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Notarvertrag unterschieben danach platzt finanzierung
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nina2009
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Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 11:24    Titel: Notarvertrag unterschieben danach platzt finanzierung Antworten mit Zitat

Hallo !!!

Habe eine wichtige frage.
Wir haben vor zwei Monaten uns entschieden ein Haus zu kaufen und haben somit alles mit einem Bankmarkler geklärt der uns eine passende Bank gesucht hat wo wir die Finanzierung bekommen würden. Ich habe auch während des Notares einen wisch unterschrieben von einer Bank die bestätigt das die Finanzierung klappt. Nun ein paar wochen später sagte unser bankmarkler das aufeinmal bei mir ein negativ eintrag gefunden wurde und doch die Finanzierung nicht zu stande kommt. Die Finanzierung soll über meine Frau laufen, da wir selbstständig sind und meine Frau bei mir angestellt ist.
Jetzt sagte der Markler er hätte am Donnerstag mit einer anderen bank einen Termin wo er auch schon das Mündliche OK erhalten hat.
Nun zu meiner frage. Was passiert im ernstfall wenn keine Bank unser vorhaben finanziert ?

Bitte um dringende Antwort.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 12:42    Titel: Re: Notarvertrag unterschieben danach platzt finanzierung Antworten mit Zitat

nina2009 hat folgendes geschrieben::
Was passiert im ernstfall wenn keine Bank unser vorhaben finanziert?

Dann wird voraussichtlich der vereinbarte Kaufpreis bei Fälligkeit nicht gezahlt werden können. Was danach passiert, hängt davon ab, was im Kaufvertrag für diesen Fall vereinbart worden ist.
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nina2009
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Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

unter punkt 3 im Kaufvertrag steht :

3) Mit der Fälligkeitsmitteilung teilt der Notar dem Käufer die von den Gläu-bi¬gern zur Freistellung des Vertragsgegenstandes geforderten Be¬träge mit. Der Käufer wird angewiesen, nach Weisung des Notars den Kauf-preis wie folgt zu zahlen:

a) die von den Gläubigern geforderten Beträge für Rech¬nung
des Verkäufers unmittelbar an die Gläubiger,

b) die vom Verkäufer geschuldete Maklercourtage von 4.100 Euro
(ein¬schließlich Mehrwertsteuer) an die ........................................

c) den Restbetrag an den Verkäufer auf dessen Konto Nr. [???:» bei der [???:» (BLZ [???:»).

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zah¬lung ist der Zeitpunkt des
Geldeingangs.

Hinsichtlich der von den Gläubigern geforderten Beträge, welche der No-tar dem Käufer ohne weitere Prüfung mitteilt, hat der Verkäufer gegen den Käufer nur Anspruch auf Erfüllung der Zahlungsauflagen, nicht auf Zahlung an sich selbst oder Dritte.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Und was wurde vereinbart für den Fall, dass der Kaufpreis nicht bei Fälligkeit gezahlt wird?

Hat sich der Käufer wegen des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen?
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CruNCC
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Für diesen "Fall" wird gar nichts im KV stehen!

Man unterschreibt keinen KV, wenn die Finanzierung nicht 100%ig gesichtert ist!

Schnellstens mit dem Notar Kontakt aufnehmen.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="CruNCC"]
Zitat:
Für diesen "Fall" wird gar nichts im KV stehen!

Man unterschreibt keinen KV, wenn die Finanzierung nicht 100%ig gesichtert ist![
ja, wenn das so wäre, würde es ja keine Zwangsvollstreckungsunterwerfung geben !
Meist ist sowas nämlich in den Verträgen mit drin. Ich möchte nicht wissen, wieviel Finazierungen schon geplatzt sind.

Gruß roni
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nina2009
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Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hier mal der Notarvertrag:


Verhandelt in ………… am [???:»Dezember 2008.
Vor

Dr. ………….
Notar in ……………..

erschienen, ausgewiesen durch amtliche Lichtbildausweise:

1. Frau…………,

- nachstehend „der Verkäufer“ genannt -

2. ¬Frau ……………………l,

- nachstehend „der Käufer“ genannt -.

Die Erschienenen erklärten:

Kaufvertrag:
I.
Vorbemerkungen
Im Grundbuch des Amtsgerichts ………………………………

Im Grundbuch sind folgende Belastungen eingetragen:

in Abteilung II: keine




in Abteilung III:
Nr. 2: 130.000 DM Buchgrundschuld mit 15 vom Hundert
Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10 vom Hundert des Grundschuldbetrages für die
Sparkasse …………….., vollstreckbar gemäß
§ 800 ZPO.

1) Der Notar hat das Grundbuch einsehen lassen am 01.12.2008.
II.
Verkauf
Der Verkäufer verkauft dem Käufer den in Abschnitt I. aufgeführten Grund-besitz mit den wesentlichen Bestandteilen und dem Zubehör.
III.
Kaufpreis
1) Der Kaufpreis beträgt 99.999,00 € (neunundneunzig¬tausend¬neunhundertneunundneunzig Euro).

2) Der Kaufpreis ist fällig zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen
Mittei¬lung des Notars bei dem Käufer, dass

a) zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsverschaf¬fung eine Vormerkung vertragsgerecht im Grundbuch eingetragen ist,

b) dem Notar sämtliche zur vertragsgerechten Freistellung des Ver-tragsgegenstan¬des von im Rang vor der Vormerkung eingetragenen Rechten erforderlichen Unterlagen auflagenfrei oder mit Auflagen vorliegen, die aus einem Kaufpreisteilbetrag von 95.899 € erfüllt
werden können,

c) dem Notar die Erklärung der Gemeinde vorliegt, dass gesetzli¬che Vorkaufsrechte nicht bestehen oder nicht ausgeübt werden,

[???:»nicht jedoch vor dem[???:».

3) Mit der Fälligkeitsmitteilung teilt der Notar dem Käufer die von den Gläu-bi¬gern zur Freistellung des Vertragsgegenstandes geforderten Be¬träge mit. Der Käufer wird angewiesen, nach Weisung des Notars den Kauf-preis wie folgt zu zahlen:

a) die von den Gläubigern geforderten Beträge für Rech¬nung
des Verkäufers unmittelbar an die Gläubiger,

b) die vom Verkäufer geschuldete Maklercourtage von 4.100 Euro
(ein¬schließlich Mehrwertsteuer) …………………………
c) den Restbetrag an den Verkäufer auf dessen Konto Nr. [???:» bei der [???:» (BLZ [???:»).

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zah¬lung ist der Zeitpunkt des
Geldeingangs.

Hinsichtlich der von den Gläubigern geforderten Beträge, welche der No-tar dem Käufer ohne weitere Prüfung mitteilt, hat der Verkäufer gegen den Käufer nur Anspruch auf Erfüllung der Zahlungsauflagen, nicht auf Zahlung an sich selbst oder Dritte.

4) Hinsichtlich der von den Gläubigern geforderten Beträge, welche der Notar dem Käufer ohne weitere Prüfung mitteilt, hat der Verkäufer gegen den Käufer nur Anspruch auf Erfüllung der Zahlungsauflagen, nicht auf Zahlung an sich selbst oder Dritte.

5) Für den Zahlungsverzug des Käufers gelten die gesetzlichen Bestim-mun¬gen. Danach gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht zahlt. Er schuldet im Falle des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Notar hat auf deren Höhe und auf die Rechte des Verkäufers hingewiesen, im Falle des Verzugs des Käufers Schadenser-satz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

6) Der Käufer unterwirft sich dem Verkäufer wegen der Zahlung des Kauf-preises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Dem Verkäufer kann jederzeit vollstreckbare Aus¬fertigung dieser Urkunde oh-ne weitere Nachweise erteilt werden.
IV.
Mitwirkung des Verkäufers bei der Kaufpreisfinanzierung
1) Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Bestellung gemäß § 800 ZPO vollstreckbarer Grundpfandrechte in beliebiger Höhe zulasten des Ver¬tragsgegenstandes zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung mitzuwirken. Voraussetzung ist, dass in der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde fol¬gende, bereits jetzt getroffene Vereinbarungen wiedergegeben werden:

Der Grundpfandrechtsgläubiger darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet werden. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschrei¬bung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als
neuen Sicherungsgeber. Zahlungen gemäß der vorstehenden Siche¬rungsabrede sind ausschließlich in Übereinstimmung mit der Fälligkeits¬mitteilung des Notars zu leisten.

Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundpfandrechts¬bestellung keine persönlichen Zahlungspflichten. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grund¬pfandrechtsbestellung auch für den Fall freizustellen, dass der Kaufver¬trag aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung gelangt.

Das Grundpfandrecht darf auch nach Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähran¬sprüche werden hiermit mit Wirkung ab Zahlung des Kaufpreises, in
jedem Fall ab Eigentumsumschreibung, auf den Käufer übertragen.

2) Der Verkäufer erteilt dem Käufer un¬ter Befreiung von den Beschränkun¬gen des § 181 BGB Vollmacht, ihn bei allen vorgenannten Rechtshand¬lungen zu vertreten, insbesondere auch Löschungs- und Rangände¬rungszustimmungen und -anträge ab¬zugeben und Rangvorbehalte zu bewilligen. Diese Vollmacht gilt nur, wenn in der Grundpfandrechtsbe¬stellungsurkunde die vorstehend ge¬troffenen Bestimmungen wiederge¬geben werden. Von der Vollmacht kann nur durch Erklärung vor dem amtierenden Notar, seinem Vertreter und seinem Amtsnachfolger Gebrauch gemacht werden.
V.
Haftung des Verkäufers
1) Der Vertragsgegenstand wird in dem vom Käufer besichtigten, gegen¬wärtigen, besenrein geräumten Zustand verkauft. Die Rechte des Käu-fers wegen eines Sach¬mangels werden ausgeschlossen; es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich. Der Ver¬käufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind, und dass ihm nichts bekannt ist, was der Zulässigkeit der vorhan¬denen Bebauung entgegensteht.

2) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand frei von in Abtei¬lung II und III des Grundbuchs eingetragenen Rechten und frei von Zin¬sen, Steuern und Abgaben zu verschaffen, soweit sie nicht vom Käufer ausdrücklich übernommen werden.

3) Etwaige Baulasten und altrechtliche Dienstbarkeiten werden vom Käufer übernommen; solche sind dem Verkäufer nicht bekannt.

4) Der Verkäufer haftet nicht für die Freiheit des Vertragsgegenstandes
von gesetzlichen Vorkaufsrechten und Veränderungsbeschränkungen.

5) Der Verkäufer garantiert, dass der Vertragsgegenstand frei ist von einer Bindung nach dem Woh¬nungsbindungsgesetz oder nach dem Wohn¬raumförde¬rungsgesetz.

6) Der Verkäufer garantiert, dass der Vertragsgegenstand frei ist von Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen.
VI.
Wirtschaftlicher Übergang
1) Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr einschließlich der Verpflichtungen aus der Gebäudeversicherung sowie die allgemeinen Verkehrssiche-rungs¬pflichten gehen mit der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer über.

2) Der Verkäufer ist verpflichtet, bis zum wirtschaftlichen Übergang den Ver¬tragsgegenstand ordnungsgemäß zu unterhalten und alle zur Erhal¬tung des besichtigten Zustands erforderlichen Reparaturen auf seine Kosten unverzüglich durchführen zu lassen.
VII.
Erschließungskosten
1) Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch sowie Ausbaubeiträge,
Kanalanschlussbeiträge und Kostenersatz für Haus- und Grundstücks-anschlüsse nach dem Kommunalabgabengesetz trägt der Verkäufer, soweit ihm darüber bis zum gestrigen Tage ein Bescheid zugegangen ist.

2) Im übrigen trägt diese Abgaben der Käufer. Etwaige Vorausleistungen und Erstattungsansprüche werden an den Käufer abgetreten, dem die Anzeige der Abtretung an die Gemeinde obliegt.
VIII.
Kosten und Steuern
1) Alle mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer.

2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Lastenfreistellung.
IX.
Vermittlung
Der Abschluss dieses Vertrages kommt zustande durch die Vermittlung der ……………………………

1) Der Verkäufer verpflichtet sich, an den vorgenannten Makler eine Mak-lercourtage in Höhe von 4.100 € zu zahlen. Die vom Verkäufer geschul-dete Maklercourtage soll durch den Käufer aus dem Kaufpreis gemäß den Bestimmungen in Abschnitt III. Ziffer 3) b) dieser Urkunde gezahlt werden.

2) Der Makler war bei der Beurkundung vertreten. Er erhält eine Abschrift der Urkunde.
X.
Auflassung und Grundbucherklärungen, Abtretungsausschluss
1) Verkäufer und Käufer sind einig, dass das Eigentum an dem verkauften Grundbesitz auf den Käufer übergeht.

2) Die Einigung enthält keine Eintragungsbewilligung.

Der Verkäufer erteilt dem Notar unwiderruflich Vollmacht, die Eintragung des Käufers als Eigentümer in das Grundbuch zu bewilligen. Der Notar wird vom Verkäufer unwiderruflich angewiesen, die Eintragung erst zu bewilligen, wenn der Verkäufer dem Notar schriftlich bestätigt hat, dass der Kaufpreis gezahlt ist, oder dem Notar die Zahlung in anderer geeig-neter Weise nachgewiesen ist.

3) Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung bewilligt der Verkäufer zulasten des verkauften Grundbesitzes und zugunsten des Käufers die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch. Der Vor-merkung dürfen nur die in Abschnitt I. aufgeführten Rechte und solche Rechte vorgehen oder gleichstehen, bei deren Bestellung der Käufer mitgewirkt hat (keine Rangbestimmung). Der Käufer bewilligt bereits jetzt die Löschung dieser Vor¬merkung gleichzeitig mit der Eigentumsum-schreibung, sofern keine Zwi¬scheneintragungen ohne seine Zustimmung vorliegen.

4) Die Vertragsparteien stimmen der Löschung aller Rechte nach Maßgabe der Bewilligung des Berechtigten zu und bewilligen deren Löschung,
so¬weit sie selbst berechtigt sind. Löschungen in Abteilung II und Mithaft¬entlassungen werden beantragt.

5) Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne schriftlich erteilte Zustimmung des Verkäufers seine Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.
XI.
Wirksamkeit, Vollzug
1) Alle zur Wirksamkeit erforderlichen Genehmigungen bleiben vorbehalten und werden wirksam mit ihrem Eingang beim Notar.

2) Wird ein Vorkaufsrecht der Gemeinde ausgeübt oder eine behördliche Genehmigung versagt oder unter einer Auflage oder Bedingung erteilt, ist der Bescheid den Vertragsparteien zuzustellen; eine Abschrift wird an den Notar erbeten. In diesem Fall ist jede Vertragspartei berechtigt, in der Zeit vom Tage der Kenntnis der Entscheidung bis zum Ablauf von einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung vom Vertrag zurückzu-treten.

3) Der Notar wird mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Er soll die
zur Lastenfreistellung erforderlichen Unterlagen unter Mitteilung des
Vertra¬ges einholen.

4) Der Notar wird zur Vertretung im Grundbuchverfahren ermächtigt, insbe¬sondere Bewilligungen zu ändern, Anträge getrennt und eingeschränkt zu stellen und in gleicher Weise zurückzuziehen sowie Rangbestimmun¬gen zu treffen und Grundbuchbezeichnungen richtigzustellen.
XII.
Hinweise des Notars
Der Notar hat auf alle zur Wirksamkeit und zum Vollzug erforderlichen Ge¬nehmigungen und Negativatteste sowie auf folgendes hingewiesen:

1) Alle Vereinbarungen sind beurkundungspflichtig. Nebenabreden kön¬nen zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führen.

2) Verkäufer und Käufer haften für die den Grundbesitz betreffenden Steu¬ern und die Grunderwerbsteuer sowie für die Notar- und Gerichts¬kosten gesetzlich als Gesamtschuldner.

3) Das Eigentum geht erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf den Käufer über. Hierzu müssen alle erforderlichen Genehmigungen, die
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und das Negativat¬test der Gemeinde in Ansehung eines möglichen Vorkaufsrechts vorlie¬gen.

4) Der Kreis Viersen hat als Träger der Landschaftsplanung ein ge¬setz¬liches Vorkaufsrecht, auf dessen Ausübung er bis auf Widerruf verzich-tet hat.

5) Die Nutzbarkeit von Grundbesitz kann durch Baulasten beeinträchtigt sein; diese sind aus dem bei der Baubehörde geführten Baulastenver¬zeichnis ersichtlich.

6) Erschließungskosten und Anliegerbeiträge ruhen als öffentliche Last
auf dem Grundbesitz. Die Gemeinde informiert durch eine Anliegerbe¬schei¬nigung über den Ausbau- und Abrechnungszustand.

7) Soweit Gebäudeversicherungen bestehen, gehen diese von Gesetzes wegen auf den Käufer über. Der Käufer hat das Recht zur außeror¬dentli¬chen Kündigung innerhalb einer Frist von einem Monat seit Um¬schrei¬bung des Eigentums im Grundbuch. Die Veräußerung ist dem Versiche¬rer unverzüglich anzuzeigen.

Cool Die Veräußerung von Grundbesitz kann einkommensteuerpflichtig sein. Der Notar hat keine steuerliche Beratung übernommen.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen,
von den Erschienenen genehmigt und unterschrieben.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
6) Der Käufer unterwirft sich dem Verkäufer wegen der Zahlung des Kauf-preises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Dem Verkäufer kann jederzeit vollstreckbare Aus¬fertigung dieser Urkunde oh-ne weitere Nachweise erteilt werden.

na, da isses doch.

Das bedeutet dass der Käufer auf jeden Fall mal für alle entstehende Kosten haftet.

Gruß roni
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

nina2009 hat folgendes geschrieben::
6) Der Käufer unterwirft sich dem Verkäufer wegen der Zahlung des Kauf-preises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Dem Verkäufer kann jederzeit vollstreckbare Aus¬fertigung dieser Urkunde oh-ne weitere Nachweise erteilt werden.

Das bedeutet, dass der Verkäufer die Zwangsvollstreckung gegen den Käufer betreiben kann, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bei Fälligkeit zahlt.
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Wohni
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Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 15:21    Titel: Re: Notarvertrag unterschieben danach platzt finanzierung Antworten mit Zitat

nina2009 hat folgendes geschrieben::


Wir haben vor zwei Monaten uns entschieden ein Haus zu kaufen und haben somit alles mit einem Bankmarkler geklärt der uns eine passende Bank gesucht hat wo wir die Finanzierung bekommen würden. Ich habe auch während des Notares einen wisch unterschrieben von einer Bank die bestätigt das die Finanzierung klappt. Nun ein paar wochen später sagte unser bankmarkler das aufeinmal bei mir ein negativ eintrag gefunden wurde und doch die Finanzierung nicht zu stande kommt. Die Finanzierung soll über meine Frau laufen, da wir selbstständig sind und meine Frau bei mir angestellt ist.
Nun zu meiner frage. Was passiert im ernstfall wenn keine Bank unser vorhaben finanziert ?


Hallo, ich wollte eigentlich nur darauf aufmerksam machen, dass die Finanzierung natürlich durch denjenigen oder diejenige zu sichern ist, der/die Käufer ist!

Jetzt, wo der Kaufvertrag buchstabiert ist, ist wohl mein Hinweis hinfällig. Es sei denn, es handelt sich um eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebensgemeinschaft, da hier von "meiner Frau" die Rede ist und der Themenstarter einen Nick hat, der auf eine Frau schließen lässt.

MfG
Wohni
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nina2009
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

Meine Frau hat das Haus gekauft und beim Notar unterschrieben und ich sollte den ratenvertrag bei der Bank machen jedoch ist jetzt im laufe der letzten wochen aufgefallen das ein nehativ eintrag bei mir vorhanden ist das die Bank den Vertag nicht machen will.

Der Nick ist der Name meiner Tochter.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

Der Notar bekommt übrigens reichlich Geld von Ihnen, damit er auch solche Fragen beantwortet.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

nina2009 hat folgendes geschrieben::
Meine Frau hat das Haus gekauft und beim Notar unterschrieben und ich sollte den ratenvertrag bei der Bank machen jedoch ist jetzt im laufe der letzten wochen aufgefallen das ein nehativ eintrag bei mir vorhanden ist das die Bank den Vertag nicht machen will.


Verträge sind einzuhalten. Das hat nicht das geringste mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu tun. Es ist vielmehr ein Rechtsgrundsatz, den schon die alten Römer kannten.
Ich habe mir die Mühe geschenkt und den Vertrag nicht durchgelesen.
Wenn der Vertrag für den Fall, dass eine Finanzierung nicht sichergestellt werden kann, kein Rücktrittsrecht des Käufers vorsieht, löst die Nichterfüllung einen Schadenersatzanspruch aus. Zu ersetzen ist dem Verkäufer jeder Schaden, der durch die Nichterfüllung ensteht. Das fängt an, bei den Kosten des gescheiterten Kaufvertrags, geht weiter über Zinsen bis zu einem erneuten Verkauf und endet vielleicht bei einer Kaufpreisdifferenz, wenn der nächste Käufer nur einen geringeren Preis zahlt.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

mal den Maklervertrag durchlesen, da entstehen nämlich auch noch Kosten ( bei Nichterfüllung ) Ausrufezeichen

Gruß roni
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Pirate
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Anmeldungsdatum: 08.12.2004
Beiträge: 194

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 21:03    Titel: Antworten mit Zitat

Es soll lt. Vertrag die vom Verkäufer geschuldete Maklercourtage aus dem Kaufpreis durch den Notar ausgezahlt werden. Die dürfte damit wohl weg sein.

Selbst wenn der K die Courtage unmittelbar schulden wurde - ist diese nicht bereits durch Abschluß des KV verdient?
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