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Kostenerstattung für Fahrt z. AG wegen Neueinkleidung

 
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Tunix
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.01.2007
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 10:16    Titel: Kostenerstattung für Fahrt z. AG wegen Neueinkleidung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich würde gerne eure Meinung wissen.

Der Fall: Ein AG kündigt einem MA (400 Euro Jobber am Wochenende) ohne Grund und fordert den MA auf alle Dienstkleidung und Ausweise umgehend zurück zu geben (unter Androhung von Lohnkürzung).. Kündigungsschutzklage und Rückgabe der Dienstkleidung. Beim Gütetermin wird keine Einigung erziehlt. Das Gericht gibt dem AG auf die Gründe für die betriebsbedingte Kündigung bis zu xx.xx.xxxx schriftlich darzulegen.
An dem Datum zieht der AG die Kündigung zurückt und fordert über seinen Rechtsanwalt über das Gericht den MA auf innerhalb einer Woche in der neuen Zentrale anzutreten und sich neu einkleiden zu lassen. Durch einen Umzug des Unternehmens ist diese Zentrale auch noch weiter weg als früher.

1 - Der AG will darauf erwiedern, das er auf alle Fälle erst einmal den noch ausstehenden Lohn für Dezember und Januar haben möchte (bedingt durch die Kündigungsrücknahme.
2 - Sowie seinen Jahresurlaub aus dem letzten Jahr, der nach Urlaubsantrag nicht genehmigt wurde und durch die schwebende Kündigung nicht genommen werden konnte.
3 - Und das er die notwendigen Fahrtkosten sowie Zeit für die durch den Arbeitgeber verursachte notwendige Neueinkleidung erstattet bekommt.

Ich halte die Forderungen für gerechtfertigt. Wie seht Ihr das?

Grüße
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Tunix
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

Erfüllungsort bei einem Arbeitsverhältnmis ist der Arbeitsort. Für Fahrten dorthin kann man eine Kostenerstattung nur verlangen, wenn das vertraglich so vereinbart ist, meistens nicht.

Übrigens hat der Arbeitnehmer nun monatelang die Fahrtkosten eingespart, also sollte das Problem nicht so dramatisch sein.
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Tunix
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.01.2007
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Danke ,

aber in dem Beispiel geht es um einen AN im Bewachungsgewerbe (hatte ich nicht erwähnt) und der ständige Einsatzort ist nicht der gleiche wie die Zentrale. Auch soll der MA nicht zum einkleiden und arbeiten vorbei kommen sondern vielmehr nur mal eben zum einkleiden.

"übrigens" hat der AN zwar einen Anspruch auf das Entgelt der letzten Monate, aber selbiges nicht erhalten sondern statt dessen nur Dispozinsen von seiner Bank berechnet bekommen. (kann er die vielleicht auch einfordern?).

Grüße

Tunix
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