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Leistungsaustausch GmbH & Co KG

 
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 15:56    Titel: Leistungsaustausch GmbH & Co KG Antworten mit Zitat

nehmen wir an zwischen der KG und der Komplementär GmbH wird eine Haftungsvergütung in höhe von 6 % gezahlt.

Dies allein rechtfertigt wohl nach Verwaltungsauffassung noch keine Unternehmereigenschaft im Sinne §2 UStG.

Jetzt meine Frage:
Was ist jetzt aber wenn die Komplementär GmbH der KG ein Darlehen überlässt und dafür Zinsen bekommt?

Ist die GmbH dann Unternehmer nach dem UStG, also ist die verzinsliche Darlehensgewährung ein Leistungsaustausch?

Sehr glücklich
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Auch die Hingabe eines Darlehens allein führt noch zu keiner Unternehmereigenschaft, da nicht alle Voraussetzungen für die ust-liche Unternehmereigenschaft gegeben sind. Wo liegt hier z.B. das entsprechende Auftreten am Markt?

taxpert
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Your friendly bavarian tax collector

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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 07:49    Titel: Antworten mit Zitat

bavarian tax collector hat folgendes geschrieben::
Wo liegt hier z.B. das entsprechende Auftreten am Markt?


Wobei dies lt. § 2 UStG m.E. nicht Voraussetzung wäre um umsatzsteuerlicher Unternehmer zu sein.
_________________
MfG Raiden

Niveau ist keine Handcreme
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

wenn es darum geht, für die GmbH VoSt-Abzug zu bekommen, könnte man auch die GF-Vergütung als Sonderentgelt vereinbaren. Das unterliegt dann der USt.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

um den VSt Abzug ging es nicht. ich wollte nur verstehen, ob durch das Darlehen ein Leistungsaustausch und evtl. eine Unternehmereigenschaft nach UStG gegeben wäre.

VSt Abzug wäre ja in dem von mir genannten Fall m.E. auch nicht möglich, weil ja der Darlehenszins USt-frei wäre und die Haftungsvergütung entweder gar nicht stb oder auch st-frei.

klar wäre entsprechende Gestaltung zum VSt-Abzug hin möglich, aber darum ging es mir hier nicht
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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Raiden hat folgendes geschrieben::
bavarian tax collector hat folgendes geschrieben::
Wo liegt hier z.B. das entsprechende Auftreten am Markt?


Wobei dies lt. § 2 UStG m.E. nicht Voraussetzung wäre um umsatzsteuerlicher Unternehmer zu sein.


zu den Kriterien die für Nachhaltigkeit sprechen gehört die Beteiligung am Markt schon
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Beteiligt sich ein Vermieter, welcher seit Jahren an den selben Mieter vermietet Ihrer Meinung nach am Markt?
M.E. nicht, dennoch ist er nach den Vorschriften des UStG Unternehmer.
_________________
MfG Raiden

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