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Parken auf Gehweg

 
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Advo-cat
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 13:30    Titel: Parken auf Gehweg Antworten mit Zitat

Hi


ich habe vor 2 Wochen in Heidelberg vor der Jugendherberge am Zoo geparkt (vielleicht kennt die ja jemdand Winken ).
Auf dem Parkplatz der Jugendherberge und auf den Parkplätzen neben der Straße war nichts mehr frei. Hab in der näheren Umgebung keinen Parkplatz gefunden.

der Bürgersteig vor der Herberge ist sehr breit, sicherlich 5-6 Meter. Es standen bereits Autos dort auf dem Bürgersteig, ohne irgendetwas zu behindern, es konnten problemlos Fußgänger passieren. Das ganze erweckte den eindruck, dass dort das parken erlaubt sei.
Nirgends ein Parkverbotsschild zu sehen.

Ich parkte also dort.
Nachts lief ich dann an meinem Auto vorbei und sehe dort einen Strafzettel. Ich gucke am Auto nebendran. Dort kein Strafzettel. Jedoch unterschied sich die Parkposition bis auf die Tatsache dass ich 3 Meter weiter vorn stand nicht. Ich blockierte niemanden.




Selbstverständlich ist gerade die Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Höhe von 15€ eingetoffen.

Ich bin der Meinung, dass dies nicht gerechtfertigt ist.
Ist das richtig? Wie ist die Rechtslage, wie seht ihr das?

kann ich das anfechten/nicht akzeptieren? Wenn ja, wie muss ich begründen etc.


vielen Dank im Vorraus.
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moro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§2 StVO: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.


Für Gehwege bedarf es daher nicht zusätzlicher Parkverbotsschilder. Es ist umgekehrt: Wenn ausnahmsweise das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, gibt es dafür ein Schild (Zeichen 315 der StVO.)

Dass ein anderer Fahrer nicht erwischt wurde, ändert nichts an der eigenen Ordnungswidrigkeit (§ 49 StVO). (Vielleicht stand dieser andere ja auch noch nicht dort, als die Politesse vorbeikam.)

Gruß,
moro


Zuletzt bearbeitet von moro am 11.02.09, 13:50, insgesamt 1-mal bearbeitet
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 13:48    Titel: Re: Parken auf Gehweg Antworten mit Zitat

Advo-cat hat folgendes geschrieben::

ich habe vor 2 Wochen in Heidelberg vor der Jugendherberge am Zoo geparkt (vielleicht kennt die ja jemdand Winken ).

Nö.

Advo-cat hat folgendes geschrieben::
Nirgends ein Parkverbotsschild zu sehen.

Das Parken auf dem Bürgersteig muss m. E. auch nicht durch ein Halteverbot verboten werden. Es ist verboten.
Das Gegenteil ist der Fall: ist es erlaubt, muss dies durch entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht werden.

Advo-cat hat folgendes geschrieben::
Nachts lief ich dann an meinem Auto vorbei und sehe dort einen Strafzettel. Ich gucke am Auto nebendran. Dort kein Strafzettel.

Vielleicht stand der andere nicht dort, als die Zettel verteilt wurden.
Selbst wenn er dort gestanden haben sollte gilt: es gibt keine Gleichheit im Unrecht.

Advo-cat hat folgendes geschrieben::
Ich bin der Meinung, dass dies nicht gerechtfertigt ist.
Ist das richtig?

Nö. Sie parken verbotenerweise auf dem Bürgersteig und das kostet nunmal.
Mein Tipp: zahlen bringt Frieden. Geschockt
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Ivanhoe
Gast





BeitragVerfasst am: 11.02.09, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Parken auf Gehwegen ist nach § 12 StVO generell verboten. Es sei denn, das Zeichen 315 erlaubt dies ausdrücklich!
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Danny001
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2007
Beiträge: 270

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn jemand dadurch behindert worden wäre, würde der ganze Spaß 25,- Euro kosten.

Es muss also nicht erst eine Behinderung vorliegen.
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Schoeneberg30
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2008
Beiträge: 199
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ich musste vor ca 1,5 Jahren auch 15 Mücken blechen weil ich auf dem Bürgersteig stand, war aber kein Platz frei und ich war tot müde, also zahlen und gut.

Hätte ich mir aber schon denken können, denn in der gleichen Straße, ein paar 100 Meter weiter ist die KFZ-Verwahrstelle der Polizei.
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