracht kommen, da die Mutter nicht verpflichtet ist, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Sie muss nur die sich aus § 1 Abs. 3 UVG ergebende Rechtsfolge in Kauf nehmen, wenn sie sich weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.
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