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Verfasst am: 10.02.09, 09:08 Titel: was sind "geeignete Beweise" ?
hallo,
eine Klage auf Zahlung eines Betrages X wurde u.a. deshalb zurückgewiesen, weil keine "geeigneten Beweise" vorlagen.
Dabei hatte der Kläger 90 % der Summe die er einklagte mit Kontoauszügen und Rechnungen belegt.
Der Richter argumentierte, dass Zeugen zuspät genannt wurden (waren weder verlangt, noch war eine Frist gesetzt) der Kläger hatte freiwillig aber erst eine Woche vor Verhandlung eine Liste mit Zeugen vorgelegt.
sind Kontoauszüge und Rechnungen nicht ausreichend?
Verfasst am: 10.02.09, 09:17 Titel: Re: was sind "geeignete Beweise" ?
0-Ahnung hat folgendes geschrieben::
hallo,
eine Klage auf Zahlung eines Betrages X wurde u.a. deshalb zurückgewiesen, weil keine "geeigneten Beweise" vorlagen.
Dabei hatte der Kläger 90 % der Summe die er einklagte mit Kontoauszügen und Rechnungen belegt.
Der Richter argumentierte, dass Zeugen zuspät genannt wurden (waren weder verlangt, noch war eine Frist gesetzt) der Kläger hatte freiwillig aber erst eine Woche vor Verhandlung eine Liste mit Zeugen vorgelegt.
sind Kontoauszüge und Rechnungen nicht ausreichend?
andererseits kann mann doch nicht jede Kontobewegung mit einem Zeugen benennen, der ggf. geladen werden müßte. oder doch?
wer wäre denn da Zeuge? der Vorstand der jeweiligen Bank?
wenn der Kläger in Berufung geht und dann rechtzeitig die Zeugen benennt, = neues "Spiel" neues "Glück"?
sind Kontoauszüge und Rechnungen nicht auch Urkunden?
Tag,
ob Beweismittel "ausreichend" sind beurteilt sich vor allem unter Berücksichtigung der Beweisfrage. Es gibt keine Beweismittel, die losgelöst vom Beweisthema "ausreichend" sind, sondern sie müssen "ausreichend" für die Herstellung der richterlichen Überzeugung von einer ganz konkreten Behauptung sein.
Wenn Beweisthema beispielsweise die Wertstellung eines Betrages auf einem Konto ist, dann ist ein Kontoauszug ein sehr geeignetes Augescheinsobjekt und in der Praxis begnügt man sich zumeist sogar mit Kopien des Auszugs, die den vorbereitenden Schriftsätzen beigegeben werden. Es wird wohl selten einer vortragen wollen, der Auszug sei von der vorlegenden Partei gefälscht worden (es gibt natürlich alles, aber lassen wir krasse Ausnahmen mal beiseite).
Aber in Ihrem Fallbeispiel klingt es so, als läge das Problem darin, dass die vorgelegten Auszüge nicht für die Beweisfrage geeignet waren, etwa weil nicht die Geldbewegung an sich streitig war, sondern vielmehr der Grund dafür. Typisch wäre, dass Sie ein Darlehen vertreten haben und der Beklagte eine Schenkung als Grund der Geldbewegung behauptete und der Auszug hierzu nichts aussagt.
naja, es ging darum das ein Erbe mehr in die Verwaltung und Instandhaltung der Immobilie gesteckt hat, als der Miterbe / Miteigentümer und somit Ausgleich der Kosten verlangt.
vorgelegt wurden Kontoauszüge (teilweise 10 Jahre alt) und Rechnungen der Bauunternehmen.
Die Gegenseite bestritt alles Pauschal mit Nichtwissend, obwohl Sie genau weiß, dass u.A. eine Heizung eingebaut wurde, Fenster erneuert wurden usw.
müssen da extra Zeugen her, um das ausreichend zu beweisen?
etwaige Zeugen stehen auf den Rechnungen = Handwerker
Tja, da gibts wohl ein Verstaednisproblem. Sie muessen nicht beweisen, dass sie die Sachen bezahlt haben (mit Rechnungen usw.), sondern sie muessen beweisen, dass der andere das wusste.
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