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Auch die Hingabe eines Darlehens allein führt noch zu keiner Unternehmereigenschaft, da nicht alle Voraussetzungen für die ust-liche Unternehmereigenschaft gegeben sind. Wo liegt hier z.B. das entsprechende Auftreten am Markt?
taxpert _________________ Your friendly bavarian tax collector
Motto: "Das Leben ist zum Lachen da, drum nehm' ich Psychopharmaka!" Die Ärzte: "Jazz ist anders"
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
wenn es darum geht, für die GmbH VoSt-Abzug zu bekommen, könnte man auch die GF-Vergütung als Sonderentgelt vereinbaren. Das unterliegt dann der USt. _________________ Gruß
um den VSt Abzug ging es nicht. ich wollte nur verstehen, ob durch das Darlehen ein Leistungsaustausch und evtl. eine Unternehmereigenschaft nach UStG gegeben wäre.
VSt Abzug wäre ja in dem von mir genannten Fall m.E. auch nicht möglich, weil ja der Darlehenszins USt-frei wäre und die Haftungsvergütung entweder gar nicht stb oder auch st-frei.
klar wäre entsprechende Gestaltung zum VSt-Abzug hin möglich, aber darum ging es mir hier nicht
Beteiligt sich ein Vermieter, welcher seit Jahren an den selben Mieter vermietet Ihrer Meinung nach am Markt?
M.E. nicht, dennoch ist er nach den Vorschriften des UStG Unternehmer. _________________ MfG Raiden
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