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Sind die Personalvertretungen eigentlich befugt, notfalls auch gegen den Willen der Dienststelle eine Aussage vor dem VG zu machen ? Laut LPVG ist ja die Zustimmung des Dienststellenleiters zur Erteilung der Aussagegenehmigung erforderlich.
Welche Möglichkeiten hat der Personalrat, falls die Genehmigung zur Aussage versagt wird ?
Meine Frage zielte darauf ab, ob der Personalrat befugt ist, vor dem Verwaltungsgericht etwas zu bezeugen, was der Dienstherr in Abrede stellt.
Benötigt der Personalrat hierfür nach § 9 LPVG NW eine Aussagegenehmigung und was passiert, wenn der Dienstherr diese versagt ? Wie könnte der PR sich wehren ?´
Der § 9 LPVG würde ja dann bedeuten, dass die Verwaltung den PR notfalls mundtot machen kann.
Bei Rechtsstreitigkeiten kann für die Mitglieder der Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 genannten Vertretungen Aussagegenehmigung durch diese Vertretungen im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle erteilt werden.
(Hervorhebungen von mir)
Wenn ich das richtig lese, wird die Aussagegenehmigung durch die jeweilige Vertretung, also auch dem Personalrat, erteilt. Der Dienststellenleiter muss wohl sein Einvernehmen dazu geben.
Eine solche Regelung ist mir aus meine PersVG unbekannt. Am besten mal den Personalrat befragen oder in einen Kommentar nachlesen. _________________ Blaise
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
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