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was sind "geeignete Beweise" ?

 
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0-Ahnung
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 09:08    Titel: was sind "geeignete Beweise" ? Antworten mit Zitat

hallo,

eine Klage auf Zahlung eines Betrages X wurde u.a. deshalb zurückgewiesen, weil keine "geeigneten Beweise" vorlagen.

Dabei hatte der Kläger 90 % der Summe die er einklagte mit Kontoauszügen und Rechnungen belegt.
Der Richter argumentierte, dass Zeugen zuspät genannt wurden (waren weder verlangt, noch war eine Frist gesetzt) der Kläger hatte freiwillig aber erst eine Woche vor Verhandlung eine Liste mit Zeugen vorgelegt.

sind Kontoauszüge und Rechnungen nicht ausreichend?

wo steht, was ausreichend ist (ZPO?)
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 09:17    Titel: Re: was sind "geeignete Beweise" ? Antworten mit Zitat

0-Ahnung hat folgendes geschrieben::
hallo,

eine Klage auf Zahlung eines Betrages X wurde u.a. deshalb zurückgewiesen, weil keine "geeigneten Beweise" vorlagen.

Dabei hatte der Kläger 90 % der Summe die er einklagte mit Kontoauszügen und Rechnungen belegt.
Der Richter argumentierte, dass Zeugen zuspät genannt wurden (waren weder verlangt, noch war eine Frist gesetzt) der Kläger hatte freiwillig aber erst eine Woche vor Verhandlung eine Liste mit Zeugen vorgelegt.

sind Kontoauszüge und Rechnungen nicht ausreichend?

wo steht, was ausreichend ist (ZPO?)

Hallo,

Beweismittel laut ZPO sind:

- Zeugen
- Sachverständigengutachten
- Augenschein
- Urkunden
- Parteivernehmung

Kontoauszüge und Rechnungen reichen nicht aus.

Eine Frist zur Benennung der Zeugen musste der Richter nicht setzen. Es gilt § 282 ZPO.

Fazit: "Mit Anwalt wär das nicht passiert."
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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0-Ahnung
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
"Mit Anwalt wär das nicht passiert.")

auch mit Anwalt ist das passiert!

andererseits kann mann doch nicht jede Kontobewegung mit einem Zeugen benennen, der ggf. geladen werden müßte. oder doch?
wer wäre denn da Zeuge? der Vorstand der jeweiligen Bank?
wenn der Kläger in Berufung geht und dann rechtzeitig die Zeugen benennt, = neues "Spiel" neues "Glück"?


sind Kontoauszüge und Rechnungen nicht auch Urkunden?
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Tim_S.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Tag,
ob Beweismittel "ausreichend" sind beurteilt sich vor allem unter Berücksichtigung der Beweisfrage. Es gibt keine Beweismittel, die losgelöst vom Beweisthema "ausreichend" sind, sondern sie müssen "ausreichend" für die Herstellung der richterlichen Überzeugung von einer ganz konkreten Behauptung sein.
Wenn Beweisthema beispielsweise die Wertstellung eines Betrages auf einem Konto ist, dann ist ein Kontoauszug ein sehr geeignetes Augescheinsobjekt und in der Praxis begnügt man sich zumeist sogar mit Kopien des Auszugs, die den vorbereitenden Schriftsätzen beigegeben werden. Es wird wohl selten einer vortragen wollen, der Auszug sei von der vorlegenden Partei gefälscht worden (es gibt natürlich alles, aber lassen wir krasse Ausnahmen mal beiseite).
Aber in Ihrem Fallbeispiel klingt es so, als läge das Problem darin, dass die vorgelegten Auszüge nicht für die Beweisfrage geeignet waren, etwa weil nicht die Geldbewegung an sich streitig war, sondern vielmehr der Grund dafür. Typisch wäre, dass Sie ein Darlehen vertreten haben und der Beklagte eine Schenkung als Grund der Geldbewegung behauptete und der Auszug hierzu nichts aussagt.

Grüße
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0-Ahnung
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

@ Tim.S

naja, es ging darum das ein Erbe mehr in die Verwaltung und Instandhaltung der Immobilie gesteckt hat, als der Miterbe / Miteigentümer und somit Ausgleich der Kosten verlangt.

vorgelegt wurden Kontoauszüge (teilweise 10 Jahre alt) und Rechnungen der Bauunternehmen.

Die Gegenseite bestritt alles Pauschal mit Nichtwissend, obwohl Sie genau weiß, dass u.A. eine Heizung eingebaut wurde, Fenster erneuert wurden usw.

müssen da extra Zeugen her, um das ausreichend zu beweisen?
etwaige Zeugen stehen auf den Rechnungen = Handwerker
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, da gibts wohl ein Verstaednisproblem. Sie muessen nicht beweisen, dass sie die Sachen bezahlt haben (mit Rechnungen usw.), sondern sie muessen beweisen, dass der andere das wusste.
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0-Ahnung
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

man kann wohl davon ausgehen, dass der Miterbe wußte und bemerkt hat, dass eine Neue Heizung und Fenster etc. eingebaut wurden.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

"Gesunder Menschenverstand" ist nur leider kein Beweismittel.
_________________
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