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Schenkung-Unterhalt

 
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MuMi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2006
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 12:41    Titel: Schenkung-Unterhalt Antworten mit Zitat

Hallo,

Nehmen wir mal an eine Kindsmutter verdient netto 580.-Euro auf selbst.Basis.
Hinzu kommen öffentl.Gelder zu Unterstützung dieser Selbständigkeit.Betrag ist nicht bekannt.
Sie zahlt an Ihren studierenden Sohn keinen Unterhalt.

Nun erhält sie eine Schenkung von 50.000Euro.

Frage:Muss sie diese Schenkung angeben?evtl.,wo?
Muss sie nun vorrangig Unterhalt Zahlen?
Oder kann sie einfach diesen Betrag zum Ausbau Ihres Hauses nehmen und sich weigern Unterhalt zu zahlen.

Kennt sich da jemand aus?

Danke,
MuMi
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

was für öffentliche Gelder sind das denn?
_________________
Gruß
Peter H.
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MuMi
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.11.2006
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 12:56    Titel: Schenkung-Unterhalt Antworten mit Zitat

Hallo,

Zuschüsse zu Existenzgründung vom Arbeitsamt.

Gruß,
MuMi
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der studierende Sohn einen Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter hat, muss die Mutter auch Unterhalt leisten, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen.

Die Mutter ist verpflichtet, alle Einkünfte, soweit sie sie nicht für die Bestreitung ihres eigenen angemessenen Unterhalts zwingend benötigt, für die Zahlung von Unterhalt an ihren unterhaltsberechtigten Sohn einzusetzen. Zu den Einkünften gehören auch die Zuschüsse der Arbeitsagentur für Selbstständige und die Erträge des geschenkten Geldbetrags. Auch den geschenkten Geldbetrag selbst darf die Mutter unterhaltsrechtlich nicht einfach zum Ausbau ihres Hauses zu verwenden. Ein Elternteil, der seinem unterhaltsberechtigten Kind Unterhalt schuldet, darf einen ihm zur Verfügung stehenden Geldbetrag nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten für den Aufbau eigenen Vermögens verwenden, wenn sie den Geldbetrag nicht benötigt, ihren eigenen angemessenen Unterhalt sicherzustellen.
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