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Formalien für Firmen Briefpapier

 
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chbeck26
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Anmeldungsdatum: 12.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 11:19    Titel: Formalien für Firmen Briefpapier Antworten mit Zitat

Hallo,
müssen in Firmen Briefpapier immer sämtliche rechtliche Angaben (HR Nummer, Bankverbindung etc.) aufgeführt werden oder nur bei besonderen Anlässen (Rechnungsstellung)?
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 14:02    Titel: Re: Formalien für Firmen Briefpapier Antworten mit Zitat

chbeck26 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
müssen in Firmen Briefpapier immer sämtliche rechtliche Angaben (HR Nummer, Bankverbindung etc.) aufgeführt werden oder nur bei besonderen Anlässen (Rechnungsstellung)?


Dazu sollte man immer genau die Rechtsform der Firma beachten. Für eine GmbH gilt beispielsweise das GmbH-Gesetz:
Zitat:

§ 35a Angaben auf Geschäftsbriefen
(1) 1Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. 2Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) 1Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. 2Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) 1Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. 2Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren anzugeben.

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„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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