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Verfasst am: 21.02.09, 14:59 Titel: Raffgier oder Dummheit?
Hallo zusammen,
folgendes passierte:
Mieterin A bekommt Ende 2008 die Mitteilung der Hausverwaltung, dass die Nebenkosten von der Vermieterin seit 4 Jahren falsch abgerechnet wurden!
Vor 4 Jahren zog die älteste Tochter von Mieterin A aus und teilte dieses der Vermieterin fernmündlich mit und bei einem persönlichen Gespräch wurde diese Angelegenheit nochmals besprochen. Die Vermieterin wußte sehr genau, dass die älteste Tochter dort nicht mehr wohnt.
Im Haushalt von Mieterin A leben noch zwei minderjährige Kinder. Also drei Personen anstatt vier.
Mieterin A bekommt ihre Nebenkostenabrechnung handgeschrieben auf Karopapier, von der Vermieterin! Okay reine Formsache aber nicht erkennbar die Umlagezahl!
Hat sich Vermieterin schön "zurechtgezimmert"!
Mieterin A hat nun die Vermieterin aufgefordert, die letzten vier Jahre ordentlich abzurechnen, da Mieterin A anteilig Zahlungen für die Miete von der ARGE erhält, da der Lohn allein dafür nicht ausreicht.
Mieterin A ist gegenüber der ARGE erklärungspflichtig!
Die Vermieterin wurde sehr ungehalten und droht mit "Rausschmiss" und O-Ton " Gibt kein Geld zurück!"!
Einen Rechtsanwalt hat sie eingeschaltet, da die ARGE bis zur Klärung, die Mietenzahlung eingestellt hat!
Zu allem Unglück stellte sich heraus, dass die Quadratmeteranzahl der Wohnraumfläche doch sehr großzügig "bemessen" wurde und seit 11 Jahren jeden Monat für ca 10 qm zuviel Miete gezahlt wurde!
Wenn ich das richtig verstehe wurden anstelle von 3 Personen 4 in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet und dies schon seit mehreren Jahren. Wenn dies dem Mieter nicht aufgefallen ist, hat er selbst Schuld. Er kann nur noch die aktuelle Abrechnung, vielleicht auch die davor, korrigieren lassen. Alle anderen hat er durch seine Zahlung als korrekt akzeptiert.
Wenn die qm Zahl um mehr als 10% von der vereinbarten Fläche abweicht, kann die Miete gemindert werden. Allerdings muss die Fläche auch vereinbart sein im Mietvertrag. Steht dort keine Fläche drin (was nicht unüblich ist), dann kann auch nicht gemindert werden. Wenn bei der Nebenkostenabrechnung die Fläche um mehr als 10% abweicht, dann kann muss die Abrechnung korrigiert werden. Bei weniger als 10%, muss meiner Meinung nach nichts getan werden. Wichtig ist das der Mieter auch nachweisen kann, das die wirkliche Fläche kleiner ist als die vereinbarte, sonst kanns schwer in die Hose gehen.
Entgegen meinem Vorredner halte ich die Anerkennung wegen Zahlung für unwirksam. Wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt, gilt die Nachforderung des Vermieters für ausgeschlossen. BGH VIII ZR 94/05.
Die Abrechnungen für die Jahre 2006 und davor sind als erledigt anzusehen - vorausgesetzt sie wären formell korrekt erstellt. Ansonsten wäre für 2005, 2006, 2007 noch eine korrekte Betriebskostenabrechnung des Vermieters zu erstellen und ggfs. Guthaben auszuzahlen. Sollten sich Nachzahlungen errechnen hat der Vermieter Pech.
Bei der Abrechnung von 2007 kommt es auf das Zustelldatum an. Der Mieter hat 12 Monate Zeit Einwände vorzubringen.
Ob der Verteilerschlüssel nach Personen wirksam ist, hängt von der Vereinbarung ab die im Mietvertrag steht. Steht dort nichts und wird der verbrauch nicht nach Verursachung gemessen, ist nach qm abzurechnen.
10 qm sollten schon 10% der Wohnfläche betragen, ansonsten ist dies unerheblich.
Auch die Vermieterin muss sich an Gesetze halten und kann brüllen und meinen was sie will, auch kommt sie mit einer diesbezüglichen Kündigung nicht weit.
Gegen das Verhalten der ARGE würde ich einen Anwalt einschalten. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt, gilt die Nachforderung des Vermieters für ausgeschlossen. BGH VIII ZR 94/05.
Hier werden gar keine Nachforderungen erhoben. Das tut also Alles nichts zur Sache.
Wenn es sich tatsächlich lediglich um die benannten inhaltlichen Fehler handelt - falsche Personenzahl, dann hat Strider völlig recht. Das hätte der Mieter binnen Jahresfrist bemängeln müssen.
Viel wichtiger wäre es, zu prüfen, ob überhaupt eine formell wirksame Abrechnung vorgelegt wurde:
Zitat:
Mieterin A bekommt ihre Nebenkostenabrechnung handgeschrieben auf Karopapier, von der Vermieterin! Okay reine Formsache aber nicht erkennbar die Umlagezahl!
sieht mir nicht danach aus. Dann wäre der letzte Zeitraum, für den jetzt noch die Erstellung einer ordnungsgemässen Abrechnung verlangt werden könnte, das Jahr 2004. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Wenn du ausgezogen bist und wenn aus den letzten Jahren keine formell ordnungsgemäße BKA vorliegt, dann kannst du die kompletten Betriebskostenvorauszahlungen einklagen - ohne vorher auf eine wirksame BKA klagen zu müssen. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Nö, meines Wissens nach sind dann alle zurück geforderten Vorauszahlungen fällig. Meine ich, das steht auch so in dem passenden BGH Urteil drin.
Das Urteil kenne ich nicht - aber wenn du keine formell korrekte Abrechnung abgeliefert hast, ist es so, als hätte nie eine existiert und wenn ich dann nach meiner Frist eine korrekte erstelle, habe ich zwar die Gutschrift zu leisten, kann jedoch keine Nachzahlung fordern - solch ein BGH-Urteil gibt es auch. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Worauf Strider hinaus will, ist wohl die Tatsache, dass die Vorauszahlungen, wenn sie denn zurück gefordert wurden, also schon gezahlt worden sein müssen. Demnach wird der Vermieter auch mit der nachträglichen Vorlage einer (wirksamen) Abrechnung genau diese Vorauszahlungen behalten können. Richtig ist, dass der Vermieter auf seinen Nachforderungen sitzen bleibt. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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