Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 11.02.09, 18:42 Titel: Webdesign mit geringen Einnahmen gewerbepflichtig?
Hallo,
ich hab zu diesem Thema schon viele schwammige Antworten beim googlen gefunden, möchte es jetzt aber mal ganz genau wissen.
Wenn man Webdesigns erstellt und diese verkauft, damit aber nur ca. 50€ im Monat maximal verdient (und dies nichtmal regelmäßig), muss man dies dann als Gewerbe anmelden? Ist es überhaupt relevant wieviel man damit verdient?
Macht es ausserdem einen Unterschied, ob die Designs auf einer (eigenen) Webdesign-Seite angeboten werden?
Wie sieht es in dem Bereich also rechtlich aus? Danke für die Auskunft!
Wäre m.E. zunächst zu klären ob Sie Freiberufler i.S.d. § 18 EStG oder Gewerbetreibender i.S.d. § 15 EStG sind / sein könnten. _________________ MfG Raiden
Wäre m.E. zunächst zu klären ob Sie Freiberufler i.S.d. § 18 EStG oder Gewerbetreibender i.S.d. § 15 EStG sind / sein könnten.
Es gibt aber auch etliche Freiberufler, die auf Grund der Art ihrer Tätigkeit trotz freiberuflicher Tätigkeit ein Gewerbe anmelden müssen.
Gestaltung von Webseiten wäre lt. "Freiberufler-Atlas" einer davon. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Dieser "Atlas" ist mir weder bekannt, noch würde ich mich im Zweifelsfall darauf berufen
Meine Einschätzung ginge eher in die andere Richtung, da ein Designer m.E. selbstständig, künstlerisch tätig wird.
Grafiker werden meines Wissens als Freiberufler eingestuft. Der Webdesigner ist doch davon nicht weit entfernt.
Mir wäre dahingehend aber kein Urteil o.ä. bekannt.
/edit:
Habe eben ein Urteil des BSG gefunden:
Dort wird erläutert, dass Webdesigner eigenschöpferisch-künstlerisch tätig werden und diese somit eine Aufnahme in die Künstlersozialkasse durchsetzen können.
Zur Überzeugung des Senats steht indes fest, dass die hauptsächliche Tätigkeit der Klin., das Webdesign, als freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist.
Allerdings ging es dort um eine GbR, deren Tätigkeit aufgrund der Abfärberegelung insgesamt als gewerblich qualifiziert wurde (die GbR war gleichzeitig noch originär-gewerblich tätig).
Aber dem dem Fragesteller geht es doch darum:
Zitat:
muss man dies dann als Gewerbe anmelden?
Eine Frage des (besonderen) Verwaltungsrechts (Gewerberechts). Es geht also wohl eher darum, ob die Tätigkeit anzeigepflichtig gem. § 14 GewO ist. Aber selbst wenn sie das nicht ist, gibt es immer noch die Anzeigepflicht gemäß § 138 Abs. 1 AO.
....da ein Designer m.E. selbstständig, künstlerisch tätig wird.
.
Beispiel aus meiner Branche: Fotograf.
Als rein künstlerisch tätiger Fotograf oder als, wie in meinem Fall, Fotojournalist reicht die steuerliche Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt.
Macht ein Fotograf Paß-/Berwebungsfotos, Hochzeitsfotografie, Event- und Partyfotografie ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich - obwohl sich die Tätigkeiten in großen Teilen gleichen.
Und einem Grafiker ist der Webdesigner auch nicht unbedingt gleichzusetzen. Grafiker und Grafikdesigner unterliegen, wie auch Fotografen und Fotodesigner, einer Pflichtmitgliedschaft bei der für sie zuständigen BG (diese beiden Gruppen übrigens als einzige Freiberufler). Auch wenn sie alleine, sprich ohne Angestellte, arbeiten. Ein Webdesigner ist davon m. W. nicht betroffen. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.