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Gleichzeitig erste Vorsitzende und Kassiererin

 
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Faircamion
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.05.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 23:43    Titel: Gleichzeitig erste Vorsitzende und Kassiererin Antworten mit Zitat

Guten Tag,

wir haben bei uns den Vorstand neu gewählt und nun stellt sich uns die Frage ob eine Person gleichzeitig Erste Vorsitzende und Kassiererin seien kann.
in der Satzung steht nur folgendes:
Zitat:

2.2. Vorstand

2.2.1. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassierer, drei Beisitzern und beratend dem Präses. Es werden jährlich im Wechsel vier bzw. fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder neu gewählt. Ferner können ja nach Größe der Gemeinde und der Gruppe vier weitere Mitglieder der ...... als Beisitzer dem Vorstand hinzu gewählt werden. Es können jedoch stimmberechtigte Vorstandsmitglieder wiedergewählt werden.
2.2.2. Aufgaben des Vorstandes
Der Ortsvorstand ist für folgende Aufgaben verantwortlich:
• Die Arbeit in der Ortsgruppe zu organisieren, zu fördern und mit den anderen örtlichen Vereinen zu koordinieren.
• In enger Zusammenarbeit mit der Dekanats- und Diözesanlandjugendbewegung die Ziele der Katholische Landjugendbewegung auf Ortsebene verwirklichen zu helfen.
• Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Neuaufnahmen organisiert und durchgeführt werden.
• Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens einmal im Monat.
• Von jeder Vorstandsversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokollbuch bleibt beim Schriftführer und ist auf Wunsch jedem Mitglied der ..... sowie den Mitgliedern des Dekanats- und Diözesanvorstandes vorzulegen.
• Der Vorstand bestimmt zwei Personen aus seiner eigenen Runde, die an den regelmäßigen RdV´s (Runden der Verantwortlichen) teilnehmen.
• Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
2.2.3. Aufgabenverteilung
• Vorsitzende
Die Ortsvorsitzenden der .... führen nach Absprache möglichst im Wechsel den Vorsitz bei den Vorstandsrunden, der Mitgliederversammlung und allen anderen Veranstaltungen. Sie haben die Aufgaben:
=> Die Belange der ..... bei der Runde der Verantwortlichen zu vertreten
=> Die ..... bei anderen Organisationen und Institutionen(Pfarrgemeinderat, andere Gruppen und Verbände der Gemeinde usw.) zu vertreten.
• Der Schriftführer
Ist verantwortlich für die ordnungsgemäßen Einladungen zu allen Veranstaltungen, die ordnungsgemäße Protokollführung jeder Veranstaltung und die Publikation in der Presse. Auf der Mitgliederversammlung haben sie den jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
• Der Kassierer
muss in der Lage sein, die Kasse ordnungsgemäß zu führen. Auf Wunsch des Vorstands hat er Einblick in die Kassenführung zu geben. Jährlich hat er auf dem Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Der Kassierer ist verantwortlich für die Ordnungsgemäße Mitgliederanmeldung bei der Diözesanstelle.
• Der Beisitzer
Unterstützt die Arbeit des Ortsvorstandes, indem er von Fall zu Fall oder für die Dauer seiner Amtszeit besondere Aufgaben übernimmt.
2.2.4. Außenvertretung
Die ..... wird nach §26 BGB durch die ersten Vorsitzenden und ihren Stellvertretern vertreten.
Zitat:

4. Wahlen
Wählen kann jedes Mitglied der ....., welches an der Mitgliederversammlung teilnimmt. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung ist wählbar, doch müssen die beiden ersten Vorsitzenden sowie der Kassierer volljährig sein. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhält. Die einzelnen Vorstandsämter werden durch den Vorstand gewählt. Voraussetzung für die Wahl des ersten Vorsitzenden ist eine mindestens einjährige Mitgliedschaft im Vorstand der ....
4.1. Amtsdauer
Alle Kandidaten werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.


Wie ist die Rechtslage?

Grüße ....
Faircamion


Edit JS: Ich habe die Darstellung der Zitate ein wenig bearbeitet, um sie etwas übersichtlicher zu machen.
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Bingo02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
wir haben bei uns den Vorstand neu gewählt


Wenn der ganze Vorstand neu gewählt wurde, dann sind doch genügend Leute vorhanden, damit jede Vorstandsposition einzeln besetzt werden kann. Wieso muß eine Person zwei Ämter haben und welche Funktion soll die dann überflüssige, aber doch in den Vorstand gewählte Person haben?

Warum führt ein Verein seine eigene Satzung ad absurdum, statt sie zu ändern?
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Wenn zwei oder mehrere Ämter durch dieselbe Person ausgeübt werden, dann spricht man von "Personalunion".
Dazu ein Beschluss:
Zitat:
Im mehrgliedrigen Vorstand eines eingetragenen Vereins ist Personalunion bei mehreren Vorstandsposten nur zulässig, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt (LG Darmstadt, Beschluss v. 04.07.1983 - 5 T 499/83)

Die Satzung muss also die Personalunion ausdrücklich zulassen, sonst ist sie nicht möglich.

In dem zitierten Satzungsauszug ist eine derartige Zulassung aber nicht zu erkennen, sodass die Person, die das Amt mit der Bezeichnung "Vorsitzender" innehat, nicht gleichzeitig auch das Amt mit der Bezeichnung "Kassenwart" innehaben darf.
Da die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sogar eingehend beschrieben sind, darf der Vorsitzende hier auch die Aufgaben des Kassenwartes nicht übernehmen, diese sind dem Kassenwart vorbehalten.

JS
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... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht ganz passend, aber immerhin themenähnlich:
Darf der Kassenwart eigentlich auch eine andere Bezeichnung tragen, z.B. "Finanzvorstand" oder "Vorstand Ressort Finanzen" oder so ähnlich?
Kassenwart klingt so lapidar, obwohl er ja eigentlich eine ziemlich große Verantwortung trägt.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

ich denk mal er trägt die Bezeichnung die in der Satzung steht.

Gruß roni
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, ich meinte damit auch, darf die Bezeichnung in der Satzung lauten wie die Gründungsmitglieder das wünschen?
In Mustersatzungen liest man nur Kassenwart oder Schatzmeister.
Daher die Frage, ob auch andere Begrifflichkeiten erlaubt sind.
Sorry für die missverständliche Formulierung.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
vielfach wird angenommen, dass die Bezeichnung eines Vereinsamtes auf die Aufgaben hinweist, die der Inhaber dieses Amtes zu erfüllen hat. Das aber ist falsch.
Eine Amtsbezeichnung ist nur ein Name - weiter nichts. Und Namen sind bekanntlich Schall und Rauch.

Ein Kassenwart hat nur dann die Pflicht, die "Kasse zu warten", wenn die Satzung, eine Vereinsordnung oder ein Vorstandsbeschluss ihm das ausdrücklich vorschreibt. Ohne eine solche Vorschrift sind alle Vorstandsmitglieder gleichermaßen für sämtliche Aufgaben des Vorstandes zuständig - und verantwortlich.

Die Bezeichnungen der Vorstandsämter sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, daher können sie von den Satzungsvätern und -müttern frei erfunden werden.
So könnte ein Vereine seine Vorstandsämter in der Satzung ganz selbstverständlich und unproblematisch auch mit "Häuptling", "Medizinmann" und "Oberster Kriegsrat" bezeichnen.
Wer von denen soll dann aber die "Kasse warten" oder die "Schriften führen"?

An diesem Beispiel sieht man, dass eine explizite Aufgabenzuweisung erforderlich ist, um einem Vorstandsmitglied eine bestimmte Aufgabe verantwortlich zuzuweisen. Eine wohlklingende Amtsbezeichnung genügt hierzu nicht.

Dass es dennoch in den wohl meisten Vereinen Ämter mit den Bezeichnungen "Vorsitzender", "Stellvertretender Vorsitzender", "Kassenwart" und "Schriftführer" gibt, hat sich einfach nur "eingebürgert" - vermutlich, indem immer ein Verein von der Satzung eines anderen Vereines abgeschrieben hat.

Eine gesetzliche Vorschrift, diese (oder ähnliche) Bezeichnungen zu verwenden, gibt es nicht. Ja - es gibt noch nicht einmal eine Vorschrift, dass der Vorstand eines Vereines aus mehreren Personen zu bestehen habe. Das Gesetz lässt, im Gegenteil, den aus mehreren Personen bestehenden Vorstand lediglich zu.
Dazu aus dem BGB:
Zitat:
§ 26 Vorstand; Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.


Und zu guter Letzt: Es ist noch nicht einmal vorgeschrieben, dass die Vereinsämter überhaupt irgendeine Bezeichnung tragen müssen. Statt dessen würde es auch genügen, wenn die Satzung bestimmte:
"Der Vorstand besteht aus drei Personen".

JS
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Faircamion
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Anmeldungsdatum: 01.05.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, danke für eure Antworten.
Werde mir mal Gedanken darüber machen.
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