Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Webdesign mit geringen Einnahmen gewerbepflichtig?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Webdesign mit geringen Einnahmen gewerbepflichtig?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
michaaa
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 18:42    Titel: Webdesign mit geringen Einnahmen gewerbepflichtig? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hab zu diesem Thema schon viele schwammige Antworten beim googlen gefunden, möchte es jetzt aber mal ganz genau wissen.

Wenn man Webdesigns erstellt und diese verkauft, damit aber nur ca. 50€ im Monat maximal verdient (und dies nichtmal regelmäßig), muss man dies dann als Gewerbe anmelden? Ist es überhaupt relevant wieviel man damit verdient?

Macht es ausserdem einen Unterschied, ob die Designs auf einer (eigenen) Webdesign-Seite angeboten werden?


Wie sieht es in dem Bereich also rechtlich aus? Danke für die Auskunft!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 00:55    Titel: Antworten mit Zitat

Verschiebibert ins Steuerrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Raiden
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre m.E. zunächst zu klären ob Sie Freiberufler i.S.d. § 18 EStG oder Gewerbetreibender i.S.d. § 15 EStG sind / sein könnten.
_________________
MfG Raiden

Niveau ist keine Handcreme
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 19:19    Titel: Antworten mit Zitat

Raiden hat folgendes geschrieben::
Wäre m.E. zunächst zu klären ob Sie Freiberufler i.S.d. § 18 EStG oder Gewerbetreibender i.S.d. § 15 EStG sind / sein könnten.

Es gibt aber auch etliche Freiberufler, die auf Grund der Art ihrer Tätigkeit trotz freiberuflicher Tätigkeit ein Gewerbe anmelden müssen.
Gestaltung von Webseiten wäre lt. "Freiberufler-Atlas" einer davon.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Raiden
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 20:33    Titel: Antworten mit Zitat

Dieser "Atlas" ist mir weder bekannt, noch würde ich mich im Zweifelsfall darauf berufen Winken

Meine Einschätzung ginge eher in die andere Richtung, da ein Designer m.E. selbstständig, künstlerisch tätig wird.
Grafiker werden meines Wissens als Freiberufler eingestuft. Der Webdesigner ist doch davon nicht weit entfernt.

Mir wäre dahingehend aber kein Urteil o.ä. bekannt.

/edit:

Habe eben ein Urteil des BSG gefunden:
Dort wird erläutert, dass Webdesigner eigenschöpferisch-künstlerisch tätig werden und diese somit eine Aufnahme in die Künstlersozialkasse durchsetzen können.

Künstlersozialkasse => Künstler => § 18 EStG
_________________
MfG Raiden

Niveau ist keine Handcreme
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

FG Münster, Urteil vom 19.06.2008, Az. 8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975, hat folgendes geschrieben::
Zur Überzeugung des Senats steht indes fest, dass die hauptsächliche Tätigkeit der Klin., das Webdesign, als freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist.

Allerdings ging es dort um eine GbR, deren Tätigkeit aufgrund der Abfärberegelung insgesamt als gewerblich qualifiziert wurde (die GbR war gleichzeitig noch originär-gewerblich tätig).

Aber dem dem Fragesteller geht es doch darum:

Zitat:
muss man dies dann als Gewerbe anmelden?

Eine Frage des (besonderen) Verwaltungsrechts (Gewerberechts). Es geht also wohl eher darum, ob die Tätigkeit anzeigepflichtig gem. § 14 GewO ist. Aber selbst wenn sie das nicht ist, gibt es immer noch die Anzeigepflicht gemäß § 138 Abs. 1 AO.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Raiden hat folgendes geschrieben::
....da ein Designer m.E. selbstständig, künstlerisch tätig wird.
.

Beispiel aus meiner Branche: Fotograf.
Als rein künstlerisch tätiger Fotograf oder als, wie in meinem Fall, Fotojournalist reicht die steuerliche Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt.
Macht ein Fotograf Paß-/Berwebungsfotos, Hochzeitsfotografie, Event- und Partyfotografie ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich - obwohl sich die Tätigkeiten in großen Teilen gleichen.

Und einem Grafiker ist der Webdesigner auch nicht unbedingt gleichzusetzen. Grafiker und Grafikdesigner unterliegen, wie auch Fotografen und Fotodesigner, einer Pflichtmitgliedschaft bei der für sie zuständigen BG (diese beiden Gruppen übrigens als einzige Freiberufler). Auch wenn sie alleine, sprich ohne Angestellte, arbeiten. Ein Webdesigner ist davon m. W. nicht betroffen.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
bavarian tax collector
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

Um mich auch mal wieder zu verewigen...

Auch der Designer von Gebrauchsgegenständen ist nach Auffassung des BFH Gewerbetreibender und nicht freiberuflicher Künstler!

Außerdem bleibt auch weiterhin auf die tatsächliche Tätigkeit abzustimmen und nicht auf eine Berufsbezeichnung!

taxpert
_________________
Your friendly bavarian tax collector

Motto: "Das Leben ist zum Lachen da, drum nehm' ich Psychopharmaka!" Die Ärzte: "Jazz ist anders"

"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.