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Verfasst am: 11.02.09, 08:46 Titel: Klage abgewiese, keine Berufung aber später neue Klage?
hallo,
dem Kläger wird seine Klage abgewiesen weil z.B. nicht ausreichend Beweise bzw. diese zu spät vorgebracht wurden, die Gegenseite pauschal alles abstreitet und der Richter einen Hilfsantrag als Klageänderung ansieht und diese nicht zulässt.
Aus Kostengründen scheut der Kläger in Berufung zu gehen und belässt es dabei. Die Klage ist abgewiesen.
Frage:
kann der Kläger zu einem Späteren Zeitpunkt mit den z.T. gleichen Forderungen eine erneute Klage einreichen? Oder sind alle einzelnen Positionen der 1. Klage ein für allemal abgewürgt?
die abgewiesene Klage enthielt ca. 400 einzelne Positionen / Beträge (Erbrecht, Klage zielte auf eine Teilauseinandersetzung)
wenn dann in der neuen Klage z.B. 160 Positionen der ursprünglichen Klage verwendet werden und die Klage auch auf einen leicht veränderten Sachverhalt sich bezieht (Erbrecht, Gesamtauseinandersetzung oder Teilungsplan)
mm, ich meine ja nicht genau die gleiche Klage.... wenn dann in der neuen Klage z.B. 160 Positionen der ursprünglichen Klage
mal so grundsätzlich:
Sie verlieren eine Klage und starten eine neue Klage (mit evtl etwas geänderten Ansprüchen / Begründungen) Und das sooft, bis sie obsiegen. Und ihr Gegner startet dann eine ähnliche Gegenklage, bis ER obsiegt. Und sie dann wieder ... Au man, hätte die Justiz was zu tun.
OK zum konkreten Fall. In allen 160+weiteren Punkten haben sie verloren. Auf Berufung haben sie in allen 160 Fällen + weiteren Fällen verzichtet. Und nun?
Hatten sie im vorigen Fall einen Rechtsanwalt? Was sagt der dazu?
Oder haben sie den vorigen Rechtsstreit (aus Kostengründen) ohne Rechtsanwalt durchgeführt und verloren?
und die Klage auch auf einen leicht veränderten Sachverhalt sich bezieht (Erbrecht, Gesamtauseinandersetzung oder Teilungsplan)
Was hätte sich denn eigentlich am Sachverhalt (d. h. an den Tatsachen) geändert?
Wenn der Erblasser nun tot ist, eine Erbmasse X und eine feste Anzahl an gesetzlichen oder gewillkürten Erben vorhanden ist und schließlich der eine Erbe die Erbengemeinschaft nicht beenden will (zumeist weil er mit dem ihm zugedachten Anteil oder der Zuordnung von unteilbaren Gegenständen nicht einverstanden ist), dann wird sich hieran wohl nichts mehr entscheidend ändern.
Nur aus Interesse: Wurde im bereits gelaufenen Prozess eine Teilungsklage erhoben? Die ist natürlich besonder tricky, weil die eingeklagte Leistung des Beklagten praktisch ein "Ja" ist, nicht mehr. Das Problem ist dabei, dass der Teilungsplan, der im Antrag formuliert werden muss, in allen Einzelheiten stimmen muss. Schon bei kleinen Fehlern muss der Beklagte eben nicht mehr "Ja" sagen. Und ein "Ja, aber..." gibt es hier nicht, dann wird die Klage eben abgewiesen.
was noch in Betracht käme, wären die Rechtskraft durchbrechende Verfahren wie z.B. die Wiederaufnahme des Verfahrens; dafür ist aber mehr notwendig als eine "leichte" Abänderung. _________________ Gruß
Peter H.
nochmal: der Kläger hat nicht in den einzelnen Punkten verloren, sondern weil angeblich nicht ausreichen Beweise bzw. diese zu Spät vorlagen und die Teilauseinandersetzung zwar rechtlich möglich ist, er aber keinen Rechtsanspruch darauf hat. Und die Gesamtauseinandersetzung noch nicht vorliegt.
wenn dann mal eine Gesamtauseinandersetzung vorliegt, wäre das doch mehr als eine leichte Abänderung, das wäre ja ein neuer Sachverhalt?
Tag nochmal,
Sie haben in dem Beispielsfall mit dem Hinweis auf die Teilauseinandersetzung im Hinblick auf die Rechtskraftfrage nicht ganz Unrecht: Der Streitgegenstand wird nach der wohl immer noch herrschenden zweigliedrigen SG-Theorie durch den Antrag und den Sachvortrag definiert. Der Antrag ist hier sehr speziell gewesen, nämlich auf Teilauseinandersetzung (zu dieser Idee gleich unten noch etwas). M. E. ließen sich durchaus Argumente finden, dass ein Antrag auf Zustimmung zu einem alles umfassenden Teilungsplan ein neuer Streitgegenstand wäre.
Zitat:
nochmal: der Kläger hat nicht in den einzelnen Punkten verloren, sondern weil ... er aber keinen Rechtsanspruch darauf hat.
Da sich der Auseinandersetzungsanspruch gem. § 2042 auf den gesamten NL richtet, kann gegen den Willen der Miterben keine Teilauseinandersetzung verlangt werden, vgl. MüKo ErbR 4. A 04, § 2042 Rz. 18. Wie kam Ihr Anwalt eigentlich auf die Idee, damit nicht zu unterliegen?
eine Teilauseindersetzung ist ja möglich (der Miterbe darf nichts dagegen haben)
in der ersten Verhandlung hatte der Richter damit auch kein Problem, und hatte noch Hinweise an den Kläger gegeben, wie er welche Positionen aufzustellen hat.
Die Gegenseite hatte im Schriftverkehr auch nie etwas dagegen geschrieben. Die hat immer nur pauschal alles bestritten.
nach der ersten Verhandlung hat der Kläger einen Hilfsantrag gestellt, mit der Aussage, "hilfsweise ist die Zahlung an den Kläger bei Gesamtauseinandersetzung zuzahlen)
ist das schon eine Klageänderung? = Grund, die Klage abzuweisen?
Wie ist es eigentlich mit der Verjährung innerhalb der Erben- und Miteigentümerschaft? angeblich wären alle Forderungen die älter als 3 Jahre sind verjährt?
dabei beginnt die Verjährung erst nach Beendigung der Gemeinschaft / Gesellschaft zu laufen? (die Erbengem. besteht seit 13 Jahren)
eine Teilauseindersetzung ist ja möglich (der Miterbe darf nichts dagegen haben)
mit Verlaub, der bisherige Thread liest sich so, dass gegen den Beklagten eine Klage auf Zustimmung zu einer Teilauseinandersetzung erhoben wurde. Wenn der Beklagte vor der Klageerhebung mit der Teilauseinandersetzung einverstanden gewesen wäre, warum wurde dann überhaupt geklagt? Wenn er nicht einverstanden gewesen war, stellt sich mangels Erfolgsaussicht die Frage natürlich ebenfalls.
Zitat:
nach der ersten Verhandlung hat der Kläger einen Hilfsantrag gestellt, mit der Aussage, "hilfsweise ist die Zahlung an den Kläger bei Gesamtauseinandersetzung zuzahlen)
ist das schon eine Klageänderung? = Grund, die Klage abzuweisen?
Das wäre weder eine Klageänderung noch überhaupt irgend ein zureichender Klageantrag. Die Teilungsklage ist auf Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO gerichtet. Es gibt also im Hauptantrag schon keine "Zahlung", weshalb der Hilfsantrag mit "hilfsweise ist die Zahlung" nur falsch sein kann. Dann wäre der Antrag, wenn Sie ihn richtig zitiert hätten, nicht vollstreckbar, weil kein Betrag genannt ist. Leistungsklagen werden erhoben, um sie vollstrecken zu können. Sie sammeln ja nicht Urteile um ihrer selbst willen, weil Ihnen das Rubrum so gut gefällt. Sie wollen vielmehr die tenorierte Leistung später durchsetzen. Man möge mal überlegen, was der Gerichtsvollzieher nun eigentlich erzwingen sollte, wenn der Hilfsantrag so tenoriert worden wäre?
die Gegenseite hatte nicht expliziet gesagt, dass sie für eine Teilauseinandersetzung ist, sie hat aber auch nie dagegen etwas gesagt.
die Beklagte sollte eine Summe X an den Kläger zahlen. Problem, da die Gemeinschasft noch besteht = Teilauseinandersetzung
Hilfsweise wurde beantragt, dass diese Summe X erst bei Auflösung der Gemeinschft gezahlt werden soll. = Feststellung des Betrages x, der dann, wenn die die Gesamtauseinandersetzung ist (wenn die Immobilie z.B. verkauft / versteigert wird) fällig ist
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