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kein Lohn ausgezahlt; emails verbindlich?

 
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MaraM
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 19:22    Titel: kein Lohn ausgezahlt; emails verbindlich? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin neu hier und möchte gerne direkt eine Frage stellen:

Person A hat im November einen Nebenjob angefangen. Es war keine feste Stundenzahl vereinbart (unter 40h/Monat). Bezahlt werden sollte nach Stundenzahl. Anfang Dezember hat A erfahren, dass die Abrechnung immer zur Monatsmitte erfolgt und das Gehalt zum folgenden 1. ausgezahlt wird. Es besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag, es gibt allerdings ausreichend email Konatkt, über den A das alles belegen kann.

Anfang Januar wurde kein Gehalt ausbezahlt. Auf Nachfrage ergab sich, es wäre ein Missverständnis innerhalb der Firma, zwischen demjenigen, der für die Einstellung zuständig war und der Buchhaltung. Man wolle das klären. Nach wiederholter Nachfrage (Ansprechpartner immer sehr nett und offenbar bemüht) bekam A mitgeteilt, dass das komplette Gehalt bis zu diesem Zeitpunkt (also inzischen 2 Monate) vollständig zum 1.2. ausbezahlt würde. Missverständnis mit der Buchhaltung wäre geklärt.

Anfang Februar wurde wieder nicht bezahlt. Auf weitere Nachfrage, wird A an die Buchhaltung direkt verwiesen. Der dortige Ansprechpartner gibt schwammige Auskunft: Das Geld hätte am Monatsanfang nicht für weitere Ausgaben gereicht, evtl. würde in 1-2 Wochen ausbezahlt (oder auch nicht...).

Person A mahnt das fehlende Gehalt schriftlich an. Welche Möglichkeiten würden in diesem Fall A sonst zur Verfügung stehen? Beziehungweise wie würde sich A verhalten, sollte auf diese Mahnung hin nichts passieren? Es besteht kein schriftlicher Vertrag, aber wie geschrieben, es gibt emails, die alles soweit belegen und (von den Arbeitgebern akzeptierte) Nachweise über die erbrachte Arbeit.

Ich bedanke mich für Ihre Mühe.
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Letztlich hilft nur die Klage beim Arbeitsgericht, dann hat man im Erfolgsfall einen vollstreckbaren Titel mit dem man den Gerichtsvollzieher losschicken kann.

Als Beweise kann man auch evtl. noch Zeugen auffahren, Arbeitskollegen Kunden je nachdem.

MfG
Matthias
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MaraM
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 19:31    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank. So super schnell habe ich nicht mit einer Antwort gerechnet!

Ist für eine "Normalperson" A so eine Klage möglich oder ist ein Anwalt nötig bzw. dringend angeraten?

Mit welchen weiteren Kosten muss A in so einem Fall rechnen? Evtl übersteigt das sogar den Streitwert, wäre für A also negativ?
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Günni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 19:41    Titel: Antworten mit Zitat

MaraM hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank. So super schnell habe ich nicht mit einer Antwort gerechnet!

Ist für eine "Normalperson" A so eine Klage möglich oder ist ein Anwalt nötig bzw. dringend angeraten?

Mit welchen weiteren Kosten muss A in so einem Fall rechnen? Evtl übersteigt das sogar den Streitwert, wäre für A also negativ?


Hallo MaraM,

du kannst da mal zum Rechtspfleger beim Arbeitsgericht gehen. Der hilft dir bei der Formulierung der Anklage, darf allerdings keine Rechtsb3eratung durchführen.

Dann kommt es zum sogenannten Gütetermin. Der heißt so, weil der Richter in seiner unendlichen Güte versucht, zwischen den Parteien eine gütlcihe Einigung zu (Vergleich) vermitteln. Dort kannst du auch ohne Anwalt hin. Im Zweifel kennst du nur den Satz: "Ich will meine komplette Kohle!"

Wenn du dich dort nicht mit deinem Arbeitgeber einigst, kommt es zum Prozesstermin der 1. Instanz. Dort darfst du zwar immer noch ohne Anwalt erscheinen, Da du aber nicht viel Ahnung von der Materie hast, würde ich dir davon abraten.

Bis zur 1. Instanz musst du deine Anwaltskosten selbst bezahlen. Die Gerichtskosten trägt der Unterlegene.

mfg


Günni
_________________
mfg


Günni
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kdM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Günni hat folgendes geschrieben::


Hallo MaraM,

du kannst da mal zum Rechtspfleger beim Arbeitsgericht gehen. Der hilft dir bei der Formulierung der Anklage, darf allerdings keine Rechtsb3eratung durchführen.

Dann kommt es zum sogenannten Gütetermin. Der heißt so, weil der Richter in seiner unendlichen Güte versucht, zwischen den Parteien eine gütlcihe Einigung zu (Vergleich) vermitteln. Dort kannst du auch ohne Anwalt hin. Im Zweifel kennst du nur den Satz: "Ich will meine komplette Kohle!"

Wenn du dich dort nicht mit deinem Arbeitgeber einigst, kommt es zum Prozesstermin der 1. Instanz. Dort darfst du zwar immer noch ohne Anwalt erscheinen, Da du aber nicht viel Ahnung von der Materie hast, würde ich dir davon abraten.

Bis zur 1. Instanz musst du deine Anwaltskosten selbst bezahlen. Die Gerichtskosten trägt der Unterlegene.

mfg


Günni


Ähemm….


Pfeil Man geht nicht zum Rechtspfleger, sondern zu Rechtsantragsstelle. (Man schickt ja auch keine Leute zum Polizeioberkommissar, sondern zur nächsten Polizeidienststelle…)

Pfeil Dort erhebt man keine „Anklage“, sondern man reicht eine Klage ein. (Man ist ja nicht der Staatsanwalt im Strafprozeß, sondern der Kläger bzw. die Klägerin.)

Pfeil Es ist die Aufgabe der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht, Klagen des Rechtsuchenden zu Protokoll zu nehmen und den vom Rechtsuchenden gewünschten Prozeß sachgerecht in die Wege zu leiten. Die Rechtsantragsstelle ist jedoch nicht in der Lage und nicht berechtigt, dem Rechtsuchenden oder Arbeitnehmer eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne zu geben. Die Rechtsantragsstelle kann zwar Antwort geben auf die Frage, was bei einer Kündigung zu tun ist, bei Lohnrückständen etc. Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist jedoch die eigentliche, tiefer gehende und umfassende Rechtsberatung alleine den Rechtsanwälten, für Gewerkschaftsmitglieder den Gewerkschaften und für Arbeitgeber den Arbeitgeberverbänden vorbehalten. (Ich betone das auch deswegen so, weil ich diese Woche einen fluchenden Anwalt in der Gerichtskantine traf, der mir erzählte, dass sein Kläger – mit Hilfe der Rechtsantragsstelle – dort erklärt hatte, er wende sich nur gegen die ausgesprochene außerordentliche Kündigung, die hilfsweise ordentlich ausgesprochene würde er dagegen akzeptieren. Dieser Satz in der Klageschrift hat seinen späteren Mandanten dann Geld gekostet, und man kann getrost davon ausgehen, dass der Anwalt die Klageschrift anders formuliert hätte.)

Pfeil Dann kommt es in der Tat zum so genannten Gütetermin. Der heißt so, weil der Richter in seiner unendlichen Güte versucht, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung zu vermitteln. (Günni, wo hast Du das bloß gelesen? SCNR) Dort kannst du in der Tat auch ohne Anwalt hin. Wer aber im Zweifel nur den Satz: "Ich will meine komplette Kohle!" kennt, wird dabei nicht wirklich weiterkommen, es sei denn, dass er an ein besonders wohlmeinendes Exemplar der Gattung Arbeitsrichter gerät.

Pfeil Wer sich dort nicht mit seinem Arbeitgeber einigt, kommt nicht „zum Prozesstermin der 1. Instanz“, sondern zum Kammertermin. Auch die Güteverhandlung gehört zum ersten Instanzenzug. Und sie ist ebenso ein waschechter Prozesstermin, d.h., es ist kein unverbindliches Sozialpädagogengelaber, sondern es gilt die ZPO mit allen Tricks - rauf und runter.

Pfeil Dort darfst du zwar, wie Günni korrekt schreibt, immer noch ohne Anwalt erscheinen. Das alleine wird nicht genügen, denn vorher werden prozessleitende Verfügungen erlassen, und die Parteien bekommen Auflagenbeschlüsse, müssen innerhalb bestimmter Fristen Schriftsätze an das Gericht geben. Wer dabei etwas falsch gemacht hat, dem kann auch ein kurz vor dem Kammertermin herbeizitierter Anwalt nicht mehr allzu gut helfen.

Pfeil Nicht nur bis zur 1. Instanz musst du deine Anwaltskosten selbst bezahlen. Die Gerichtskosten trägt der Unterlegene. In der 2. und 3. Instanz kann einem ebenfalls passieren, dass man seine Anwaltskosten selbst bezahlen muss, und sogar die der Gegenpartei noch dazu…

Sonst war aber alles richtig… Winken


Was ich damit eigentlich sagen will:


Leider ist es so, dass der Hinweis "kannst du auch ohne Anwalt machen" oder "geh einfach zur Rechtsantragsstelle des Gerichtes" oder „das geht zur Not auch ohne Anwalt. Zum Arbeitsgericht gehen dort zum Rechtspfleger, der darf zwar nicht beraten hilft aber beim formulieren“ manchmal hier von Forumsgästen kommt, denen ich bösartig unterstelle, noch niemals ein Arbeitsgericht von innen gesehen haben. (Nein, Günni, dich meine ich gerade wirklich nicht…)

Und die nicht wissen, daß ein Rechtspfleger – übrigens ebenso wenig wie ein Arbeitsrichter - kein Sozialarbeiter ist, sondern oft genug ein ob seines hohen Pensums missvergnügter Aktenbüttel ist, der nicht im mindesten mehr weiterhilft, als er ohnehin nicht darf.

Natürlich kann man sicher dagegenhalten und Beispiele aufzählen, dass der Betroffene nach einer Klage mit Anwalt weniger in der Tasche hatte, als vorher.

Ich wiederum habe in meinem Leben durchaus schon Kläger gesehen, die ganz euphorisch "erstmal selbst" geklagt haben, schon dabei etliches vergaßen und sich dann im Gütetermin alle ihre Möglichkeiten zerredet; mit einem Auftreten wie ein Möchtegern-Petrocelli oder ein Liebling Kreuzberg bzw. Ally McBeal für Arme - „Ich will meine komplette Kohle!" - das Gericht verärgert und dann mangels Fristenkontrolle ihre Einlassungsfristen zum Kammertermin versäumt haben. Oder die sich gar ein negatives Versäumnisurteil einhandelten. Die saßen am Ende zugegeben ohne Anwaltsrechung, aber mit der Gerichtskostenrechnung da und fragten sich, was eigentlich aus ihren Ansprüchen wurde.

Gerade so aus Laiensicht vermeintlich ganz einfache Geschichten kontert ein abgebrühter Arbeitgeberanwalt doch im Gütetermin mit irgendwelchen obskuren Gegenansprüchen aus, auf die der Arbeitnehmer als Kläger nicht vorbereitet ist. Und sich nun fragt, was wichtig ist und was nicht, es aber nicht unterscheiden kann.

Den eigenen Anwalt (oder meinetwegen die Gewerkschaftsbeiträge) zahlt man eben auch dafür, jemanden vor Gericht dabei zuhaben, der im Termin Gelassenheit, Ruhe und Wissen ausstrahlen kann und mit Kontern umgehen können sollte. Und der die einschlägigen Fristen kennt und einhält. Ach ja: Wie so oft, kommt es auch hier auf den Einzelfall an...

Zu der Frage:

MaraM hat folgendes geschrieben::
Mit welchen weiteren Kosten muss A in so einem Fall rechnen? Evtl übersteigt das sogar den Streitwert, wäre für A also negativ?


Ich habe ja auch keine Ahnung von so etwas, aber wenn man von den Behauptungen und Zahlen auf dieser Seite
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/arbeitsgericht/content_03.html
ausgehen könnte, lass uns doch mal folgendes rechnen:

Bei einem Nebenjob von unter 40h/Monat und bei einem Stundenlohn von sagen wir mal 10,00 € und sagen wir einfach mal 30 Stunden je Monat ergibt sich für zwei Monate ein Streitwert von 600,00 €. In der Regel gilt nun nach der oben zitierten Seite folgendes: Fällt das Arbeitsgericht ein Urteil, fallen üblicherweise für den Verlierer zwei Gebühren zu 35,-- € an. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch vor Gericht einen Vergleich und beenden damit das Verfahren ohne ein richterliches Urteil, entfallen die Gerichtskosten ganz.

Zu den (selbst zu tragenden) Anwaltskosten: In einer Instanz können nach dem neuen RVG maximal 3,5 Gebühren anfallen. Streitwert bis 600 € = 45,-- € = 157,50 € zzgl. einer Auslagenpauschale von max. 20 EUR sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. (Und ich will nicht ausschließen, daß das nach vorheriger Absprache auch deutlich billiger wird…)

Mit etwas Glück kommt KoMa noch vorbei und erklärt uns, was an meiner Rechnung nicht stimmt.

Wenn man sich es zutraut, die Anwaltskosten zu sparen, kann man sich den Brocken natürlich sparen. Die Axt im Haus ersetzt den Zimmermann.
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„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

kdM hat folgendes geschrieben::
Mit etwas Glück kommt KoMa noch vorbei und erklärt uns, was an meiner Rechnung nicht stimmt.


Und warum bin ich vorbeigekommen? Ich wollte sehen, ob Dir eine Auszeit verpaßt wurde. Geschockt

Rechnerisch ist das alles o.k.

Habe allerdings auch noch eine Frage dazu:
Ist es zwingend so, daß in der Kammerverhandlung streitig verhandelt wird? Durch das Stellen der Anträge dürfte dies ja der Fall sein. Nr. 8210 GKG-KV sagt, daß die Gerichtsgebühren nur bei nichtstreitiger Verhandlung entfallen. Demnach würden die Gerichtskosten bei Vergleich in einem Kammertermin nicht entfallen.
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