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Verfasst am: 14.02.09, 08:50 Titel: Mietkautions-Sparbuch vom Verm per Verlustmeldung ausgezahlt
Folgender Sachverhalt:
Im August 2000 hat A eine Wohnung des Vermieters B bezogen. Vereinbart war eine Mietkaution i.H.v. 1.200,00 DM. Ende August hat A bei der Bank V ein dokumentengebundenes Sparkonto („Sparkonto als Mietkautionskonto auf den Namen des Mieters") eröffnet. Auf das Sparkonto wurden von A 1.222,00 DM eingezahlt.
Die Kontoeröffnung wurde durch B ebenfalls unterschrieben. Die Abtretung des Sparguthabens an den Vermieter ist vermutlich durch die Formulierung im Bankformular erfolgt
Im März 2002, nach Beendigung des Mietverhältnisses, hat der Vermieter B der Bank V gegenüber den Verlust des Sparbuches erklärt. B hat bei A vorher nicht nach dem Sparbuch gefragt.
Verlustmeldung eines Sparbuchs und Haftungserklärung
Sparbuch ausgestellt auf: A
Konto 123456789 Datum der Meldung 26.03.2002
Kontostand 634,72 EUR
Gläubiger: keine Angabe, kein Eintrag
Verlustmeldung
Hiermit zeige ich als Gläubiger den Verlust des vorstehend bezeichneten
Sparbuchs an.
Nähere Angaben über den Verlust des Sparbuchs
(handschriftlich:) Mieter gibt Buch nicht zurück
Sperre und Kontostandanerkenntnis
Das Sparbuch bitte(n) ich/wir zu sperren. Den auf dem Konto ausgewiesenen obigen Stand erkenne(n) ich/wir als richtig an.
Aufgebotverfahren
Ich/wir bitte(n) von einem gerichtlichen Aufgebotsverfahren abzusehen und das Guthaben zu übertragen auf ein bestehendes Sparkonto Sparkonto-Nr./neues Sparkonto (kein Eintrag).
Ich/Wir versichern, daß dritten Personen keine Rechte irgendwelcher Art an dem Guthaben zustehen, insbesondere haben ich/wir das Guthaben nicht verpfändet oder abgetreten.
Gleichzeitig verpflichte(n) ich/wir mich/uns, das Sparbuch der Bank zurückzugeben, falls es sich wiederfinden sollte.
Haftungsübernahme
Sollte der Bank wegen des in Verlust geratenen Sparbuchs irgendein Schaden entstehen, werden ich/wir für diesen aufkommen.
Ort, Datum Gläubiger (manuell:)
28.03.02 B
Die Unterschrift(en)
X wurden vor mir von dem Gläubiger(n) geleistet X wurden von mir geprüft
Ort, Datum Mitarbeiter der Bank
Die Valuta über Saldo 634,72 Euro zzgl aufgelaufener Zinsen - insgesamt 636,26 Euro wurde dem Vermieter B am 28.03.2002 in bar ausgezahlt. Über die Kontoauflösung und die Auszahlung des Sparguthabens an den Vermieter wurde A nicht informiert, obwohl er in dem entsprechenden Zeitraum sehr häufig als „Telefonkunde" mit der Bank V Kontakt hatte.
Wenn auch für diesen Vorgang ohne Belang: Eine Auseinandersetzung über die Ausschüttung der Mietkaution zwischen B und A hat es im Rahmen der Beendigung des Mietvertrages zu keiner Zeit gegeben.
Art. 4, Absatz 1 der „Sonderbedingungen für den Sparverkehr" der Bank V sagt eindeutig aus: „Spareinlagen werden nur gegen Vorlage der Sparurkunde zurückgezahlt."
Gegebenenfalls hätte der Vermieter zivilrechtlich auf Herausgabe des Sparbuchs resp. der Mietkaution klagen können. Eine Verlusterklärung konnte er der Bank V gegenüber jedoch keineswegs abgeben, da er nicht der Gläubiger der Spareinlage war.
Der Text stammt aus einem Briefentwurf an die Bank, den ich auf Bitte von A geschrieben habe.
ich hatte den entsprechenden Thread schon gelesen, er gibt mir aber keine Antwort auf meine Fragen.
Die Kernfrage ist ja u.a.: Kann der Vermieter, der nicht der Kontoinhaber ist, eine Verlusterklärung gegenüber der Bank erklären? Und kann die Bank mit befreiender Wirkung das Sparguthaben auszahlen?
das Guthaben ist vom Mieter an den Vermieter verpfändet worden und die Verpfändung der Bank gegenüber angezeigt worden.
Damit kann der Vermieter jederzeit der Bank gegenüber erklären, dass er seine Rechte aus der Verpfändung ausüben will und gegen Vorlage des Sparbuchs die Auszahlung verlangen.
Diese (völlig übliiche) Konstruktion setzt voraus, dass der Mieter dem Vermieter das Sparbuch übergibt.
Da nun in dieser Situation üblicherweise der Vermieter das Sparbuch hat, kann nur er es verlieren. Dementsprechend muss er auch die Verlusterklärung abgeben, wenn er es verschludert. Dann erhält er eben eine Ersatzurkunde.
Solange die Bank nicht eine Erklärung über die Aufhebung der Verpfändung erhalten hat, gilt diese weiter. Die Bank ist nicht verpflichtet, bei der Anforderung des Vermieters auf Auszahlung zu prüfen, ob das Mietverhältnis noch besteht oder ob der Vermieter tatsächlich Ansprüche gegen der Mieter hat. Dies müssen Mieter und Vermieter untereinander ausmachen. Die Bank hat damit nichts zu tun.
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