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Angenommen, ein Mieter kündigt seinen Mietvertrag schriftlich in schriftform. Zwei Wochen später entscheidet er sich jedoch, die Kündigung zurückzuziehen. Der Vermieter verlangt eine schriftliche Rücknahme der Kündigung. Besteht nun weiterhin der ursprüngliche Mietvertrag oder muss ein komplett neuer Vertrag abgeschlossen werden?
Danke für Antworten, schön wären noch Quellen...
Eine Kündigung kann man genau genommen überhaupt nicht zurück ziehen. Im Falle einer Kündigung müsste eigentlich ein neuer Mietvertrag aufgesetzt werden.
Ob eine Vereinbarung "es gelten die Bedingungen des Mietvertrages, der am xx.xx.xxxx (vorhergehender Vertrag) abgeschlossen wurde" ausreichend ist, kann ich nicht beurteilen.
Dem Wunsch des Vermieters sollte man aber nachkommen, ansonsten heisst es: Sachen packen
Genau, eine Kündigung ist nur so lange zurückziehbar, so lange sie den Vertragspartner nicht erreicht...jedoch war ich etwas skeptisch über die Aussage, dass nach einer Kündigung und trotz Kündigungsrückzug kein Vertrag mehr besteht...
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 12.02.09, 13:06 Titel:
Larsemann83 hat folgendes geschrieben::
Genau, eine Kündigung ist nur so lange zurückziehbar, so lange sie den Vertragspartner nicht erreicht
Eine Kündigung ist solange keine wirksame Kündigung, wie sie dem Vertragspartner nicht zugegangen ist.
Larsemann83 hat folgendes geschrieben::
nach einer Kündigung und trotz Kündigungsrückzug
Nochmal: eine Kündigung kann man nicht zurückziehen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
ist ja gut habe mich etwas falsch ausgedrückt... ich weiß, das eine Kündigung nicht zurückziehbar ist.... sobald sie den empfänger erreicht ist sie wirksam... alles... frage geklärt... danke euch
Eine Kündigung als einseitige Willenserklärung kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden. BGH, Urteil vom 25. April 2001 -XII ZR 293/98-
Soll das Mietverhältnis fortgesetzt werden, so bedarf es dazu eines neuen Mietvertrages, der aber nicht schriftlich geschlossen werden muss, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden sollen. Der alte Mietvertrag gilt weiter.
Mieter:"Meine Kündigung können Sie in den Müll werfen, ich möchte doch gerne weiter hier wohnen."
Vermieter:"O.k."
Mieter setzt das Mietverhältnis nach § 545 BGB fort, der Vermieter widerspricht der Fortsetzung nicht. Es bleibt also alles beim Alten.
Lediglich bei Verträgen mit Restlaufzeiten von mehr als 1 Jahr muss die Schriftform gewahrt werden. BGH, zu lesen in NJW 1998, 2664.
Stimmt, und weiter oben habe ich etwas missverständlich geschrieben.
Es kommt auf den Zeitpunkt an, wann der Mieter seine Kündigung zurückzieht. Zieht er sie vor Ablauf der Kündigungsfrist zurück und der Vermieter ist damit einverstanden, dann besteht der alte Mietvertrag weiter. Der Mieter erklärt durch die Rücknahme seiner Kündigung, dass er den Gebrauch der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses fortsetzen wird. Die Rechtsfolgen des § 545 BGB greifen zum Zeitpunkt der Erklärung nicht.
Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Kündigungsfrist fort, so greifen die Rechtsfolgen des § 545 BGB.
Einem Urteil des BGH, welches ich aber noch nicht im ganzen Wortlaut gefunden haben, zufolge ist der alte Mietvertrag definitiv beendet, er lebt durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht wieder auf. Ein neuer Mietvertrag wäre also erforderlich.
Hier nun kommt die Widerspruchfrist ins Spiel. § 545 BGB lässt -auch durch Kommentare- für mich nicht klar erkennen, ob sich ein Widerspruch generell gegen den fortgesetzten Gebrauch der Mietsache richten muss oder ob der Widerspruch auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu alten Bedingungen beschränkt werden kann.
Widerspricht der Vermieter innerhalb von 2 Wochen, nachdem er vom fortgesetzten Gebrauch der Mietsache durch den Mieter erfahren hat, nicht, so wird der -lt. BGH erforderliche- neue Mietvertrag stillschweigend zu alten Vertragsbedingungen geschlossen.
Zitat:
Unterbleibt ein wirksamer Widerspruch, so wird das Mietverhältnis durch die Gebrauchsfortsetzung auf unbestimmte Zeit verlängert. Es entsteht kein neues Mietverhältnis, vielmehr wird das bisherige Mietverhältnis fortgesetzt. Die Vetragsbedingungen bleiben unverändert.
Unterstützt wird diese Ansicht durch ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 08. Juni 2006, I-24 U 189/05. Tenor: setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache in gewohnter Weise fort, zahlt die vereinbarte Miete und der Vermieter widerspricht nicht, so darf der Mieter gemäss § 242 BGB davon ausgehen, dass das Mietverhältnis unverändert fortbesteht.
Kommt es nun zu einem neuen Mietvertrag, so wird mir aus der vorliegenden Literatur nicht klar, ob auch Fristen (zB für Schönheitsreparaturen) neu anlaufen. Die Kündigungsfrist des Vermieters nach § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB soll sich nach der gesamten Mietzeit richten. Vgl Schmidt-Futterer, MietR 9. Auflage, § 545 BGB Rdn. 29. _________________ Shit happens
Nach meiner Einschätzung kann die Kündigung eines Mietvertrages mit der Zustimmung der Gegenseite durchaus zurückgezogen werden. In so einem Fall gilt der alte Mietvertrag weiter. Die Zustimmung zur Rücknahme sollte sich der Mieter vom Vermieter schriftlich geben lassen. Rechtsfolge kann doch nur sein, dass der alte Mietvertrag weiter gilt.
Aus den mir bekannten Urteilen wie auch aus dem BGB geht nach meiner Auffassung nichts anderes hervor. Alle Urteile und auch der Gesetzestext besagen lediglich, dass die Kündigung nicht einseitig vom Kündigenden zurückgenommen werden können.
Natürlich kann der Vermieter statt einer Zustimmung zur Kündigungsrücknahme auch auch den Abschluss eines neuen Mietvertrages bestehen.
Was das Ganze dann mit dem § 545 BGB zu tun hat, leuchtet mir dabei nicht ein.
Richtig. Manchmal sind die Sachen einfacher, als man denkt: Wenn sich die beiden einigen, gilt einfach das, auf was sie sich einigen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 16.02.09, 00:29 Titel:
hambre hat folgendes geschrieben::
Nach meiner Einschätzung kann die Kündigung eines Mietvertrages mit der Zustimmung der Gegenseite durchaus zurückgezogen werden.
Die Einschätzung ist falsch.
hambre hat folgendes geschrieben::
Alle Urteile und auch der Gesetzestext besagen lediglich, dass die Kündigung nicht einseitig vom Kündigenden zurückgenommen werden können.
Fast richtig. Da es sich bei einer Kündigung nun mal um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist eine Rücknahme einfach nicht möglich.
Zur Klarstellung: man muß schon trennen zwischen irgendwelchen Deals und den juristischen Gegebenheiten. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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