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Grundbucheintrag von Geschwister auf Einzelperson

 
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Katharina1211
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 17
Wohnort: Lampertheim

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 21:35    Titel: Grundbucheintrag von Geschwister auf Einzelperson Antworten mit Zitat

Zwei Geschwister sind Eigentuemer einer Immobilie. Bruder A verkauft seinen Anteil an Bruder B. Im Grundbuch muss also die Eintragung auf Bruder B als alleiniger Eigentuemer vorgenommen werden.

Kann diese Umschreibung auch ohne Notar (Bundesland Hessen) vorgenommen werden und wie sollte man ggfs. vorgehen.

Falls ein Notar herangezogen werden muss, woraus errechnet sich dessen Honorar?

Herzlichen Dank schon mal im voraus.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 10.02.09, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Die Eigentumsübertragung (Verkauf) ist notariell zu beglaubigen.

Die Kosten des Notars richten sich, wenn mich nicht alles täuscht, nach dem wert der verkauften Sache.

Ohne Notar geht nichts.
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CruNCC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 21:44    Titel: Re: Grundbucheintrag von Geschwister auf Einzelperson Antworten mit Zitat

Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Die Gebühren des Notars und des Grundbuchamts werden nach der Kostenordnung (bundeseinheitlich) berechnet und richtet sich nach dem Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes.


Zuletzt bearbeitet von CruNCC am 10.02.09, 21:46, insgesamt 1-mal bearbeitet
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CruNCC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 21:45    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Die Eigentumsübertragung (Verkauf) ist notariell zu beglaubigen.

Eine notarielle Beglaubigung reicht nicht aus, der Vertrag muss beurkundet werden.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 10.02.09, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

thx. Lachen
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Katharina1211
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 17
Wohnort: Lampertheim

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 22:28    Titel: Antworten mit Zitat

zunaechst mal vielen Dank.

Die Gebühren des Notars und des Grundbuchamts werden nach der Kostenordnung (bundeseinheitlich) berechnet und richtet sich nach dem Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes.

Gilt das auch, wenn wie in diesem Fall die Immobilie ca. 200.000 Euro wert ist,
die Abloesungssumme aber lediglich 50.000 Euro betraegt? Dann wuerde sich
das Honrar doch aus der wesentlich hoeheren Summe errechnen?
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 20:23    Titel: Antworten mit Zitat

Maßgeblich ist für die Kostenbercehnung der verkehrswert. Wenn die Übertragung dabei eine (gemischte) Schenkung enthalten sollte, wäre diese für die Kosten irrelevant.
Sofern der Eigentumsübergang nicht außerhalb des Grundbuchs - beispielsweise per Übertragung eines Gesellschaftsanteils - stattgefunden haben sollte, bedarf es der Erklärung einer Auflassung vor der zuständigen Stelle im Sinne des § 925 Abs. 1 BGB. Das ist im Normalfall der Notar.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Katharina1211
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 17
Wohnort: Lampertheim

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 11:10    Titel: MASSGEBLICH IST DER VERKEHRSWERT Antworten mit Zitat

hallo SpecialAgentCopper,

zunaechst nochmal herzlichen Dank.

..und das heisst dann auch: selbst wenn mir mein Bruder die Haelfte seines Anteils
schenken wuerde, muesste die Gebuehr aus dem Verkehrswert bezahlt werden - Mit den Augen rollen

OK - ALLES KLAR - wenn's halt so is - dann isses so..
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