Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 11.02.09, 09:35 Titel: Umzug der Vermietergesellschafft
Mieter möchte kündigen.
Er versendet ein Einwurfeinschreiben am 25.01.09 mit einer Kündigung zum 30.04.09 an die im MV festgehaltene Kundencenterkontaktadresse des Vermieters, diese liegt in Stadt A.
Mitte Januar ist besagtes Kundencenter aber von A nach B gezogen, so dass das Einwurfeinschreiben nicht rechtzeitig beim Vermieter eingegangen ist.
Dieser weisst alle Schuld von sich mit der Begründung der Mieter muss ja nachweisen, dass die Kündigung rechtzeitig im Machtbereich des Vermieters eingegangen ist und muss sich darüber informieren ob die Adresse noch gültig ist.
Wer ist hier im Recht der Mieter, der die Kündigung an die alte Adresse geschickt hat oder der Vermieter?
Falls der Vermieter im Recht ist verlängert sich dann nur die Kündigung bis zum 31.05.09 oder muss eine komplett neue Kündigung geschrieben werden?
Meiner Meinung nach hat der VM Recht. Allerdings muss der Mieter die Kündigung nicht neu schreiben sondern diese wird zum nächst möglichen Termin umgedeutet.
Ich denke, dass der Vermieter hier eine Bringschuld hatte. Es wird wohl nicht Aufgabe eines Mieters sein, jedesmal zu prüfen, ob die Adresse noch stimmt, wenn er in schriftliche Kontakt mit dem Vermieter treten will.
Ich meine, dass der fristgerechte Zustellversuch letztendlich so ausgelegt wird, dass die Kündigung rechtzeitig in den Machtbereich der Vermieters gekommen ist.
Vgl Horst, Praxis des Mietrechts, 2. Auflage, Seite 356/357 Rdn. 1647
Bis dato trafen keine Briefe mit einer neuen Adresse ein.
Auf der eigenen Homepage der Gesellschaft oder der aktuellen Nebenkostenabrechnung (kam Ende Januar an) steht immer noch die alte Kontaktadresse.
Nun, wer bösartige Gedanken hegt, könnte natürlich meinen, dass da System hintersteckt.
Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung können zwar innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt erhoben werden, werden aber hinsichtlich des Rechts zur Belegeinsicht recht zeitnah durchgeführt Zwar kann ein Termin zur Belegeinsicht auch telefonisch abgestimmt werden, zur Dokumentation wird jedoch die Schriftform empfohlen.
Was angesichts der Tatsache, dass dem Mieter nur eine veraltete Adresse bekannt ist, zum -offensichtlichen- Problem würde.
Nein, hier hat sich der Vermieter falsch verhalten, bei dieser Meinung bleibe ich unter Bezugnahme auf o.g. Quellenangabe.
Zitat:
Dieser weisst alle Schuld von sich mit der Begründung der Mieter muss ja nachweisen, dass die Kündigung rechtzeitig im Machtbereich des Vermieters eingegangen ist und muss sich darüber informieren ob die Adresse noch gültig ist.
Man stelle sich einmal folgende Situation vor:
der Vermieter ist schriftlich nur über Postfach zu erreichen. Zöge seine o. g. Argumentation, bräuchte er nur alljährlich das Postfach kündigen und ein neues zu errichten, um zu gewissen Zeitpunkten postalisch nicht erreichbar zu sein. Ich bezweife, dass der Dienstleister auf Anfrage bekanntgeben muss, wie der Vermieter schriftlich zu erreichen ist und befürchte, dass der Dienstleister auf die Meldebehörden verweist.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.