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ALternative zur Betreuung

 
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Kerstin_K
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 31
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 18:46    Titel: ALternative zur Betreuung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich brauche mal ein paar Meinungen zu folgender Situation:

Eine 83jährige liag nach einer Not-OP längere Zeit im Koma, ist intubiert und künstlich beatmet.

Da einige Entscheidungen getroffen werden mussten (Lüftröhrenschnitt u. a.), ordnet das Gericht eine Betreuung an. Umfang: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vetretung gegenüber Ämtern und Behörden. Als Betreuerin wird die Tochter eingesetzt. DIe Betreuung wird auf 6 Monate begrenzt.

Inzwischen ist die Betreute wieder in der eigenen Wohnung. Sie kann sich wieder selber äußern, einigermaßen selber versorgen, für einige Dinge kommt morgens und abends ein Pflegedienst, Pflegestufe und Schwerbehindertenausweis sind beantragt, allerdings steht der Besuch des MDK für die Einstufung in die Pflegestufe noch aus, der Termin wurde auf die nächste Woche festgelegt.

Die Betreute erscheint auf den ersten Blick geistig klar. Wenn man aber länger mit ihr zusammen ist, werden erhebliche geistige Defizite deutlich. So ist sie zeitweise nicht in der Lage, einfache Geldgeschäfte vorzunehmen, wie da Bezahlen der Zuzahlung für Krankengymnastik oder die Erstttung von Auslagen, an Menschen, die kleine Einkäufe für sie erledigt haben. Dass sie sich gegenüber einer Behörde oder ä. selber vertritt erscheint völlig ausgeschlossen. Die geistigen Ausfälle sind aber tagesforabhängig und treten mal mehr, mal weniger stark auf. Hinzu kommt, dass die Betreute vorläufig körperlich nicht in der Lage sein wird, die Wohnung ohne Begleitung zu verlassen.

Drei Monate vor Ablauf des festgelegten Betreuungszeitraumes wurde die Betreuerin nun vom Gericht angeschrieben. Sie soll sich dazu äußern, ob eine Betreuung über den festgelegten Zeitraum hinaus weiter notwendig ist.

Das Problem ist, dass die Betreute in vielen Bereichen Unterstützung braucht, sich aber in den klareren Phasen teilweise massiv dagegen wehrt. Dann will sie z. B. plötzlich keine Inkontinenzprodukte mehr benutzen (mit den entsprechenden Folgen) oder selber festlegen, welche Tabletten sie einnimmt und wann, ohne dass jemand auch nur draufschaut, ob das mit der Verordnung zusammenpasst. Ein anderes Mal kommt sie plötzlich auf die Idee, sie könnte jetzt ohne Unterstützung durch den Pflegedienst duschen und läuft dabei Gefahr, zu stürzen. Oder sie lehnt das Essen des Menübringdienstes ab und versucht selber zu kochen, wobei sie die falschen Herdplatten einschaltet. Es wird ja versucht, sie, alles was sie kann, selber tun zu lassen, aber bei bestimmten Dingen wie Medikamenten geht es eben nicht ohne eine gewisse Kontrolle in Form einer Begleitung.

Die Betreuerin ist jetzt nicht sicher, wie sie sich dem Gericht gegenüber äußern soll, zumal sich der Zustand der Betreuten noch in einer Art Entwicklung befindet. Teilt sie mit, dass eine weitere Betreuung notwendig ist, wird ja wohl eine erneute Anhörung der Betreuten stattfiinen, oder? Je nach Tagesform kann es dann passieren, dass sie einen guten Tag erwischt, an dem die Altersdemenz nicht in Erscheinung tritt. Wird dann keine weitere Betreuung angeordnet, haben wir an schlechten Tagen ein Problem. Was also tun?

Zusatzfrage: Gibt es für den Fall, dass eine weitere Betreuung nictangeordnet wird eine Möglichkeit, dass die alte Dame eine Vollmacht erteilt, damit man wenigstens weiter ANträge usw. für sie stellen kann, damit ihr keine Rechtsnachteile entstehen, solange sie die Wohnung nur sehr schwer und ohne Hilfe gar nicht verlassen kann?


Sorry, das war jetzt lang, aber ich wusste nicht, wie ich die Situation kürzer beschreiben soll.

Jetzt bin ich gespannt auf Eure Meinungen und Vorschläge.
_________________
Viel Grüße aus Hannover
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

Das Vormundschaftsgericht wird sich alle Informationen verschaffen, die es für erforderlich hält, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine weitere Betreuung vorliegen. Die erbetene Äußerung der Betreuerin stellt nur einen Teil der Informationen dar, die das Gericht vor seiner Entscheidung einholt.

Das Gericht wird von der erbetenen Stellungnahme der Betreuerin vor allem erwarten, dass sie die Situation der Betreuten so wiedergibt, wie sie sie erlebt, dass sie weder beschönigt, noch grundlos schwarz malt. Wenn die Betreuerin feststellt, dass die Orientiertheit der Betreuten und ihre Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, von Tag zu Tag stark schwankt, wäre es angebracht, dass sie dies auch so schildert.

Er kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht ein ärztliches Gutachten einholen und sich selbst von dem körperlichen und geistigen Zustand der Betreuten ein Bild machen wird, bevor es eine Entscheidung trifft.

Die Betreute könnte durch die Erteilung einer Vollmacht dafür sorgen, dass sie in Angelegeheiten, die sie nicht selbst wahrnehmen kann, vertreten werden kann. Allerdings wäre eine Vollmacht unwirksam. wenn die Betreute geschäftsunfähig wäre (§ 104 Nr. 2 BGB).
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