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Verfasst am: 10.02.09, 09:26 Titel: Frage zu Mahnverfahren - Vollstreckung - Anerkennungs - Vers
Hier die Sachlage
Klägerin schrieb Schuldner Rechnung über ca. 280 Euro.
Trotz vielfachen Erinnern und Mahnen zahlte Schuldner nicht.
Klägerin schaltet Anwalt ein, dieser mahnt ebenfalls mit Fristsetzung.
Diese verstreicht , es wird Mahnverfahren betrieben.
Schuldner erkennt ca. 180 Euro an, die restlichen 100 Euro zuzügl. der gesamten weiteren Kosten nicht.
Schuldner wird aufgefordert zu zahlen, ohne Ergebniss. Es wird Vollstreckung " angedroht " mit letztmaliger Frist zu zahlen auch den einspruchbelegten Betrag nebst Kosten.
Kein Zahlungseingang.
Vollstreckung wird in Wege geleitet Mitte Januar.
Frage dazu : wie schnell wird dann vollstreckt- bekommt Klägerin ihr Geld ?
Nun wurde bei zuständigen Amtsgericht das streitige Verfahren eingegeben.
Forderung : Urteil gegen Schuldner den nicht widersprochenen Betrag von ca. 180 Euro nebst Zinsen und sonstigen Kosten zu zahlen und ebenfalls die streitigen 100 Euro nebst Verfahrenskosten.
Unter berücksichtigung eines Anerkennungs oder Versäumnisurteils.
Wie ist dies zu verstehen ?
Was kommt auf Schuldner und Klägerin zu ?
Beweise mehr als eindeutig zu Gunsten der Klägerin, dass Schuldner nie zahlte.
Nun wurde bei zuständigen Amtsgericht das streitige Verfahren eingegeben.
Forderung : Urteil gegen Schuldner den nicht widersprochenen Betrag von ca. 180 Euro nebst Zinsen und sonstigen Kosten zu zahlen und ebenfalls die streitigen 100 Euro nebst Verfahrenskosten.
Unter berücksichtigung eines Anerkennungs oder Versäumnisurteils.
Wie ist dies zu verstehen ?
Was kommt auf Schuldner und Klägerin zu ?
Beweise mehr als eindeutig zu Gunsten der Klägerin, dass Schuldner nie zahlte.
Ihr Beitrag ist zwar sprachlich kaum zu verstehen. Ich gehe aber davon aus, dass der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat.
Jetzt findet vor dem Gericht ein ganz normaler Prozess statt, in dem geklärt wird, ob der Kläger tatsächlich Anspruch auf die Kohle hat. Das mit dem "Anerkenntnis- und Versäumnisurteil" bedeutet nur, dass der Schuldner ohne Verhandlung verurteilt wird, wenn er sich nicht rührt oder wenn er den Anspruch schriftlich anerkennt. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nun wurde bei zuständigen Amtsgericht das streitige Verfahren eingegeben.
Forderung : Urteil gegen Schuldner den nicht widersprochenen Betrag von ca. 180 Euro nebst Zinsen und sonstigen Kosten zu zahlen und ebenfalls die streitigen 100 Euro nebst Verfahrenskosten.
Unter berücksichtigung eines Anerkennungs oder Versäumnisurteils.
Wie ist dies zu verstehen ?
Was kommt auf Schuldner und Klägerin zu ?
Beweise mehr als eindeutig zu Gunsten der Klägerin, dass Schuldner nie zahlte.
Ihr Beitrag ist zwar sprachlich kaum zu verstehen. Ich gehe aber davon aus, dass der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat.
Jetzt findet vor dem Gericht ein ganz normaler Prozess statt, in dem geklärt wird, ob der Kläger tatsächlich Anspruch auf die Kohle hat. Das mit dem "Anerkenntnis- und Versäumnisurteil" bedeutet nur, dass der Schuldner ohne Verhandlung verurteilt wird, wenn er sich nicht rührt oder wenn er den Anspruch schriftlich anerkennt.
Anspruch besteht, wird auch vom Schuldner nicht bestritten, er will halt nur einen Teil zahlen, alles in die Länge ziehen.
Es bestand ein Dienstleistungsvertrag, Dienstleistung wurde erbracht und in Rechnung gestellt.
Der Schuldner will aber nur einen Teil zahlen, da er der Meinung ist ein Teil der Dienstleistung war nicht nach seinem Geschmack.
Reklamationsfristen hielt er nicht ein.
Zudem weigert er sich alle durch das Nichtzahlen entstandenen Kosten zu tragen, sprich Mahnkosten, Anwaltkosten.
Bis heute hat er sich nicht durch einen Anwalt geäußert, sondern einfach gar nicht, bis auf den Teilwiderspruch beim Mahnbescheid.
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