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hatte mich im Net schon mal umgesehen und unter anderem diese Info gefunden, die das Ganze eigentlich kurz und knapp beschreibt ...
Zitat:
Nach geltendem Recht beträgt die Höhe des Arbeitslosengeldes deshalb für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Arbeitslosen 60 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Bruttoarbeitsentgeltes.
Was mir aber dennoch nicht ganz klar ist ...
Spielt es eine Rolle, wenn die bezugsberechtigte Person getrennt lebend ist und nur eine Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde? Ist die Höhe hier dennoch 67%?
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