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Dartagnan
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Anmeldungsdatum: 30.03.2005
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 23:01    Titel: AfA Antworten mit Zitat

Hallole, ich hab mal nee Verständnisfrage.
Wo könnte in der Klausur die AfA auftauchen?

1) Wenn ich ein Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I EStG habe, muss ich die AfA beim Anlagevermögen, also auf der Aktivseite der Bilanz, ansprechen. Hat die AfA auch auf der Passivseite was verloren? ich meine nein.

2) Beim § 4 III EStG Rechner, wo muss ich sie da ansprechen? Hier hab ich mein Verständnisproblem.
Wenn ich nun ein Auto kaufe , kann ich bei den Betriebsausgaben nicht alle Anschaffungskosten auf einmal geltend machen, muss aber den ganzen Kaufpreis auf einmal bezahlen. Sprich, mir fehlt zum Einen das Geld, welches ich dem Händler geben muss und zweitens muss ich noch höhere Steuern bezahlen, weil ich nicht alle Betriebsausgaben geltend machen kann. Das ist doch im Vergleich zum § 4 I EStg ungerecht. Ich gebe zu, ich beschäftige mich erst kurz mit der Materie, aber ich verstehe diesen Punkt nicht. Beim § 4 I EStG liegt durch den Kauf des Autos ja nur ein Aktivtausch vor( Kasse wird weniger und Ausstattung/Fuhrpark wird mehr), also erfolgsneutral und dann darf ich eben noch die Abnutzung AfA geltend machen,was ja meinen Gewinn mindert.
Oder ist das Auto bei § 4 III zugleich Betriebseinnahme?

3) Bei den Überschusseinkünften allenfalls bei den Werbungskosten, da insoweit Betriebsausgaben nur anteilig geltend gemacht werden können.

Hoffe mir kann jmd. helfen.
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die AfA kann prinzipiell bei jedem abnutzbaren Anlagegut auftauchen. Wird der Gewinn per BVV ermittelt, wird die Afa normalerweise als Aufwandskonto (Buchung AfA an Wirtschaftsgut) angesprochen.

Beim 4 II Rechner werden die Anschaffungskosten in Höhe der AfA anteilig als Betriebsausgaben zugelassen (§4 III S.3)

Bei den Überschusseinkünften existieren keine Betriebsausgaben. Die AfA kann natürlich bei den Werbungskosten vorkommen. Speziell wahrscheinlich bei den Arbeitsmitteln §9 I S.3 Nr. 6.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Dartagnan
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Anmeldungsdatum: 30.03.2005
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, vielen Dank.
Nur zum Verständnis:

wenn ich ein Auto kaufe und über § 4III EStG rechne, dann habe ich im ersten Jahr nur bei diesem Geschäftsvorfall keine Betriebseinahme und als Betriebsausgabe kann ich die AfA vom Auto geltend machen? Ist das richtig?
Das Auto dürfte dann wohl keine Betriebseinnahme sein? oder müsste ich schreiben Auto= Betriebseinnahme, Kosten des Autokaufs = Betriebsausgaben? AfA= Betriebsausgabe?
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Empfehle dringend den Blick ins Gesetz! §4 Abs.3 Satz 4 + 5 EStG und R4.5 Abs 3 EStR. Steht alles drin!

Und um die Verwirrung komplett zu machen... JA, es kann auch AfA auf der Passivseite geben. Z.B. in einer Ergänzungsbilanz!

taxpert
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Your friendly bavarian tax collector

Motto: "Das Leben ist zum Lachen da, drum nehm' ich Psychopharmaka!" Die Ärzte: "Jazz ist anders"

"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Normalerweise sind die Nettoanschaffungskosten immer die Bemessungsgrundlage für die AfA. Beim 4III Rechner muss man im Bezug auf die Steuer noch das Bruttoprinzip beachten (Vorsteuer ist Betriebsausgabe bei Zahlung des Wirtschaftsgutes, Betriebseinnahme bei Erstattung durch das Finanzamt; zumindest gem. § 9b I, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Die Nettoanschaffungskosten ergeben sich aus § 255 HGB. Maßgeblich sind dabei alle Rabatte, Skonti, Boni, etc, ebenso wie Nebenkosten für z.B. Zulassung.
Bei Anschaffung eines Kfz wird nur die Afa (evtl. anteilige AfA (pro rata temporis) nach § 7 Abs. 1 Satz 4 beachten) als Betriebsausgabe verbucht. Die Steuer ist erstmal Ausgabe, nach der nächsten USt-Voranmeldung allerdings wieder Einnahme.
Die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen ist eigentlich nciht zu verbuchen, es muss gem. §4 Abs. 3 S. 5 allerdings in das Verzeichnis der Anlagegüter aufgenommen werden.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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