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BGB-Hausarbeit - abhanden gekommene WEs etc.
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Drusy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 12
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 11:31    Titel: BGB-Hausarbeit - abhanden gekommene WEs etc. Antworten mit Zitat

Halli Hallo,

auch ich habe ein Problemchen mit der ersten BGB-Hausarbeit. Es handelt sich um BGB-AT I, aber dennoch ist das Thema ein wenig unschön und ich glaube in diesen Fall wurde alles reingepresst, was nur irgendwie möglich war... so dass ich ein wenig die Panik habe, wesentliches zu übersehen oder aber mich in Unwesentliches zu verrennen.

Damit ihr wisst, was ich meine, poste ich mal den Fall (wohlgemerkt bereits in GEKÜRZTER Form).

Ganz besonders froh wäre ich, wenn mir vielleicht jemand Tips für Literatur geben kann (insbesondere in bezug auf die abhanden gekommenen WEs im Internet, Internetrecht an sich usw.), oder mit ähnlichen Problematiken bereits konfrontiert war.:


Nun ,da gibt es einen Arzt A, der grundsätzlich seine "Büroangelegenheiten" von seiner Sekretärin S erledigen lässt. A schaut normalerweise die von S geschriebenen Ausgangsrechnungen nochmal an, die eingehenden Rechnungen werden aber so gut wie nie von ihm kontrolliert. So entgeht es ihm also auch, dass S schon seit Jahren überteuerte Büromittel auf Rechnung des A beim Händler H bestellt.

Eines schönen Tages (SONNTAG) fällt dem A auf, dass der Papiervorrat zur Neige geht - und er begibt sich auf die neu eingerichtete Homepage des H.
A entdeckt dort Papier zu 5 € pro Paket und surft umgehend auf das Bestellformular, wo er ordnungsgemäss eine geschäftliche und private Mailadresse eingibt.
Bei der Bestellung selbst vertippt er sich allerdings und tippt unbemerkt 45 Pakete anstelle von 15 Paketen ein - dann klickt er auf "Senden".

Um 23:13 Uhr geht die Bestellung in der Mailbox des H ein, und die EDV des H überprüft automatisch die Warenbestände. Um 23:30 erhält A eine automatisierte Eingangs- und Bestellbestätigung.

Am MONTAG ruft A aufgrund eines arbeitsreichen Tages seine Mailbox erst gegen Abend ab, und löscht dabei versehentlich sowohl die Eingangs- als auch die Bestellbestätigung des H, ohne diese vorher zu lesen.

Am FREITAG werden nun die 45 Papier-Pakete geliefert, und wiederum ist A nicht im Hause, um diese in Empfang zu nehmen. Anwesend ist seine Sekretärin S, welche er für die Zeit seiner Abwesenheit mit den "bürokratischen Angelegenheiten" betraut hat. S nimmt deshalb die 45 Pakete entgegen.

Nach seiner Rückkehr erfährt A nun erstmals vom tatsächlichen Umfang der Lieferung und sendet wiederum eine Mail an den H, in welcher er erklärt, er habe sich wohl vertippt und wolle deshalb vom Vertrag zurücktreten.

Nach Absenden der Mail - erhält er eine Mitteilung, dass der Mailspeicher des H wegen Überlauf voll sei, die Nachricht deshalb nicht zugestellt werden könne.
(An diesem Punkt stellte ich übrigens einenn ersten Anflug von leichter Genervtheit hinsichtlich dieses Falles bei mir fest)

Daraufhin entschliesst sich der A, seinen Rücktritt per Fax an den H zu senden. Dummerweise entdeckt der H erst 15 Tage später, dass das Papierfach des Faxgerätes leer ist - und somit wird das von A gesendete Fax auch erst 15 Tage später bei H ausgedruckt.
(hier: Festellung von totaler Genervtheit)

H faxt dem A daraufhin zurück, dass er der Meinung ist, der Rücktritt sei unwirksam - und A sei weiterhin zur Zahlung von 225 € verpflichtet. Er sei aber bereit, dem A die ursprünglich gewollten 15 Pakete zu belassen, womit zumindest eine Zahlungsverpflichtung über 75 Euro ausser Frage steht.

(jaaaa... es geht noch weiter... *seufz*)...

Nun werden auch noch die Aktenordner knapp - und der A erteilt der S den Auftrag 100 neue Ordner zu kaufen - dabei allerdings einen Preisrahmen von 150 Euro nicht zu überschreiten. S findet aber die teuren Ordner schöner - und bestellt im Gesamtwert von 250 Euro.

Am nächsten Tag erhält A wiederum die Rechnung des H im Wert von 250 Euro und meldet sich erneut (wie er sich meldet besagt der Sachverhalt diesmal nicht) bei H und lehnt auch diese Zahlung kategorisch ab.

Welche Ansprüche hat nun der H gegen den A?

(halleluja, endlich die Fallfrage - aber wer dachte damit hat es sich... weit gefehlt - denn das Grauen geht weiter...)

ABWANDLUNG

Diesmal liegt der Fall vor, dass das falsch bestellte Papier am FREITAG geliefert wird, diesmal allerdings nur 40 Pakete und diese waren noch dazu feucht geworden und sind nun gewellt.
S kontrolliert die Ware nicht, sondern lässt sie gleich ins Lager schichten.

Entdeckt wird das Ganze wiederum 2 Wochen später vom A - der dem H nun einen Brief schreibt, dass er die gesamte Lieferung zur Verfügung stelle (<--- ja, diese Formulierung steht tatsächlich so im Sachverhalt!).Der H schreibt zurück "sowas muss man sich schon früher überlegen".

1. Kann sich A vom Vertrag lösen?
2. Welche Ansprüche hat A gegen H, wenn er den Vertrag nicht aufheben kann oder will?
(ja... DAS wars aber nun! Ich hoffe niemand ist beim Durchlesen verhungert)
Geschockt

Tja, wie ist hier die Rechtslage???
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Also am besten den Sachverhalt mit dem Palandt zu einer groben Gliederung bringen, in der alle Problemfelder und v.a. Meinungsstreite zumindest skizziert sind.

Dann mit den einschlägigen Kommentaren (Münchner...) und Lehrbüchern (Köhler...) an die Ausarbeitung machen.

Internetquellen würde ich nur heranziehen, wenn wirklich nötig, es sei denn die beiden typischen online Zugänge liefern gute Aufsätze oder anderweitig nicht verfügbare Rechtsprechung.

Auf mehr dürfen sie hier nicht wirklich hoffen, denn schließlich soll die Hausarbeit ja ihre geistige Leistung sein Winken .
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde vielleicht überprüfen, ob überhaupt ein Rücktrittsrecht vorliegt. Da kann sich der Fall ggf. sehr vereinfachen.
_________________
Geist ist Geil!
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Brauerbauer
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Der Rücktritt ist Teil des allgemeinen Schuldrechts, nicht des allgemeinen Teils des BGB. Ich weiß nicht, wie dies in der Hausarbeit gehandhabt werden soll, aber mE ist das Rücktrittsgesuch des A vielmehr als Anfechtung zu verstehen, bzw. liegt der Schwerpunkt auf dieser.

Die wesentlichen Punkte dürften, denke ich, klar sein:

Anfechtungsgründe, Fristen, Zugang, Vertretung

Zugegeben, in dem Fall steckt viel drin, er ist zu großen Teilen jedoch recht einfach gestrickt. Da habe ich wirklich schon Schlimmeres gesehen.
Der Sachverhalt von Examensklausuren kann sich im Übrigen gern über 7 Seiten und mehr erstrecken. Winken
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Drusy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 12
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

na das macht ja Mut Auf den Arm nehmen @hab schon Schlimmeres gesehen.

Also es kann durchaus auch sein, dass die Abwandlung tatsächlich ins Schuldrecht spielt - denn der überwiegende Teil des Semesters befasste sich mit AT - aber zum Schluss hin, quasi so zwischen Tür und Angel kamen tatsächlich noch erste Themen vom Schuldrecht mit dran.

@Meinungsstreite: ja, da hoffe ich mal, dass sich die alle finden lassen, die da drin stecken.

Probleme hab ich insbesondere mit der Frage, wie weit in die Tiefe gehen hier sinnvoll/gewünscht ist (z.B. "Internetrecht"). Ich habe Aufsätze, Festschriften, Lehrbücher gefunden - aber gerade im Bereich "Internetrecht" sind die Dinger z.T. von 1992 oder sogar noch älter :-/. Also inwieweit eine sich damals "herrschende Meinung" mittlerweile auch mal geändert haben könnte... je ne sais pas, ich nur dummes, überfordertes, planloses "Ersti". Auf den Arm nehmen

@ Hauptschwerpunkt auf "Anfechtungsgründe, Fristen, Zugang, Vertretung" ...
ganz konkrete Frage: würdet ihr aus dieser Fragestellung rauslesen, dass auch das Thema "elektronische Willenserklärungen" problematisiert werden muss?
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Brauerbauer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 00:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Probleme hab ich insbesondere mit der Frage, wie weit in die Tiefe gehen hier sinnvoll/gewünscht ist (z.B. "Internetrecht"). Ich habe Aufsätze, Festschriften, Lehrbücher gefunden - aber gerade im Bereich "Internetrecht" sind die Dinger z.T. von 1992 oder sogar noch älter :-/. Also inwieweit eine sich damals "herrschende Meinung" mittlerweile auch mal geändert haben könnte... je ne sais pas, ich nur dummes, überfordertes, planloses "Ersti". Auf den Arm nehmen

@ Hauptschwerpunkt auf "Anfechtungsgründe, Fristen, Zugang, Vertretung" ...
ganz konkrete Frage: würdet ihr aus dieser Fragestellung rauslesen, dass auch das Thema "elektronische Willenserklärungen" problematisiert werden muss?

Würde ich sehr kurz ansprechen um deutlich zu machen, dass es sich hier nicht um den üblichen Fall handelt.
Im Übrigen würde ich mir ausgedehnte Ausflüge ins "Internetrecht" eher verkneifen.
Es geht meist maßgeblich um Fragen, die nicht speziell an den Onlineverkehr knüpfen, sondern ebenso im Briefverkehr stattfinden könnten (Bestellbestätigung wird nicht gelöscht, sondern ungeöffnet mit der Werbung in den Papierkorb geworfen etc.). Hier spielt es im Grunde keine Rolle, dass das Ganze über Internet stattfindet, insofern kann man sich Speziallektüre m.E. sparen. Eine allgemeine Erörterung, die deutlich macht, dass die üblichen Regelungen auch auf Onlinebestellungen anzuwenden sind, sollte ausreichen.
Übrig bleibt dann eigentlich nurnoch die Frage nach dem vollen Posteingang, die doch recht spezifisch ist. Ausschließlich hier macht es vielleicht Sinn, aktuelle Rechtsprechung u.Ä. speziell zu diesem Problem anzuführen.

Und ja, richtig, die Abwandlung sieht doch sehr nach Rücktritt aus. Habe ich nicht mehr gelesen. Winken
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Drusy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 12
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

ja - ich meine da irgendwo gefunden zu haben, dass dies ggf. demjenigen, der diesen Mailaccount für geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellt - zuzurechnen ist, diesen verfügbar zu halten - das ist dann wohl ne Auslegungssache nehme ich an, und wenn ich mich nicht ganz täusche, dann ist dieses Beispiel auch im Brox aufgeführt.

Andererseits.... erhält der Arzt ja noch eine automatische Mitteilung, dass der Speicher voll ist - erfährt dies also, und entschliesst sich daraufhin ja, das Ganze nochmals per Fax zu versuchen.
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

vielleicht hilft das wort "erfüllungsgehilfe", das ganze ein bissel mehr aufzubröseln.
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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Hafish
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 22:55    Titel: Antworten mit Zitat

Drusy hat folgendes geschrieben::
na das macht ja Mut Auf den Arm nehmen @hab schon Schlimmeres gesehen.
Also als ich meine Hausarbeit geschrieben hab war das noch nicht vorlesungsbezogen, bei mir war 'nebenbei' die Zulässigkeit einer Klage zu prüfen, da kam auch irgendwo ein Sequester drin vor und das war bevor ich ZPO hatte Winken Aber dafür sind Hausarbeiten doch da, diese neuen Regelungen find ich sogar eher etwas lasch.

Zitat:
Also es kann durchaus auch sein, dass die Abwandlung tatsächlich ins Schuldrecht spielt - denn der überwiegende Teil des Semesters befasste sich mit AT - aber zum Schluss hin, quasi so zwischen Tür und Angel kamen tatsächlich noch erste Themen vom Schuldrecht mit dran.
Um ein bisschen Schuldrecht kommt man in diesem Sachverhalt ja nicht drumherum, auch wenn es sich in Grenzen hält. Und die Abwandlung (2. A gg. H...) schreit ja geradezu nach einer Prüfung von § 280. Ist aber auch nicht schlimm, dazu ist eine Hausarbeit auch da, ist ja was anderes als eine Klausur. Man muss sich auch Themen erarbeiten können, die man noch nicht kennt.

Zitat:
Probleme hab ich insbesondere mit der Frage, wie weit in die Tiefe gehen hier sinnvoll/gewünscht ist (z.B. "Internetrecht"). Ich habe Aufsätze, Festschriften, Lehrbücher gefunden - aber gerade im Bereich "Internetrecht" sind die Dinger z.T. von 1992 oder sogar noch älter :-/. Also inwieweit eine sich damals "herrschende Meinung" mittlerweile auch mal geändert haben könnte...
Also im ersten Semester liegt wohl ein Schwerpunkt vor auf einem sauberen Gutachtenstil. Und am Anfang muss man glaube ich auch noch so "einfache" Sachen wie Willenserklärung definieren. Und da es wohl eine Seitenbegrenzung gibt bleibt auch nichtmehr so viel Platz. Falls doch hat man meistens etwas übersehen. Ich würde mich hüten mich ins Internetrecht o.ä. zu vertiefen, weil es erstens kaum verlangt werden wird und zweitens auch gar nicht möglich sich da reinzulesen (zeitlich). Und was die Quellen angeht: Bei Standard-Problemen sind aktuelle Dinge vorzuziehen und wenn man schon mit der sog. herrschenden Meinung argumentieren will, sollte man die aktuell herschende nehmen. Winken Und Änderungen der herrschenden Meinung sind vielleicht ein interessantes Thema für eine Promotion, aber in der Hausarbeit soll in Fall gelöst werden. Was die Lösung nicht weiterbringt ist fehl am Platz.

Zitat:
würdet ihr aus dieser Fragestellung rauslesen, dass auch das Thema "elektronische Willenserklärungen" problematisiert werden muss?
Problematisiert ist vielleicht das falsche Wort, aber wenn schon eine Internetbestellung mit Mails etc. vorkommt sollte man es auf jeden Fall ansprechen, 1-2 Quellen dazu und dann ganz zielgerichtet durchprüfen. Kommt auch auf die Seitenzahlbegrenzung an wie breit man das austreten kann.
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Drusy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 12
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

hallo nochmal - nun, genau vor der Seitenbegrenzung hab ich Panik - denn (exkl. Deckblatt, Gliederung und dem ganzen Sums) haben wir für den gesamten Fall gerade mal 20-25 Seiten zur Verfügung und das mit einem Rand von 6 cm und 1,5 Zeilenabstand.


Zum Anfang wollte ich nun zunächst (so wie es uns ja eingehämmert wird) prüfen, ob ein Anspruch aus KV entstanden ist und was im Sachverhalt davon jeweils ein Angebot oder nur eine invitatio ad offerendum sein könnte (bereits hier gibt es nämlich, wenn ich das richtig entziffert habe schon den ersten Meinungsstreit auszutreten: Internetseite als Angebot ja/nein)

----> ich werde dahingehend argumentieren, dass eine Internetseite analog des Warenangebotes im Supermarkt oder analog der Warenpräsentation in einem Katalog zu sehen ist, also nur als eine invitatio ad offerendum. Denn: Ein Angebot "ad incertas personas" würde ja den konkreten Rechtsbindungswillen des Verkäufers voraussetzen. Dieser müsste also bereit sein mit einer unbestimmten Anzahl von Personen Verträge in unbestimmter Anzahl einzugehen, sich ggf. schadensersatzpflichtig machen wenn er dies nicht erfüllen kann. Das werde ich verneinen.

Angebot erfolgt bei mir also erst durch den Mausklick des Bestellers.

Die Annahme des Angebotes erfolgt bei mir dann logischerweise seitens des Verkäufers durch den automatischen Versand der Bestellbestätigung, die ja die Worte enthält "ich freue mich, den von Ihnen erteilten Auftrag auszuführen blubber..."

Angebot und Annahme sind ja empfangsbedürftige Willenserklärungen... Zugang des Angebotes ist bei mir als unproblematisch abgehandelt, denn dieser wird durch die Reaktion des Computers bejaht (Bestellbestätigung) - und Computererklärung gilt als Willenserklärung, unabhängig ob sie direkt vom Verkäufer erfolgt.

Blöde wirds ja dann erst in bezug auf den Zugang der Annahme. Weinen
Hier könnte ich nochmal Hilfe, bzw. einen Aufbau-Anstupser brauchen Traurig.
Der Arzt liest die Bestellbestätigung ja nicht, sondern löscht diese einfach.

Nun, hier mal das, was ich formulieren würde:

Es gibt ja eine Empfangs- und eine Kenntnistheorie. (ich weiss aber nicht, ob es aktuell einen Streit darüber gibt, welche der beiden gültig ist)

Soweit ich das richtig mitbekommen habe, gehen hier in unserem Semester die Meinungen nämlich schon auseinander - denn die einen haben Literatur gefunden, die die Zugangstheorie bejaht, die anderen solche, die der Kenntnistheorie den Vorrang geben.

Allein vom Gefühl her würde ich sagen: Der Arzt handelt als Unternehmer, unterliegt allein deshalb schon strengeren Sorgfaltspflichten als ein Verbraucher. Er tritt zudem wissentlich in ein Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer - und allein daraus sollte sich schon begründen lassen, dass er damit rechnen musste, eine wie auch immer geartete Reaktion des Verkäufers zu erhalten.

Er gibt bei seiner Bestellung private und geschäftliche Emailadresse an - bestellt aber Papier für seine Praxis, so dass die geschäftliche Mailadresse letztlich die relevante ist. An die geschäftliche Adresse geht auch das Bestätigungsschreiben des Verkäufers.

Ich würde daher der Zugangstheorie den Vorzug geben - da ein geschäftlicher Mailaccount ja ähnlich angesehen werden kann wie ein geschäftlicher Briefkasten, oder? Die Mail gilt als in dem Moment zugegangen, wenn unter normalen Umständen damit gerechnet werden kann, dass sie gelesen wird. Bei einem geschäftlichen Emailaccount ist dies wohl mindestens einmal im Laufe des der Bestellung folgenden Werktages innerhalb der Geschäftszeiten anzunehmen.

Wenn der Arzt diese Geschäftsmails also infolge von Fahrlässigkeit löscht - dann würde ich trotzdem sagen, dass diese Mails dennoch als zugegangen gelten.

-----> kann mir hier jemand etwas dazu sagen? Geschockt
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Brauerbauer
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

Klingt gut. Ich weiß nur nicht, ob die Frage der Zugangstheorie tatsächlich für Willenserklärungen unter Abwesenden eine Rolle spielt. Hier hat sich das BGB mE mit § 130 I klar für die Wirksamkeit ab Zugang entschieden.
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Hafish
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
nun, genau vor der Seitenbegrenzung hab ich Panik - denn (exkl. Deckblatt, Gliederung und dem ganzen Sums) haben wir für den gesamten Fall gerade mal 20-25 Seiten zur Verfügung und das mit einem Rand von 6 cm und 1,5 Zeilenabstand.

Das ist halb so wild, 20-25 Seiten ist glaube ich eine normale Begrenzung. Wie gesagt, es geht ja im Prinzip nur darum, den Fall zu lösen und -wenn Probleme auftauchen- die Lösung mit wissenschaftlichen Quellen zu stützen. Es ist eigentlich normal, dass man am Ende ein bisschen drüber ist und dann kürzen muss. Also ich meine noch was von so ner Faustregel im Ohr zu haben, dass man nach der Hälfte der Zeit schon anfangen soll zu schreiben (und parallel noch weiter Quellen sucht), beim Schreiben merkt man dann ob man hinkommt oder nicht. Wenn man aber 40 Seiten hat, sollte man darüber nachdenken ob man den Schwerpunkt richtig gesetzt hat. Es gibt im Übrigen auch gute Bücher die einem erklären wie man seine Formulierungen klarer und kürzer darstellt, weil man in Jura irgendwie recht schnell in schwulstige Satzbildungen verfällt.Lachen

Zitat:
Nun, hier mal das, was ich formulieren würde:

Es gibt ja eine Empfangs- und eine Kenntnistheorie.
Darauf würde ich gar nicht eingehen, ich würde das wie Brauerbauer machen: Also in etwa (grob verkürzt) Definition von Annahme, ist die Mail eine Annahme --> (+) und dann "Nach 130 wird eine WE ggü. Abwesenden wirksam mit Zugang." Und dann ist ja der Einstieg da. Dann noch kurz was vom Machtbereich des Empfängers erzählen und das ganze mit der Feststellung abschließen, dass die WE zugegangen ist. Wenn dann am Ende der Hausarbeit noch 2 Seiten Platz sind kann man immer noch darauf zurückkommen und klären ob und inwiefern das versehentliche Löschen Einfluss auf die Wirksamkeit hat (bzw nicht hat^^).
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Drusy
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Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 12
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

hallo mal wieder... also ich bin mitten drin im Vergnügen Traurig und habe hier mal eine blöde, konkrete Frage.

ich hab mittlerweile ausformuliert, warum nicht eine Homepage oder Bestellseite ein Angebot ist, sondern erst eine Bestellung durch den Kunden. Hier geh ich darauf ein, dass diese eine Willenserklärung unter Abwesenden ist und zum Wirksamwerden nicht nur abgegeben werden muss, sondern auch Zugang erforderlich ist:

bb) Zugang
Gemäß § 130 Abs. 1 BGB muss ein Angebot unter Abwesenden beim Erklärungsempfänger zugehen, um wirksam zu werden. Als Zugang gilt dabei der Moment, in welchem die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so dass dieser unter normalen Verhältnissen vom Inhalt der Erklärung Kenntnis erlangen kann . Die Bestellung von W lief hier in der Mailbox des T auf.

aaa) Machtbereich des Empfängers
Fraglich ist, ob sie damit in den Machtbereich von T gelangt ist. Zum Einen wird die Zwischenspeicherung beim zuständigen Provider bereits dem Machtbereich des Empfängers zugerechnet, zum Anderen wird davon ausgegangen erst mit dem Abrufen einer Nachricht trete diese tatsächlich in den Machtbereich ein. Vorliegend erhält W in Reaktion auf seine Bestellung eine automatisch generierte Nachricht. Ein Eintreten in den Machtbereich des T ist somit erfolgt ohne dass der Zeitpunkt des Eintretens hierfür relevant war.


Mein Problem jetzt:
bbb) Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen

kann mir jemand annähernd einen Tip geben, wie ich das hier formulieren soll? Inbesondere wie sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme auswirkt, wenn Kenntnis augenscheinlich vorher erfolgt ist aber mittels automatischer Erklärung Weinen .
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Brauerbauer
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 02:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst zu aaa) (dessen richtige Bezeichnung meines Erachtens "(1)" lauten sollte).
Ich würde es, gerade im ersten Semester, ganz nach dem üblichen Schema aufbauen. Sprich:

(a) Überschrift
Eine Ansicht geht davon aus, schon durch Zwischenspeicherung bei dem Provider befände sich die Nachricht im Machtbereich des Empfängers.
Hier wurde die Mail erfolgreich an XY gesandt, eine Zwischenspeicherung erfolgte.
Dieser Ansicht folgend befindet sich die Willenserklärung demnach im Machtbereich des XY.

(b) Überschrift
...Machtbereich erst beim Abrufen.
Vorliegend wurde abgerufen.
Auch hiernach Machtbereich (+)

(c) Entscheid
Da die Ansichten zu denselben Ergebnissen führen, ist der Streit nicht zu entscheiden.


Das ist lang, wird im ersten Semester aber idR so gefordert. Wenn du das Ganze abkürzen möchtest, dann anders. Die Formulierung "zum Einen ..., zum Anderen..." ist sehr irreführend und lässt nicht auf einen Rechtsstreit schließen. Benutze lieber Formulierungen wie "Zwar ist im Einzelnen umstritten, ob der Eintritt in den Machtbereich bei Zwischenspeicherung oder erst mit Abruf vorliegt, dies ist hier jedoch nicht ergebnisrelevant, da XY die Nachricht ohnehin abgerufen hat."


Zu bbb) / (2):
"Desweiteren muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen vorliegend. Dies meint .... Vorliegend antwortete XY mit der automatisierten Bestellbestätigung sogar auf die Nachricht von YZ. Davon, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, ist mithin auszugehen."


Noch ein kleiner Tipp:
Es ist nicht immer alles "fraglich" Winken
Diese Formulierung behalte ich mir idR nur für die wirklich problematischen Fälle vor.
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Drusy
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Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 12
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

willkommen zur Fortsetzung unserer beliebten Serie "mühsam ernährt sich das Eichhörnchen".

Ja, da bin ich wieder... man glaubt es kaum, ich habe mich mittlerweile immerhin bis zur Anfechtung durchgekämpft. Auf den Arm nehmen

Und jetzt ist wieder Schluss, weil ich zwei wesentliche Fragen habe.
Bei einer Anfechtung prüfe ich ja grundsätzlich:

a) Zulässigkeit (privatrechtliches RG)
b) Grund (Erklärungsirrtum --- plust eingehen auf Ursächlichkeit)
c) Frist (unverzüglich)
d) Anfechtungsgegner (vertragspartner)
e) kein Ausschlussgrund vorhanden (z.B. Bestätigung des RG)

Sooo, wir haben jetzt im Brox unter Rn 437b die witzige Situation gefunden, dass eine Anfechtung nicht nur ausgeschlossen ist, wenn der Irrende das RG bestätigt, sondern auch, wenn sein Vertragspartner das RG zum ursprünglich gewollten Inhalt gelten lässt.
Das ist in unserem HA-Sachverhalt so gegeben, denn unser Verkäufer willigt diesbezüglich ein.

So, jetzt Frage 1) Weinen
Wenn ich so klipp und klar einen Ausschlussgrund habe - muss ích dann wirklich a-e durchprüfen oder reicht a) und dann gleich e)?
(quasi - die Prüfung ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner innerhalb der Frist erfolgt kann dahingestellt bleiben, wenn sich ein Ausschlussgrund für eine anfechtung ergibt. Dies ist hier der Fall denn... blubber... laber....

und viel wichtiger und hier hake ich gerade gewaltig, Frage 2):
Die Anfechtung prüfe ich von Aufbau her ja im Teil "Anspruch untergegangen".
Wenn ich aber nun zu dem Ergebnis komme, dass eine Anfechtung ausgeschlossen ist, heisst das ja, der Anspruch ist NICHT untergegangen. Bis dahin ist es mir klar.
Aber hier - ist der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung von 45 Paketen Papier bezogen, bestehen bleibt jedoch ein Anspruch auf die Zahlung von nur 15 Paketen.
Passt dieses Ergebnis überhaupt dann in die Prüfung "Der Anspruch auf die Zahlung von 45 Paketen Papier aus Kaufvertrag könnte untergegangen sein" ? Irgendwie nicht so wirklich, oder? Geschockt

Büdde Hilfe, ich finde weder im Lehrbuch, noch über google, noch sonst wo Hinweise dazu Traurig - ein Fall in der Ausgestaltung ist mir bisher auch noch nie über den Weg gelaufen.
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