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staatliche Hilfe trotz Online-Pokern?!?

 
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Ventus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 15:06    Titel: staatliche Hilfe trotz Online-Pokern?!? Antworten mit Zitat

Man stelle sich folgenden Fall vor:

Person A (ohne festem Job und geregeltem Einkommen) verdient über einen längeren Zeitraum (sagen wir, ca. 2 Jahre) seinen Lebensunterhalt mit Online-Pokern.
Währenddessen bezieht er keinerlei Leistungen vom Staat (und hat auch noch nie welche bekommen oder gar beantragt). A wohnt zusammen mit seiner Freundin, die einen festen Job hat.

Alle bisherigen Gewinne hat sich A über eine Kundenkarte eines ausländischen Online-Zahlungsdienstes ausbezahlt.

Irgendwann läuft es schlechter und es fällt A immer schwerer, seine laufenden Rechnungen zu bezahlen. Nehmen wir mal an, er beschließt, sich Hilfe vom Amt zu holen.

- Welche Hilfe steht A zu und welche Rolle spielt dabei das Pokern?
- Kann es Probleme geben, wenn A auch weiterhin mit dem Pokern im Internet zusätzlich zu staatlichen Bezügen Geld verdienen möchte?

Vorab schonmal vielen Dank für Eure Ausführungen!
Ventus
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Er kann ALG 2 beantrage. Einnahmen die er "nebenher" erzielt muss er natürlich angeben.
MfG
Matthias
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Ventus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

ok, klingt logisch.

ich nehme mal an, er muss dann auch angeben, wieviel seine freundin (mit der er in einem eheähnlichen verhältnis lebt) verdient, richtig?!
gibt es eine möglichkeit, dass ihr einkommen nicht mit zu berechnung des alg2 herangezogen wird?

ich habe mal irgendwo gehört, dass sie sich weigern kann, finanziell für ihren freund aufzukommen, solange man nicht verheiratet ist......
ist da was dran oder ist diese aussage totaler humbug?
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ventus hat folgendes geschrieben::

ich habe mal irgendwo gehört, dass sie sich weigern kann, finanziell für ihren freund aufzukommen, solange man nicht verheiratet ist......
ist da was dran oder ist diese aussage totaler humbug?


Humbug.

http://de.wikipedia.org/wiki/Bedarfsgemeinschaft#Abgrenzung_Bedarfsgemeinschaften_von_Wohngemeinschaften_.28.3D_Haushaltsgemeinschaften.29
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kirchturm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 19:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ventus hat folgendes geschrieben::
ich habe mal irgendwo gehört, dass sie sich weigern kann, finanziell für ihren freund aufzukommen, solange man nicht verheiratet ist......
ist da was dran oder ist diese aussage totaler humbug?

Natürlich ist da was dran. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht - die im BGB zu suchen wäre - zwischen Freund und Freundin gibt es nicht.

Trügerisch ist allerdings die Schlussfolgerung, dass es dann staatliche Sozialleistungen geben müsse. Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach öffentlichem Recht, und sind nicht an das (Nicht-) Vorhandensein zivilrechtlicher Ansprüche gekoppelt.
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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Morlock
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 283

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Die Arge wird natürlich fragen,von was A seinen Lebensunterhalt
in den letzten Jahren bestritten hat!!
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Die Arge wird vor allen Dingen fordern, dass der Empfänger von ALG II alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpft. Er wird aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken müssen. Er wird in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen müssen, um seinen Lebensunterhalt mit eigenen Kräften zu bestreiten. Er wird seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts einsetzen müssen.

Wenn er alle diese Anforderungen erfüllen will, wird er kaum noch Zeit fürs Online-Pokern haben.
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Bernhard L.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

folgendes ist zwar keine Sache des Sozialrechts, trotzdem möchte ich einmal folgendes zu bedenken geben:

Ich rate da sehr vorsichtig vorzugehen, sich gegenüber einer amtlichen Institution zu äußern, dass man schon seit Jahren regelmäßig vom Online-Pokern im Internet lebt, denn:

Sowohl das Anbieten (§ 284 StGB) als auch die Teilnahme (§285 StGB) an staatlich nicht genehmigten Glücksspielen ist in Deutschland verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Diese Online-Poker-Anbieter im Internet stammen meist aus dem Ausland und sind insbesondere in Deutschland nicht staatlich genehmigt. Eine Teilnahme daran kann daher zur Strafverfolgung führen - § siehe oben.

Der Fragesteller könnte also ganz schnell weitaus größere Probleme bekommen als nur die Frage, ob und in welchem Umfang Alg II gezahlt wird...

Viele Grüße, Bernhard
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Ventus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Die Arge wird vor allen Dingen fordern, dass der Empfänger von ALG II alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpft. Er wird aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken müssen. Er wird in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen müssen, um seinen Lebensunterhalt mit eigenen Kräften zu bestreiten. Er wird seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts einsetzen müssen.

Wenn er alle diese Anforderungen erfüllen will, wird er kaum noch Zeit fürs Online-Pokern haben.


genau das wäre ja der punkt! A hätte ja auch in zukunft vor, seinen lebensunterhalt (mehr oder weniger gut) mit online-poker zu bestreiten.

Bernhard L. hat folgendes geschrieben::
Sowohl das Anbieten (§ 284 StGB) als auch die Teilnahme (§285 StGB) an staatlich nicht genehmigten Glücksspielen ist in Deutschland verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Diese Online-Poker-Anbieter im Internet stammen meist aus dem Ausland und sind insbesondere in Deutschland nicht staatlich genehmigt. Eine Teilnahme daran kann daher zur Strafverfolgung führen - § siehe oben.


sorry for offtopic, aber gilt denn pokern in deutschland als glücksspiel?
vor einiger zeit gabs dazu ja mal eine größere diskussion in deutschland, die ich aber nicht wirklich verfolgt habe. hat dazu evtl. jemand nen weiterführenden link?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

Stellungnahmen zu der Frage, ob es sich bei Poker um ein Glücksspiel im Sinne der §§ 284 und 285 StGB handelt, kann man hier nachlesen:

http://www.openpr.de/news/208260/Gluecksspiel-Poker-284-285-StGB-Verschaerfung-der-Rechtsprechung-Was-nun-Herr-Rechtsanwalt.html

http://www.gamblex.de/poker/poker/ist_poker_ein_gluecksspiel_017_20071114_17.html

http://www.gluecksspiel-und-recht.de/strafbarkeit-mitspielen-bei-online-casinos.html
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 07:37    Titel: Antworten mit Zitat

Pokern ist dann verbotenes Glücksspiel wenn damit Geld gewonnen werden kann.

Beim strafrechtlichen Teil der an sich hier völlig offtopic aufgeworfenen Frage müßte man aber erstmal ausdiskutieren, ob die Teilnahme am Online-Poker als Inlandstat zählt......

Afaik ist keiner der Server in Deutschland installiert....
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Ventus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

demzufolge ist also eher davon abzuraten, dass A zum amt ginge und sagen würde, dass er den "beruf pokerspieler" in zukunft ausüben möchte,richtig?!?

nun mal angenommen, dass A dem amt gegenüber nichts von seinen pokertätigkeiten erzählen würde und sich schlicht und einfach arbeitslos meldet. weiter angenommen, er bekäme einen betrag X zugeschrieben.

Zitat:
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Die Arge wird vor allen Dingen fordern, dass der Empfänger von ALG II alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpft. Er wird aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken müssen. Er wird in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen müssen, um seinen Lebensunterhalt mit eigenen Kräften zu bestreiten. Er wird seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts einsetzen müssen.


nun meine frage dazu:
was wäre denn, wenn er sich nun obiges verweigern würde? würden dann seine bezüge komplett oder nur teilweise gestrichen?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ventus hat folgendes geschrieben::
nun meine frage dazu:
was wäre denn, wenn er sich nun obiges verweigern würde? würden dann seine bezüge komplett oder nur teilweise gestrichen?

Der Fragesteller sollte sich zunächst von der Vorstellung verabschieden, er könne "Bezüge" erhalten. Was er erhalten könnte, sind Sozialleistungen, die aus den Steuern aller seiner Mitbürger gezahlt werden.

Die Folgen, die eintreten werden, wenn der Bezieher von ALG II den Anforderungen, die die Agentur für Arbeit an ihn stellen wird, nicht nachkommt, können dem § 31 SGB II entnommen werden.
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Ventus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::

Der Fragesteller sollte sich zunächst von der Vorstellung verabschieden, er könne "Bezüge" erhalten. Was er erhalten könnte, sind Sozialleistungen, die aus den Steuern aller seiner Mitbürger gezahlt werden.

man möge mir meine unwissenheit über die richtige terminologie verzeihen!

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Die Folgen, die eintreten werden, wenn der Bezieher von ALG II den Anforderungen, die die Agentur für Arbeit an ihn stellen wird, nicht nachkommt, können dem § 31 SGB II entnommen werden.

vielen dank für den link!


btw: auch nen riesen dank an alle, die sich hieran beteiligen. und ich möchte nochmals folgendes klarstellen (falls da jemand gegenteiliges drüber denken sollte):
in diesem fiktiven fall soll es nicht darum gehen, dass sich dieser pokerspieler irgendwelche staatlichen leistungen "erschleichen" will, sondern darum, ob es möglichkeiten gibt, ihm aus einen zeitlich begrenzten finanziellen engpass (und damit der bestreitung seines lebensunterhaltes) herauszuhelfen. Mit den Augen rollen ..... öhm, ihr wisst schon, was ich damit sagen will..... Winken
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Ventus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

ich weiss, dass meine folgende frage offtopic ist, aber es wäre trotzdem nett, wenn ihr mir dazu nen tip geben oder mich in das passende forum verweisen könntet:

jetzt mal angenommen, A möchte auch in zukunft vom pokern leben. wie kann er das "rechtlich absichern"? ich meine das in bezug auf steuern, krankenversicherung usw.

wie oftmals im tv zu sehen ist, gibt es ja auch deutsche poker-profis ganz offiziell. sind die z.b. selbstständig?
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