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HAusfriedensbruch

 
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derliebejörsch
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 20:44    Titel: HAusfriedensbruch Antworten mit Zitat

A lädt B zu einer Privatparty ein. B benimmt sich daneben und fängt eine Prügelei an, wird von A vor die Tür gesetzt und gebeten zu gehen. B versucht erneut in die WOhnung einzudringen und dabei kommt es zu weiteren Rangeleien.
Handelt es sich bei der Tat des B um einen Hausfriedensbruch und wie lange kann A nach der Tat noch eine Anzeige erstatten?

Schönen Gruß

Jörg
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laurentius
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2009
Beiträge: 9
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 22:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein Hausfriedensbruch liegt dann vor, wenn der Hausrechtsinhaber das Zutrittsrecht verweigert, sich aber dennoch Zutritt verschafft wird. Das kann hier in dem Rauswurf aus der Wohnung und dem anschließenden Zutrittsversuch wohl ohne größere Probleme angesehen werden, sofern A denn Hausrechtsinhaber ist.

Die Frist für Strafanzeigen in diesem Fall liegt bei regelmäßig 3 Monaten ab Kenntnis der die Tat begründenden Tatsachen.

Je nach genauer Sachlage kommt auch eine Körperverletzung in Betracht.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 12.02.09, 01:14    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="laurentius"]Hallo,

ein Hausfriedensbruch liegt dann vor, wenn der Hausrechtsinhaber das Zutrittsrecht verweigert, sich aber dennoch Zutritt verschafft wird. Das kann hier in dem Rauswurf aus der Wohnung und dem anschließenden Zutrittsversuch wohl ohne größere Probleme angesehen werden, sofern A denn Hausrechtsinhaber ist.

@laurentius,

ein Zutrittsrecht verweigern? Wie soll das denn gehen? Der besucher kann lediglich eine Zutrittsgenehmigung haben......
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laurentius
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2009
Beiträge: 9
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

@Volker13

Zitat:
"ein Zutrittsrecht verweigern? Wie soll das denn gehen? Der besucher kann lediglich eine Zutrittsgenehmigung haben......"


Eine Genehmigung liegt begrifflich wohl auch nicht vor, da die ja bekanntermaßen nachträglich erteilt werden (in Abgrenzung zur Einwilligung).

Einigen wir uns darauf, dass kein Einverständnis vorgelegen hat?
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, der Schilderung nach versucht der B nur, einzudringen. Der Versuch eines Hausfriedensbruchs wird durch den §123 StGB allerdings nicht unter Strafe gestellt. (Ob der A auch auf dem Hausflur ein Hausrecht hat, ist der Schilderung nicht zu entnehmen). Mit Gewalt zu versuchen, sich Zutritt zu verschaffen, könnte allerdings den Tatbestand der (versuchten) Nötigung erfüllen.
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