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wie und wo ist die Anordnungskompetenz für eine Kontrollstelle nach § 19 I Nr. 4 SächsPolG geregelt?
Zum Vergleich findet sich im Niedersächsischen SOG der Passus:
§ 14 II Nds. SOG Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Dienststellenleitung oder Bedienstete des höheren Dienstes. 2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.
Ähnliches hab ich im SächsPolG nicht gefunden, wer kann helfen?
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