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recht.de :: Thema anzeigen - Gebühren nach RVG bei Antrag nach § 69 a VII StGB
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Gebühren nach RVG bei Antrag nach § 69 a VII StGB

 
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Horatio
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.12.2007
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 12:18    Titel: Gebühren nach RVG bei Antrag nach § 69 a VII StGB Antworten mit Zitat

Hallo miteinander,

habe mal eine Frage zum Kostenrecht, über die ich mir seit einiger Zeit den Kopf zerbreche.

Angenommen, man vertritt einen Mandanten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, es ergeht dann die Gerichtsentscheidung, die als Nebenfolge vorsieht, dass die Faherlaubnis entzogen wird und vor Ablauf von x-Monaten keine neue Faherlaubnis erteilt werden darf. Dann stellt man, nachdem der Mandant Schulungen etc. vorgenommen hat, einen Antrag nach § 69 a VII StB zur Verkürzung der Sperrfrist.

Fällt das dann noch unter die VErtretung im Strafverfahren, oder gibt es für die nachträgliche Antragsstellung noch einen gesonderten GEbührentatbestand nach dem RVG. Ich konnte bisher keinen ausfindig machen, fände es nur komisch, wenn diese Tätigkeit nicht gesondert vergütet werden würde.

Danke im voraus für die Antworten

Viele Grüße

Horatio
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
4302

Verfahrensgebühr für

die Einlegung eines Rechtsmittels,

die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder

eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung
20,00 bis 250,00 EUR



Damit lässt sich doch alles abrechnen.... Sehr böse
_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Horatio
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.12.2007
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Super, danke schön. Die Nummer hatte ich glatt übersehen Lachen
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