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webmaster76
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 08:09    Titel: Hilfe! Kostenpflichtiger Zugang ... Antworten mit Zitat

Hi @all,

habe da ein wichtiges Anliegen und hoffe, dass mir jemand helfen kann!!!

Person X surft durch das Internet und benötigt für eine Seite ein Plugin für den Browser. Auf dieser Seite ist ein Link wo dieses Plugin heruntergeladen werden kann.
Dort muss sich X anmelden. Was X nicht bemerkt ist, dass auf der rechten Seite ein Hinweis darauf platziert ist, dass der Zugang kostenpflichtig ist. Unter dem Anmeldebutton ist aufgeführt, dass X die AGB und Datenschutzbestimmungen gelesen hat und auf das Widerrufsrecht (14 Tage) verzichtet.

Frage: ist das rechtens? Natürlich kam die Rechnung prompt Weinen
Kann das Widerrufsrecht in dem Fall einfach so außer Kraft gesetzt werden?
Bitte um Hilfe!!!
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Lipjes
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.03.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 10:49    Titel: dito Antworten mit Zitat

Wie witzig

genau das Gleiche ist mir auch passiert. Die Frage ist, ob man jetzt noch aus dem Vertrag rauskommt. die Rechnung über 96,- € war am nächsten Tag schon als Mail da.

Wie ist denn die Rechtslage? Kann ein Downloadportal denn im Internet beim Klicken auf "Akzeptieren der AGB" gleichzeitig von mir Verlangen, das ich auf das Widerrufsrecht verzichte?

Herzlichen Dank auch von mir für eine Antwort
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webmaster76
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Habe dazu viele Quellen gegoogelt, der Anbieter ist sehr bekannt Verlegen

Leider liest man viele Dinge, die zum Thema Widerrufsrecht a sagen, andere sagen b.
Ist das Widerrufsrecht nun auf diese Weise "aushebelbar"?

Und dann noch: Person X hat sich nicht mit seinen richtigen Daten dort angemeldet aus dem Grund, um keinen Spam etc. zu erhalten. Nun droht der Anbieter mit einer Strafanzeige, wenn die Daten nicht stimmen. Dazu hat google ebenfalls nichts gefunden was definitiv ja oder nein sagt. Ist das nun eine Straftat?
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

1. Wer sich fuer kostenpflichtige Dienste mit falschen Daten anmeldet tut dies wohl mit betruegerischen Absichten.
2. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen deutlich schneller.
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webmaster76
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

Person X war jedoch in dem Moment nicht bewusst, dass es sich um eine kostenpflichtige Anmeldung zu diesem "Dienst" handelt. Vor allem deshalb, da der Anbieter frei verfügbare Software (Freeware) anbietet.
Liegt in diesem Fall eine betrügerische Absicht vor?

Handelt es sich dabei wirklich um eine Dienstleistung? Wenn ja, wie schnell erlischt da das Widerrufsrecht? Und kann auf dieses "per Häkchen" verzichtet werden?
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Man darf die Dienstleistung "Download" anbieten, auch kostenpflichtig.
Und natuerlich ist das eine Dienstleistung, sie bekommen ja keine physische Ware.
Das Widerrufsrecht erlischt, sobald mit der Dienstleistung begonnen wurde.
Da muss man nicht drauf verzichten, das ist so gesetzlich geregelt.
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webmaster76
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, das würde bedeuten, obwohl es Person X nicht bewusst war einen Vertrag, hier einen Dienstleistungsvertrag, zu schließen muss X das "Internet-Abo" bezahlen?
Der Anbieter warb ja sehr offensichtlich mit Programmen, die es kostenlos auf anderen Seiten zum Download gibt.

Und wie sieht das mit dem angeblichen Betrug aus. Angenommen Person X schickt dem Anbieter ein Fax, Widerspricht dem angeblich geschlossenen Vertrag und teilt ihm die korrekten persönlichen Daten mit unter dem Hinweis, dass er bei Anmeldung von einem kostenlosen Angebot ausgegangen ist.
Wäre damit der vermeintliche Betrugsvorwurf vom Tisch?
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Zafilutsche
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Schauen Sie mal hier
und
hier

"Domain Beduinen" müssen halt immer neue Standorte finden, sonst gehen sie halt vor die Hunde. Traurig
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webmaster76
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Threads sind mehr verwirrend...
Einmal heißt es so herum und dann wieder so, mal wurde der Link angeklickt mal nicht. Von der Angabe der nicht korrekten Personalien ist dort keine Rede.

Also, bei Person X handelt es sich ebenfalls um ein Opfer der 96€-Firma. Der Bestätigungslink wurde angeklickt, dort war jedoch KEIN Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit. Eingeloggt hat sich X kein einziges Mal.

Mir wäre es erstmal wichtig zu wissen ob es ausreichend wäre, wenn X dem Anbieter ein Fax schickt und darin mitteilt, dass sich X im Moment der "Registrierung" nicht bewusst war ein kostenpflichtiges Angebot vor sich zu haben und daher auch nicht die Notwendigkeit sah korrekte Daten anzugeben. Und gleichzeitig halt die korrekten Daten angibt.

Wäre damit ein Betrugsvorwurf vom Tisch?
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Zafilutsche
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Für Rechtsberatungen sind z.B. Anwälte zuständig. Hier wird das niemand machen.
Generell gesagt: Firmen die berechtigte Ansprüche haben, werden i.d.R. auch die berechtigten Forderungen eintreiben. Wenn es so aussehen könnte, das durch ein Klageweg das Geschäftsmodell einer Firma in seiner Existenz bedroht wäre, wäre es logisch, wenn dann lieber nicht geklagt wird. Also jeder muß das Risiko selbst abwägen, wenn er handelt. Im übrigen können eben Verbraucherzentralen helfen.
Gruß
Zafilutsche
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AH
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Anmeldungsdatum: 09.07.2007
Beiträge: 185

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

webmaster76 hat folgendes geschrieben::
Also, bei Person X handelt es sich ebenfalls um ein Opfer der 96€-Firma. Der Bestätigungslink wurde angeklickt, dort war jedoch KEIN Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit. Eingeloggt hat sich X kein einziges Mal.

Vielleicht reicht das ( http://bundesrecht.juris.de/pangv/__1.html :
Zitat:
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.


Und hier steht auch noch was:
http://www.computerbetrug.de/abzocke-im-internet/kostenfallen-und-abzocker-im-internet-erkennen/

Auch im BGB lässt sich da noch was brauchbares finden; §305c unter Umständen.
_________________
Gruß

AH (kompletter Nichtjurist)
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webmaster76
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist soweit klar, Person X wird dem Ganzen widersprechen - per Musterschreiben - und erstmal abwarten.
Wichtig ist wie gesagt nur eines: wenn Person X solch ein Schreiben per Einschreiben mit Rückschein schickt unter Nennung der richtigen persönlichen Daten inkl. der angeblichen Kundennummer, sodass es dem Anbieter nachweisbar möglich ist die Kundennummer der Person X zuzuordnen (und damit die Forderung "zustellen zu können"), liegt dann immer noch ein Betrugsdelikt seitens X vor?
Er hat je nun erkannt, dass es ein kostenpflichtiges Angebot ist und "korrigiert" nun deswegen die persönlichen Daten. Es entstehen dem Anbieter also keine "Unkosten" oder andere Unwägbarkeiten... Wie ist es damit?
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:37    Titel: Re: Hilfe! Kostenpflichtiger Zugang ... Antworten mit Zitat

Wie passt

webmaster76 hat folgendes geschrieben::
Was X nicht bemerkt ist, dass auf der rechten Seite ein Hinweis darauf platziert ist, dass der Zugang kostenpflichtig ist.


zu

webmaster76 hat folgendes geschrieben::
Der Bestätigungslink wurde angeklickt, dort war jedoch KEIN Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit.


Um es mal so zu sagen: Person X hat gute Chancen, nichts bezahlen müssen, wenn die Kostenpflichtigkeit des Angebots in täuscherischer Absicht verschleiert wurde.
Schlecht siehts aus, wenn es einfach aus eigener Unaufmerksamkeit übersehen wurde.
_________________
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webmaster76
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Damit ist gemeint, dass X bei der Anmeldung den sehr versteckt gehaltenen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit nicht gesehen hat.
Dann kam die Mail mit dem Aktivierungslink, dort war ebenfalls nichts davon zu sehen, dass es was kostet.
Erst mit der Rechnungsmail war davon die Rede, bzw. explizit genannt...
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webmaster76
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat

Aber wie sieht es nun in Sachen nicht korrekt gemachter Angaben aus?

Ist ein Betrugsdelikt auch dann noch gegeben, wenn X in einem Schreiben dann dem Anbieter die richtigen Daten mitteilt? Mit Hinweis darauf, dass X zunächst diese nicht korrekt angegeben hatte, da es sich seiner Auffassung um ein nicht kostenpflichtiges Angebot handelt/gehandelt hat?
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